Formfehler? Nach Anwaltsbrief verklagt

16. Januar 2020 Thema abonnieren
 Von 
go464964-15
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 1x hilfreich)
Formfehler? Nach Anwaltsbrief verklagt

Versuche es so neutral zu verfassen wie möglich. Bei einem Gerichtsverfahren im Jahre 2018 stellte ich Antrag auf PKH.
Mein damaliger Anwalt bemerkte bei dem Antrag dass ein Gläubiger zu wenig Geld bezahlt und empfahl, ihm einen Brief zu schreiben. Ich stellte eine Kosten-Aufstellung zur Verfügung, der Anwalt schrieb den Gläubiger an. Der Anwalt hatte allerdings einen Begriff falsch gewählt und der Gläubiger verklagte mich.
Von der Zahlungsaufforderung bis hin zur Klage verging allerdings ein Jahr, in der Zwischenzeit bin ich in einen anderen Landkreis gezogen, suchte mir einen anderen Anwalt für ein weiteres Verfahren. (Selber Gläubiger).
Die Klage versuchte der neue Anwalt abzuweisen, dennoch verlor ich die Klage und bleibe auf den Kosten sitzen. Habe jetzt fast ein Jahr später die Rechnung vom Landesamt bekommen. Die Originalschulden hat der Gläubiger immer noch nicht bezahlt und jetzt muss ich auch noch weitere Kosten in Kauf nehmen durch den Formfehler des Anwalts. Ich hatte mich bereits mit dem Beschluss an den alten Anwalt gewendet, Der wusste allerdings von nichts und lieb und hat sich. Nach Erhalt der Rechnung rief ich ihn an und wies ihn darauf hin, er wisse von nichts, da müssen sich mein neuer Anwalt drum kümmern. Nun weiß ich nicht was ich tun soll. der neue Anwalt hat er diesen Fehler nicht in die Welt gesetzt, ich sehe es nicht ein für etwas zu zahlen was ich nicht verkackt habe, schließlich war meine Kosten Aufstellung korrekt und richtig und die Daten die ich Ihnen übersendete ebenso.
Ich weiß allerdings nicht wie ich vorgehen soll, aus Datenschutzgründen darf ich ja nicht den E-Mail Verkehr den ich mit dem alten Anwalt hatte, um die Richtigkeit meiner Daten darzustellen dem neuen Anwalt senden, ebenso darf ich nicht das Schreiben des neuen Anwalt an das Gericht um zu versuchen die Klage raus zu reißen, an den alten Anwalt senden. Wie ist das korrekte Vorgehen?

Was denn, so teuer?

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21 Antworten
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#1
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5547 Beiträge, 2499x hilfreich)

Zitat (von go464964-15):
aus Datenschutzgründen darf ich ja nicht den E-Mail Verkehr den ich mit dem alten Anwalt hatte, um die Richtigkeit meiner Daten darzustellen dem neuen Anwalt senden,


doch, natürlich darfst du das.

Wieso wurde das Mandat mit dem alten Anwalt gekündigt?

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#2
 Von 
go464964-15
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 1x hilfreich)

Was ist denn mit der DSGV oh? Ich darf doch nicht die versendeten E-Mails an jemanden anders weiterleiten ohne seine Zustimmung? Das Mandat lief aus, da das Verfahren 2018 endete und er den Brief im Laufe dieses Verfahrens verfasste.

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#3
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von go464964-15):
Ich darf doch nicht die versendeten E-Mails an jemanden anders weiterleiten ohne seine Zustimmung?


Wenn Du das nicht darfst, ist Dir eben auch nicht zu helfen.
Jeder andere würde das allerdings machen, wenn er etwas durchsetzen möchte.

Zitat (von go464964-15):
Was ist denn mit der DSGV oh?

Wie meinen?

Berry

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von go464964-15):
Die Originalschulden hat der Gläubiger immer noch nicht bezahlt

Richtig, denn die Gläubiger zahlen keine Schulden, die bekommen Geld.



Zitat (von go464964-15):
Ich darf doch nicht die versendeten E-Mails an jemanden anders weiterleiten ohne seine Zustimmung?

Doch.



Zitat (von go464964-15):
Der Anwalt hatte allerdings einen Begriff falsch gewählt

Welcher war das und welcher wäre korrekt gewesen?




-- Editiert von Harry van Sell am 16.01.2020 19:28

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
go464964-15
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 1x hilfreich)

Ah, Gläubiger = Schuldner. Tut mir leid.

Ich sollte das Geld von dem anderen bekommen. Dadrüber gibt es einen Titel. Und zwar einen Unterhaltstitel. Das JA kümmert sich nicht um zurückliegende Schulden, nur aktuelle.
Anwalt fordert allerdings Betreuungsunterhalt. Daraufhin Klage vom angeschriebenen. Und gewann.

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#6
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von go464964-15):
Ich darf doch nicht die versendeten E-Mails an jemanden anders weiterleiten ohne seine Zustimmung?


Doch, das darfst du, mit allen Emails. Das Briefgeheimnis endet beim Empfänger und DSGVO ist hier nicht einschlägig, da du deine Anwalts-Emails wohl nicht geschäftsmäßig speicherst.

Die DSGVO kennt darüber hinaus die Ausnahme des berechtigten Interesses.
Denk mal drüber nach: jemand betrügt dich via Email und du dürftest ihn nicht anzeigen, weil die Weitergabe der Email an Anwalt/Polizei/Gericht aus Datenschutzgründen verboten ist? So funktioniert es nicht.
Gerade die Rechtspflege (d.h. die Weitergabe an Gericht/Staatsanwalt) ist bei der DSGVO ein ausdrücklicher Ausnahmegrund. Und deinem Anwalt darfst du die Mails auch weiterleiten, weil er im Zweifel dein Auftragsdatenverarbeiter ist.

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#7
 Von 
go464964-15
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank für den Hinweis.
Also wende ich mich an den neuen Anwalt oder an den alten, der den Fehler gemacht hat?

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#8
 Von 
go464964-15
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich möchte den alten nicht verklagen, ich möchte ihm zu diesem Zeitpunkt alle Unterlagen zukommen lassen, damit er sieht, dass der Fehler bei ihm liegt. Dafür hat er ja eine Versicherung.

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Das Briefgeheimnis endet beim Empfänger

Richtig. Nur das das Briefgeheimnis hier gar nicht zum tragen kommt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nur das das Briefgeheimnis hier gar nicht zum tragen kommt.


Nur der Vollständigkeit halber, damit nach "Datenschutz" nicht die nächste Frage kommt "aber verstößt es nicht gegen das Briefgeheimnis". ;)

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#11
 Von 
go464964-15
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo, zu diesem Verfahren habe ich eine Frage.
Ich habe nun den Beschluss vom Amtsgericht erhalten und zahle das Geld an den Kläger, der die Klage gewonnen hat und nun kommt noch eine Rechnung vom Anwalt. Ist das alles so korrekt? Ich arbeite in Teilzeit (wegen Kinder) auf Mindeslohn und bekomme Aufstockung da es vorne und hinten nicht reicht. Normalerweise hatte ich Prozesskostenhilfe beantragt, sowie einen Beratungsschein.
Nun sitze ich schon bei 1000€ die ich zahlen musste, plus nun die Anwaltskosten. Durch die Klage hatte ich keine Wahl, da Anwaltspflicht gefordert wurde.

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#12
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5547 Beiträge, 2499x hilfreich)

Zitat (von go464964-15):
Normalerweise hatte ich Prozesskostenhilfe beantragt


Wurde die auch bewilligt?

Zitat (von go464964-15):
sowie einen Beratungsschein.


Der gilt nicht für ein Gerichtsverfahren

Zitat (von go464964-15):
Ich habe nun den Beschluss vom Amtsgericht erhalten und zahle das Geld an den Kläger, der die Klage gewonnen hat und nun kommt noch eine Rechnung vom Anwalt. Ist das alles so korrekt?


Klar, in der Regel zahlt der Verlierer alles.

Zitat (von go464964-15):
Durch die Klage hatte ich keine Wahl, da Anwaltspflicht gefordert wurde.


Das wiederum bezweifele ich. Am Amtsgericht herrscht in der Regel kein Anwaltszwang.

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#13
 Von 
go464964-15
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat:
Wurde die auch bewilligt?


Rückwirkend nach dem Prozess wurde der Antrag abgewiesen. Per Beschluss. Für den gleichen Tag habe ich für eine weitere (andere) Klage vom KV Prozesskostenhilfe erhalten.

Zitat (von hiphappy):
Das wiederum bezweifele ich. Am Amtsgericht herrscht in der Regel kein Anwaltszwang.


In dem Schreiben des Amtsgericht ist aber von Anwaltszwang die Rede.

Und das alles nur, da der Anwalt 2018 den KV auf Rückständige Unterhaltszahlungen hinwies. 1000€ und vom Unterhalt sehen die Kinder dennoch nichts.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von go464964-15):
In dem Schreiben des Amtsgericht ist aber von Anwaltszwang die Rede.


Scheint auch richtig zu sein, s. 114 FamFG.

Allerdings ist immer noch nicht klar welchen Fehler der alte Anwalt gemacht haben soll.

Berry

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#15
 Von 
go464964-15
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Zitat (von go464964-15):
In dem Schreiben des Amtsgericht ist aber von Anwaltszwang die Rede.


Allerdings ist immer noch nicht klar welchen Fehler der alte Anwalt gemacht haben soll.

Berry



Er hat Betreuungsunterhalt gefordert statt Kindesunterhalt.
Auf diesen hatte ich jedoch gar keinen Anspruch mehr und die Titel lagen dem Anwalt vor.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von go464964-15):
Er hat Betreuungsunterhalt gefordert statt Kindesunterhalt.
Auf diesen hatte ich jedoch gar keinen Anspruch mehr und die Titel lagen dem Anwalt vor.

Dann könnte es sein, das der Anwalt für seine Fehler haften muss.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
go464964-15
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 1x hilfreich)

Und wie erreicht man das? Ich hatte ihm damals mit den Beschluss bereits angeschrieben, um Klärung gebeten, er meinte nur das müsste die Anwältin, die mich nach der Klage vertreten hat vor Gericht dann klären, die ist allerdings Familienrichterin und würde ein neues Mandat im Fall eines Regress Anspruch an den alten Anwalt nicht übernehmen. Und ihre Gerichtskosten muss ich ja auch noch zahlen das sind noch 620 €, ich hab keine Ahnung wie ich mir das leisten kann, ich zahle alles in Raten. Mittlerweile sind es 1400 € die ich zahlen musste, noch dabei bin ab zu stottern. Ich fühle mich mittlerweile von zwei Anwälten so furchtbar schlecht beraten und habe einfach kein Geld und ein und die Kraft zu einem dritten Anwalt zu gehen, das kann’s doch alles nicht sein.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Nur weil der alte Anwalt außergerichtlich Betreuungsunterhalt fordert, ist das allein kein Grund für eine Klage desjenigen, gegen den die Forderung gerichtet ist.

Hinzu kommt, dass eine solche Fordrung ja auch begründet werden muss/sollte.

Kindesunterhalt basiert aber auf anderer Grundlage als Betreuungsunterhalt.

Ich halte daher deine Aussage, dass der alte Anwalt eine Fehler machte der dann zur Klage des anderen führte, für realitätsfern.

Zitat (von go464964-15):
ich hab keine Ahnung wie ich mir das leisten kann,


Das überlegt man sich bevor man sich in Gerichtsverfahren stürzt, deren Erfolgsaussicht nicht besonders hoch ist.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
go464964-15
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Nur weil der alte Anwalt außergerichtlich Betreuungsunterhalt fordert, ist das allein kein Grund für eine Klage desjenigen, gegen den die Forderung gerichtet ist.


... ja was soll ich dazu sagen, genau so ist es aber passiert.

Und Sie sagen es ja weiter oben. Außergerichtlich. Ich habe eine außergerichtliche Einigung angestrebt.

Dem Anwalt ist das beim Prozess 2018 beim PKH Antrag aufgefallen und hat einen Brief geschrieben, hat mich um eine Aufstellung der Beträge gebeten. Dann hörte man ein halbes Jahr nichts und dann kam die Klage.
Genau wie es im Eingangspost steht.

-- Editiert von go464964-15 am 17.06.2020 23:20

-- Editiert von go464964-15 am 17.06.2020 23:21

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Nur weil der alte Anwalt außergerichtlich Betreuungsunterhalt fordert, ist das allein kein Grund für eine Klage desjenigen, gegen den die Forderung gerichtet ist.

Doch, da gibt es sogar eine spezielle Klageform für, die "negative Feststellungsklage".


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#21
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Doch, da gibt es sogar eine spezielle Klageform für, die "negative Feststellungsklage".


Aus dem Zusammnhang gerissen ist Deine Anmerkung sicher richtig. Betrachtet man aber meine gesammte Antwort, wird auch eine Feststellungsklage nicht zu der Kostenentscheidung führen, die die TS erwähnt.

Berry

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