Frage zum Kostenrecht GKG und RVG

28. September 2010 Thema abonnieren
 Von 
zahl.meister
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 30x hilfreich)
Frage zum Kostenrecht GKG und RVG

Gibt es hier jemand, der sich mit dem Gerichtskostengesetz GKG und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG gut auskennt?

Benötige Rat für die folgende Anwaltsgebühren- und Verfahrenskostenberechnung: Familienrecht, Scheidung.

Außergerichtliche Zugewinnforderung der Ehefrau von, sagen wir 70.000 € steht im Raum. Die Forderung wird in voller Höhe bestritten. Auf beiden Seiten ist je ein Anwalt damit befasst.

Parallel dazu läuft noch das Scheidungsverfahren (kein Verbund), in welchem bereits feststeht, dass die Ehefrau im Versorgungsausgleich Rentenanwartschaften abgeben werden muss. Angenommen, diese Rentenanwartschaften (denen rechnerisch 67.000€ Bruttolohn zugrunde liegen) haben einen Barwert (= Beitragshöhe) von 13.000 €. Das Scheidungsverfahren selbst läuft bis dahin mit einem Streitwert von 8.000 €.

In dieser Situation lässt die Ehefrau über ihren Anwalt im Scheidungsverfahren folgenden Vergleichsvorschlag machen: Sie werde die Zugewinnausgleichsforderung zurücknehmen, wenn der Ehemann auf den Versorgungsausgleich verzichtet.

Mich interessiert folgendes:
Wenn der Ehemann auf den Vergleichsvorschlag eingeht: Welche Rolle spielen die einzelnen Summen bei der Anwaltsgebühren- und Verfahrenskostenberechnung?

A. Zugewinnausgleichsverfahren:
Das Zugewinnausgleichsverfahren wäre dann außergerichtlich erledigt. Sind hier die zwar im Raum stehenden, aber bestrittenen 70.000 € Berechnungsgrundlage der Anwaltsvergütung, also Streitwert?

B. Scheidungsverfahren:
Ehemann ist im Scheidungsverfahren nicht anwaltlich vertreten. Den Verzicht auf den Versorgungsausgleich kann der Ehemann aber nur mit Anwalt erklären. Angenommen, der Ehemann beauftragt denselben Anwalt, der bereits im Zugewinnausgleich für ihn tätig war.
Wenn im Scheidungsverfahren der oben vorgeschlagene Vergleich über den gegenseitigen Verzicht bei den im Raum stehenden Streitsummen von 70.000 € und 13.000 € Barwert (oder die 67.000€ Bruttolohn?) geschlossen wird: Welche Streitsumme würde das Familiengericht dann dem weiteren Scheidungsverfahren (mit bisher 8.000 €) zugrundelegen?


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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
RoseTyler
Status:
Praktikant
(886 Beiträge, 301x hilfreich)

quote:
Sind hier die zwar im Raum stehenden, aber bestrittenen 70.000 € Berechnungsgrundlage der Anwaltsvergütung, also Streitwert?


Ja. Grundsätzlich ist das, was eine Seite fordert, der Streitwert, auch wenn die Forderung unberechtigt ist.



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#2
 Von 
zahl.meister
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 30x hilfreich)

Danke für die erste Antwort, RoseTyler.

Das hatte ich schon befürchtet.

Die anschließende Frage ...
zu kompliziert?
ungenau formuliert?

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
RoseTyler
Status:
Praktikant
(886 Beiträge, 301x hilfreich)

Für mich zu kompliziert, da fehlt mir die Erfahrung. ;)

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)


Da der RA offensichlich nicht im gesamten Scheidungsverbund tätig gewesen ist unter allem Vorbehalt
Der Geschäftswert beträgt für den
Versorgungsausgleich nach § 49 GKG n.F.
-wenn nur eine Rentenart (Regelfall gesetzl. Rente) vorliegt, 1.000,00 €
-wenn mehrere Rentenarten (z.B. auch Riester) vorliegen, 2.000,00 €
Für die Scheidungsfolgenvereinbarung bei Auftrag des Rechtsanwalts
zur außergerichtlichen Regelung der Scheidungsfolgen, erhält er :
0,5 – 2,5 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
1,5 Einigungsgebühr Nr. 1000 VV RVG.

Vielleicht ist ja unter den Forumsteilnehmern ein Kostenexperte,der das korrigieren kann.

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#5
 Von 
zahl.meister
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 30x hilfreich)

Hallo Dieter25,

danke für die Auskunft.

Es handelt sich nicht um ein Verbundverfahren!

Auf der verlinkten Gesetzestextseite zum §49 GKG steht, dass dieser m.W.v. 01.09.2009 weggefallen ist. Alte Fassung ist nicht verfügbar, falls die gemeint war.

Immerhin schließe ich aus der Antwort, dass der Bruttolohn bzw. die Beitragszahlungen oder der Barwert der Rentenanteile überhaupt keinen Einfluss auf den Streitwert haben. Sondern nur die Anzahl der zu berechnenden Rentenausgleiche. Hab ich das richtig verstanden?

Was fließt außerdem noch in den Streitwert der Scheidung ein? Bei 8.000 € muss noch was anderes zugrunde: liegen. Ich meinte immer, es seien auch die Einkommen der zu Scheidenden über einen bestimmten Zeitraum.

Mich irritiert allerdings, dass bei einem Verzicht auf den Versorgungsausgleich die Renten nicht berechnet und verglichen werden müssen. So dass nach der Logik des gesunden Menschenverstands grins: der Streitwert deshalb niedriger werden müsste!

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#6
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Es handelt sich nicht um ein Verbundverfahren! <hr size=1 noshade>

Nach dem Sachverhalt war dies auch anzunehmen.
quote:<hr size=1 noshade>Auf der verlinkten Gesetzestextseite zum §49 GKG steht, dass dieser m.W.v. 01.09.2009 weggefallen ist. Alte Fassung ist nicht verfügbar, falls die gemeint war. <hr size=1 noshade>

Maßgebend ist selbstverständlich der § 49 GKG n.F (in der neuen Fassung), den ich leider nicht im Internet ausfindig machen konnte.
Über die Höhe des Geschäftswertes in Scheidungs- und Scheidungsfolgensachen geben die verlinkten Seiten Auskunft
.
Bitte um Nachsicht, daß ich Ihnen näheres nicht mitteilen kann, da ich kein Kostenexperte bin

http://www.rvgo.de/24-0-Familiensachen-Rechtsanwaltsgebuehren-nach-RVG.htm#01

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