Hallo,
Ich hätte da eine Frage zur Besprechungsgebühr:
In §118 (1) 2. werden zunächst an die Besprechungsgebühr hohe Anforderungen gestellt: "Vom Gericht angeordnet oder vor einem Gericht oder einer Behörde." Im nächsten Satz ist dann von der Mitwirkung bei einem "Gesellschaftsvertrag" oder der Auseinandersetzung von Gesellschaften und Gemeinschaften die Rede.
Kann man einem Laien erklären was in diesem Zusammenhang "Gesellschaftsvertrag", "Gesellschaft" und "Gemeinschaften" bedeuten?
Grüße Simon
Frage zur BRAGO §118 (1) 2.
Was denn, so teuer?
Was denn, so teuer?
Hi,
Gesellschaft ist in diesem Zusammenhand die BGB Gesellschaft (§ 705 ff BGB
) oder jede handelsrechtliche Gesellschaft (OHG, KG, GmbH, AG....),
Eine solche gesellschaft schließt bei der Gründung einen gesellschaftsvertrag ab, die die Rechtsverhältnisse der gesellschafter untereinander regelt.
Gemeinschaft ist die in §741 BGB
geregelte Gemeinschaft nach Bruchteilen.
Die Gebühr § 118 I S.2 entsteht übrigens am häufigsten nach der von dir nicht zitierten Alternative "Besprechungen ... die ...im Einverständnis mit dem Auftraggeber ... mit dem Gegner oder mit einem Dritten geführt werden".
Da sind die Anforderungen nicht so hoch, da die dem Anwalt erteilte Vollmacht dies oft schon umfasst.
Gruß
Hallo,
vielen Dank für diese prompte Antwort. Das hilft mir schon eine ganzes Stück weiter. Ich hatte nämlich als Nicht-Jurist den Satzbau dahingehend interpretiert, dass eben diese Gespräche vor einem Gericht oder einer Behörde stattfinden müssten. Habe ich jetzt richtig verstanden, dass man sinngemäß ergänzen könnte "..vor einem Gericht oder einer Behörde _oder_ mit dem Gegner oder mit Dritten geführt werden"?
In diesem Fall hätte ich nämlich im Originalsatz das "oder" zwischen Gericht und Behörde auch gleich durch ein Komma ersetzt...
Grüße Simon
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Gruß
Rpfl.
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Güße Simon
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