Fragen über Notarrechnung

27. März 2019 Thema abonnieren
 Von 
hg6806
Status:
Beginner
(108 Beiträge, 15x hilfreich)
Fragen über Notarrechnung

Guten Morgen zusammen,

vor einigen Wochen hatten wir einen Notar aufgesucht zwecks Eintragung von getrenntem Güterstand und einem entsprechendem Ehevertrag.
Bei dem Gespräch erwähnte der Notar auch eine Änderung der Erbschaft (-sfolge), da meine Frau schwanger ist. Nun, das hatte sich gut angehört, also hatten wir dem zugestimmt. Wir dachten das würde als Teil des Ehevertrages mit eingehen.
Nun kam die Beurkundung mit einer Rechnung von über €6000,-, knapp die Hälfte allein wegen eines Erbschaftvertrages.
Der Notar hatte uns am Ende noch nach Vermögen gefragt. Wir hatten unser Haus angegeben und meine Eigentumswohnung, aber nicht die Schulden darauf (er hatte auch nicht danach gefragt).

Ich frage mich nun, wie kann ein Notar, obwohl wir lediglich wegen eines Ehevertrags ihn aufgesucht hatten, uns nicht über die Kosten im Vorfeld aufklären?
Hier gab es mal ein Gerichtsurteil:
Das OLG Naumburg entschied mit Beschluss vom 2. Januar 2012 (Az. 2 Wx 37/10 ): Zwar sei ein Notar nicht dazu verpflichtet, jeden Ratsuchenden ungefragt über die Kostenpflicht seiner Tätigkeit zu belehren oder die kostengünstigste Variante der Gestaltung zu empfehlen. Dies gelte insbesondere, wenn er mit der Vornahme seiner Amtstätigkeit beauftragt wurde. Stehen dem Rechtssuchenden hingegen mehrere verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung und hat der Notar keine Anhaltspunkte dafür, dass der Betreffende sich dieser Gestaltungsmöglichkeiten bewusst ist, muss er nach Auffassung des Gerichts auf diese Wahlmöglichkeit hinweisen.

Nun, die Frage, in wie fern müssen wir die Rechnung so akzeptieren, und kann man wegen der fehlerhaften Vermögensaufstellung keine Korrektur verlangen?

Vielen Dank für Informationen!



-- Editiert von hg6806 am 27.03.2019 07:56

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31992 Beiträge, 5630x hilfreich)

Zitat (von hg6806):
wie kann ein Notar, obwohl wir lediglich wegen eines Ehevertrags ihn aufgesucht hatten, uns nicht über die Kosten im Vorfeld aufklären?
Zitat (von hg6806):
Bei dem Gespräch erwähnte der Notar auch eine Änderung der Erbschaft (-sfolge), da meine Frau schwanger ist. Nun, das hatte sich gut angehört, also hatten wir dem zugestimmt.
Zitat (von hg6806):
Wir dachten das würde als Teil des Ehevertrages mit eingehen.
Ihr hättet fragen müssen, ob das dann Bestandteil des Ehevertrages wäre.

Das Urteil trifft es mE nicht. Es ging bei euch nicht um Gestaltungsmöglichkeiten in einer Sache, sondern um 2 verschiedene Sachverhalte. Ehevertrag UND Erbschaft.
Der Notar war nicht vom Amt beauftragt.
Zitat (von hg6806):
kann man wegen der fehlerhaften Vermögensaufstellung keine Korrektur verlangen?
Verlangen kann man alles... Was war denn in der Vermögensaufstellung fehlerhaft?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Das Thema: " vorherige Kostenaufklärung des Notars" wird in der Rechtssprechung sehr "notarfreundlich" gesehen.
Grundsätzlich muss der Notar ohne Nachfrage weder über den Anfall noch über die Höhe aufklären.
1. Frage: Hättet ihr von der Beukundung des Erbvertrages oder Testaments abgesehen, wenn ihr gewusst hättet, dass es so viel kostet? Falls nein, ist der Drops gelutscht.
Falls ja, kann man mit der Notarkostenbeschwerde beim Landgericht dagegen angehen (sollte auf der Rechnung stehen), freiwillig wird der Notar sich da wahrscheinlich nicht drauf einlassen.
In so einer Konstellation wie der deinen ist es nicht völlig ausgeschlossen, dass du vor dem Landgericht Recht bekommst, aber groß sind die Chancen dafür nicht. Das OLG Naumburg steht da ziemlich allein mit seiner Entscheidung.
Besser sieht es da bei der Vermögensaufstellung aus. Sowohl beim Ehevertrag (§ 100 GNotKG ) als auch beim Testament oder Erbvertrag (§ 102 GNotKG ) sind Schulden vom Vermögen abzuziehen, maximal bis zur Hälfte des Positivvermögens. Beim Ehevertrag Vermögen und Schuldenabzug getrennt nach Person, beim Erbvertrag müsste ich mich erst damit beschäftigen, was wie genau abgezogen wird, aber abgezogen auf jeden Fall.
Das ist auch nicht okay, dass der Notar danach nicht gefragt hat.
Hier sollte ein einfaches Schreiben an den Notar reichen, mit dem nochmal das Vermögen des Einzelnen und die Schulden des Einzelnen aufgeführt sind, mitgeteilt wird, dass nach Schulden nicht gefragt wurde und um Korrektur der Rechnung gebeten wird.



-- Editiert von salkavalka am 27.03.2019 21:49

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hg6806
Status:
Beginner
(108 Beiträge, 15x hilfreich)

Natürlich hätten wir bei den Kosten davon abgesehen ein Erbschaftsvertrag aufzusetzen.
Schließlich hatten wir ihn lediglich wegen eines Ehevertrages aufgesucht. An dem Erbe etwas zu verändern war sein Idee gewesen.
Wie ist die beste Vorgehensweise?
Auf zwei Emails hat er leider nicht reagiert. Ich versuche ihn telefonisch zu erreichen, dass er sich dazu erst einmal äußert.
Wäre dann ein Widerspruch der Kostenrechnung mit der Angabe von Gründen ratsam?

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#4
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Ja, auf jeden Fall. Wenn du den Notar nicht erreichen kannst, schriftlich unter Angabe von Gründen beim Notar Widerspruch einlegen.
Eigentlich müsste er darauf irgendwie reagieren.
Der Abzug der nicht nachgefragten und jetzt angegeben Schulden vom Geschäftswert sollte eigentlich kein Problem sein, aber auch die mangelnde Aufklärung über die Mehrkosten sollte gleich mit moniert werden.
Und dann abwarten.
Du kannst dich auch gleich an das Landgericht wenden, aber das empfinde ich als schlechten Stil. Erstmal sollte der Notar Gelegenheit haben, seine Kostenrechnung zu korrigieren.

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#5
 Von 
hg6806
Status:
Beginner
(108 Beiträge, 15x hilfreich)

Zur Info.
Ich hatte direkt nach Erhalt der Rechnung zwei Emails versendet.
1x wegen des Erbschaftsvertrages
1x wegen der Vermögensaufstellung, da hier die Schulden gefehlt hatten.

Samstag kam ein Brief vom Notar. Darin hatte er dann die Rechnung dahingehend korrigiert, dass er das Vermögen durch die Verschuldung halbiert hat. Wenigstens etwas.
Da wir damit aber nicht gerechnet hatten und er auch auf die Mails direkt nicht reagiert hatte, haben wir ihm am Freitag einen Brief mit der Bitte um Korrektur zugeschickt, den er wohl erst Montag bekommen wird.

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#6
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Dann würde ich ihm noch eine Email schreiben, ob die Angelegenheit mit der Korrektur für dich jetzt erledigt ist oder nicht.
Über den Erbschaftsvertrag weiter mit dem Notar zu diskutieren hat keinen Zweck. Entweder Notarkostenbeschwerde beim Landgericht oder zahlen.

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