Hallo,
mir liegt eine Honorarvereinbarung zur Unterschrift vor. Rechtsgebiet ist Erbrecht.
Abrechnung nach Zeitaufwand. Stundensatz beträgt x €. Reisezeit ist ebenso Zeitaufwand.
Mindestvergütung ist die gesetzliche Vergütung. Gebühren berechnen sich aus dem Gegenstands- bzw. Streitwert eines Gegenstands aus dem Erbe. Falls das Nachlassgericht einen höheren Wert festlegt, wird dieser maßgeblich.
Satz Verfahrensgebühr: 2,5
Satz Terminsgebühr: 1,5 pro Termin
Satz Einigungsgebühr des gerichtlichen Verfahren: 1,5
Tätigkeiten von hinzugezogenen Anwälten werden nach dem voranstehenden Stundensatz berechnet.
Meine hauptsächliche Fragen sind, ob sich die Sätze der Gebühren noch im "normalen" Rahmen bewegen und ob es üblich ist, die Terminsgebühr pro Termin zu berechnen. Was stellt einen Termin dar? Sind das schon Gespräche mit der Gegenseite?
Ich hatte mit dem Anwalt grobe Erklärungen bekommen, muß aber zugeben, ihn nicht mit Nachfragen behelligen zu wollen. Aus Angst, er könne den Auftrag ablehnen.
Vielen Dank für Eure Einschätzung.
Fragen zur Honorarvereinbarung
Was denn, so teuer?
Was denn, so teuer?
ZitatIch hatte mit dem Anwalt grobe Erklärungen bekommen, muß aber zugeben, ihn nicht mit Nachfragen behelligen zu wollen. Aus Angst, er könne den Auftrag ablehnen. :
Wäre das so schlimm? Dann wüsste man wenigstens dass der Anwalt in dieser Sache der falsche war. Fragen kostet nichts
-- Editiert von User am 19. August 2024 09:11
cirius, vor Abschluss eines Vertrages kann man ja wohl kaum eine detaillierte Beratung erwarten. Ich tue mich schwer, den Vorschlag des Anwalts zu bewerten. Kommt natürlich auf die Komplexität des Verfahrens an, auf den Zeitaufwand u.s.w.
wirdwerden
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Zitat:Satz Verfahrensgebühr: 2,5
Satz Terminsgebühr: 1,5 pro Termin
Satz Einigungsgebühr des gerichtlichen Verfahren: 1,5
Das ist zumindest alles deutlich oberhalb der Regelgebühr / Mittelgebühr.
D.h. selbst im "best case" (d.h. der Anwalt braucht nur wenige Stunden) haben Sie Kosten, die oberhalb der Regelgebühr / Mittelgebühr liegen.
Ob das üblich ist, vermag ich nicht zu beurteilen.
Zitatund ob es üblich ist, die Terminsgebühr pro Termin zu berechnen. :
Auch hier: Eigentlich darf im Zivilrecht die Terminsgebühr nur 1x abgerechnet werden, auch wenn es mehrere Termine sind. Wenn bei einer Vergütungsvereinbarung vereinbart wird, dass pro Termin 1x abgerechnet werden darf, ist das mehr als der Regelfall. Das muss Ihnen klar sein.
Zitat:Sind das schon Gespräche mit der Gegenseite?
Eindeutig Ja. Viele Gespräche mit der Gegenseite können teuer werden.
ZitatAus Angst, er könne den Auftrag ablehnen. :
D.h. Sie haben Probleme, überhaupt einen Anwalt zu finden, der den Fall übernehmen will?
Das bringt Sie natürlich in eine schlechte Verhandlungsposition, wenn Sie keine Alternativen zu dieser doch happigen Vergütungsvereinbarung haben.
Oder handelt es sich um einen "Spitzen-Anwalt", der es sich einfach leisten kann, solche Preise aufzurufen?
ZitatMeine hauptsächliche Fragen sind, ob sich die Sätze der Gebühren noch im "normalen" Rahmen bewegen :
Der "normale Rahmen" geht bis 3,0 - insofern liegt man im Mittelfeld, aber außerhalb des üblichen.
Entweder ist der Fall komplex / arbeitsintensiv oder der Anwalt einer der in dem Gebiet herausragende Leistungen zu bieten hat.
Zitatob es üblich ist, die Terminsgebühr pro Termin zu berechnen. :
Das kommt auf den Aufwand an, der mit den zu erwartenden Terminen verbunden ist.
ZitatWas stellt einen Termin dar? :
Die Terminsgebühr hat die Verhandlungs-, Erörterungs- und Beweisgebühr aus der BRAGO ersetzt. Sie kann somit auch ohne Beteiligung des Gerichts anfallen.
Hallo und danke. Hatte mich bei der zuständigen Kammer erkundigt und die Dame hat sich widersprüchlich ausgedrückt, was die Terminsgebühr angeht. Erst sagte sie, die falle nur bei Gerichtsterminen an, dann am Ende und auf Nachfrage, hieß es, sie falle auch bei außergerichtlichen Verhandlungen mit der Gegenseite an. Der Anwalt selbst hatte mir am Telefon erklärt, sie falle bei Gerichtsterminen an. Ich weiß nur nicht, was mir das gesprochene Wort am Ende hilft.
Auftrag ist vorrangig eine Interpretation, bzw. Auslegung des nicht notariell beglaubigten Testaments. Dies auch mit Hilfe von anderen Schriftstücken des Erblassers. Dies im Rahmen des Erbscheinverfahrens. Da der Miterbe das Testament anders auslegt, ist ein Streit wahrscheinlich. In diesem Fall würde sich der Streitwert etwas mehr als verdoppeln. Komplex mag das Ganze durch Vor- und Nacherbschaft werden. Auf den ersten Blick und nur die Auslegung betreffend, scheint es nicht so kompliziert, da sich der Anwalt in erster Line auf einen wesentlichen Satz im Testament stützen will.
-- Editiert von User am 20. August 2024 14:28
Das Problem ist, dass der Begriff "Termin" einmal juristisch speziell belegt ist, durch das RVG, aber auch umgangssprachlich, und das wesentlich breiter. Ich habe einen Termin beim Arzt, bei meinem Friseur. Man müsste also klären, was der Anwalt in der Honorarvereinbarung konkret meint.
wirdwerden
Danke.
Kann man sagen, dass die folgende Vereinbarung kostengünstiger ist und fehlen bei dieser die Kosten der gerichtlichen Verhandlung? Oben lag der Stundensatz bei 300 Euro. Mich wundert, dass hier nicht von Terminsgebühr und Verfahrensgebühr die Rede ist. Den Begriff "Tagegelder" muss ich mir noch suchen. Vielen Dank.
"Es wird vereinbart, dass der Auftraggeber an die Rechtsanwälte anstelle der gesetzlichen Gebühren eine
Vergütung in Höhe von 195,00 €/Stunde (netto) zzgl. Umsatzsteuer zahlen.
Mindestens geschuldet sind jedoch die gesetzlichen Gebühren mit dem Multiplikator 1,8. Berechnet nach
Gegenstandswert.
Werden die Rechtsanwälte auch für eine gerichtliche Vertretung beauftragt, so findet eine Anrechnung der
außergerichtlichen Gebühren nicht statt.
Auslagen wie Umsatzsteuer, Reisekosten, Tagegelder, Abwesenheitsgelder, Schreibauslagen etc. werden
daneben gesondert nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetztes abgerechnet.
Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die vorstehend vereinbarte Vergütung die gesetzliche
Vergütung übersteigt und dass im Falle einer Kostenerstattung grundsätzlich nur die gesetzliche Vergütung
zu erstatten ist.
Der Auftraggeber wird ferner darauf hingewiesen, dass auch ein Rechtschutzversicherer, sofern
Versicherungsschutz besteht, nur die gesetzliche Vergütung übernimmt."
-- Editiert von User am 26. August 2024 10:25
-- Editiert von User am 26. August 2024 10:26
ZitatKann man sagen, dass die folgende Vereinbarung kostengünstiger ist :
Ja
Zitatund fehlen bei dieser die Kosten der gerichtlichen Verhandlung? :
Zumindest ist nicht ganz klar, ob die Vergütungsvereinbarung auch für die gerichtliche Vertretung gilt.
Ganz allgemein sollte geklärt werden (bei jedem Anwalt):
- Wird der Anwalt gleich für außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit beauftragt oder gilt der Auftrag erstmal nur für die außergerichtliche Tätigkeit, so dass für gerichtliche Tätigkeit ein neuer Auftrag erteilt werden muss?
- Ist der Anwalt überhaupt bereit, die gerichtliche Vertretung zu übernehmen? Oder möchte er sich da noch nicht festlegen? (Wer weiß, wie sich der Fall entwickelt. Vielleicht hat der Anwalt nach dem außergerichtlichen Tätigkeit keine Lust mehr.)
- Gilt die Vergütungsvereinbarung auch für den gerichtlichen Teil der Auseinandersetzung? (Was ist, wenn der Anwalt vor dem gerichtlichen Teil eine neue, höhere Vergütungsvereinbarung verlangt?) - Wenn Sie sowieso schon Probleme haben, einen Anwalt zu finden, laufen Sie in das Risiko, dass es nach dem außergerichtlichen Teil plötzlich heißt "Höhere Vergütungsvereinbarung, oder ich übernehme den gerichtlichen Teil nicht mehr ...)
Ich hätte nochmal eine Nachfrage zu der erstgenannten, "relativ hohen", Honorarvereinbarung.
Im Beratungsgespräch ergab sich die Aussicht, durch Auslegung des Testaments eine Alleinerbenstellung zu erreichen. Mir wurde gesagt, dass man dazu um den Wert des Anteils des Miterben streite. Dieser Anteil des Miterben wurde als Gegenstands- oder Streitwert in die Honorarvereinbarung eingesetzt. Nun stelle ich fest, dass im Erbscheinsverfahren der Gegenstandswert immer der geltend gemachte Teil des Gesamtnachlasses ist. Beim Antrag auf ein Alleinerbe wären das nach meinem Verständnis 100% des Gegenstandswertes. Wurde ich da nicht falsch beraten, wenn man nur den Teil des Miterben annimmt? Mir wurde gesagt, dass mein unstrittiger Anteil ja sicher sei und somit nicht zur Honorarberechnung tauge.
Der Miterbe ist mir inzwischen zuvor gekommen und hat einen Erbscheinsantrag gestellt, welcher vom Nachlassgericht als "denkbar" durchgewunken wurde. Ich soll oder darf nun Stellung nehmen. Da der Miterbe im Testament nur als Vorerbe, ohne jegliche Hinweise auf eine Befreiung, bezeichnet wird, wirkt der Antrag zum befreiten Vorerben fern der Vorstellung des Erblassers. Und schon wird das Gesamtvermögen als Gegenstandswert angenommen und sobald ich nun diesen Anwalt auf den Antrag reagieren lasse, habe ich sicherlich eine fundierte Stellungnahme, dafür aber auch erhebliche Kosten. Alternativ geht mir mein Nacherbe flöten. Der Anwalt möchte natürlich bei seinen Gebührensätzen bleiben.
Ich habe Sorge, am Ende überfahren zu werden. Noch bin ich nicht gezwungen, aber es wird wohl Sinn machen, einen Anwalt hinzuzuziehen und nicht erst nach einem strittigen Erbschein. Leider kann ich nicht abschätzen, ob das Vorhaben, ein Alleinerbe durchzusetzen, große Erfolgschancen hat. Ich denke es auch, habe aber nur die Sicht eines Laien. Es wurde mir als aussichtsreich angekündigt, sonst würde er es nicht annehmen. Ich traue inzwischen niemandem mehr und besonders nicht Menschen, die partizipieren, egal wie hoch der Einsatz ist.
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