Fragen zur RA Rechnung im Strafrecht wegen Beleidigung in 3 Fällen (2 x Person A, 1 x Person B)

10. Dezember 2020 Thema abonnieren
 Von 
guest-12311.12.2020 06:56:34
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Fragen zur RA Rechnung im Strafrecht wegen Beleidigung in 3 Fällen (2 x Person A, 1 x Person B)

Hallo. Ich habe eine Frage zur Kostenabrechnung meines RA im Strafrecht. Zur einfacheren Lesbarkeit in Stichworten:

- Vorladung bei der Polizei erhalten wegen Beleidigung. Ich habe selbst telefonisch den Termin Abgesagt.
- Rechtsanwalt telefonisch beauftragt, Vollmacht per E-Mai (Scan) erteilt. Dieser hat daraufhin die Akte angefordert.
- Ein Strafbefehl wurde mir (und meinem RA) zugestellt: Wegen Beleidigung in 3 Fällen (2 x Person A, 1 x Person B, jeweils 20 TS = 60 TS, gesamt 40 TS zu je 30 €
- Der RA hat Widerspruch eingelegt und war entsetzt, dass die Akte noch nicht bei ihm vorlag.
- Als die Akte vorlag, habe ich bei meinem RA ein Gespräch geführt. Wir haben uns dazu entschlossen, den Einspruch zurückzunehmen und nur noch auf die Höhe der TS bestehen zu lassen.
- Ich (und mein RA) haben vom AG ein Schreiben erhalten, dass die Höhe der TS auf 10 € reduziert wurde.
- Nun habe ich die Rechnung meines RA wie folgt erhalten:

Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG 200,00
Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG 185,00
Verfahrensgebühr AG Nr. 4106 VV RVG 185,00
Dokumentenpauschale (s/w) Nr. 7000 1.a) VV RVG (123 Seiten) 35,95
Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00
Netto-Gesamtsumme 626,95
16 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 100,15

Rechnungsbetrag 726,10


Nun zu meiner Frage: Warum taucht zusätzlich noch die Verfahrensgebühr AG Nr. 4106 VV RVG auf. Ist dies gerechtfertigt?

Vielen Dank für die Mühe im Voraus

-- Editiert von dgm am 10.12.2020 14:43

-- Editiert von dgm am 10.12.2020 14:44

-- Editiert von Moderator am 10.12.2020 15:43

-- Thema wurde verschoben am 10.12.2020 15:43

Was denn, so teuer?

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1591 Beiträge, 976x hilfreich)

Ja, die ist gerechtfertigt, da die Sache bereits beim Gericht anhängig war.
Eigentlich hätte der Anwalt noch eine weitere Gebühr von 165 € (Nr. 4141) abrechnen können.

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