Hallo, hab mal ne kleine Frage.
Darf ein Rechtsanwalt die Gebühr gem. § 57 BRAGO (3/10) abrechnen, wenn er die Vollstreckung nur androht (MB/VB sind bereits ergangen, es gibt eine Ratenzahlungsvereinbarung, steht noch Restbetrag aus).
Die Gebühr gem. § 57 BRAGO fällt doch erst mit Vollstreckungsbeginn an, oder?
Die Androhung der ZV ist meines Wissens nach mit der MB/VB Gebühr etc. abgedeckt?
Mit jeder Brief der an uns kommt, rechnet der RA neue Gebühren ab, kann man dagegen irgendwie vorgehen, also außer nicht bezahlen? Evtl. Beschwerde bei der zuständigen Kammer?
Wäre nett wenn ich kurzfristig Bescheid bekäme.
DANKE
Gebühr gem. § 57 BRAGO
30. Juni 2004
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Frage vom 30. Juni 2004 | 19:53
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Gebühr gem. § 57 BRAGO
Was denn, so teuer?
Was denn, so teuer?
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#1
Antwort vom 2. Juli 2004 | 11:09
Von
Status: Beginner (148 Beiträge, 23x hilfreich)
Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer hilft in diesem Fall nicht. Einfach mal den Gesetzestext oder besser noch eine entsprechende Kommentierung dazu lesen.
Vile Erfolg
specht
#2
Antwort vom 7. Juli 2004 | 01:52
Von
Status: Schüler (450 Beiträge, 301x hilfreich)
--- editiert vom Admin
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