Gebühr gem. § 57 BRAGO

30. Juni 2004 Thema abonnieren
 Von 
Alluna
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Gebühr gem. § 57 BRAGO

Hallo, hab mal ne kleine Frage.
Darf ein Rechtsanwalt die Gebühr gem. § 57 BRAGO (3/10) abrechnen, wenn er die Vollstreckung nur androht (MB/VB sind bereits ergangen, es gibt eine Ratenzahlungsvereinbarung, steht noch Restbetrag aus).
Die Gebühr gem. § 57 BRAGO fällt doch erst mit Vollstreckungsbeginn an, oder?
Die Androhung der ZV ist meines Wissens nach mit der MB/VB Gebühr etc. abgedeckt?
Mit jeder Brief der an uns kommt, rechnet der RA neue Gebühren ab, kann man dagegen irgendwie vorgehen, also außer nicht bezahlen? Evtl. Beschwerde bei der zuständigen Kammer?
Wäre nett wenn ich kurzfristig Bescheid bekäme.
DANKE :)

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Specht
Status:
Beginner
(148 Beiträge, 23x hilfreich)

Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer hilft in diesem Fall nicht. Einfach mal den Gesetzestext oder besser noch eine entsprechende Kommentierung dazu lesen.

Vile Erfolg
specht

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest123-2399
Status:
Schüler
(450 Beiträge, 301x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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