Gebühren Beratung für Ehevertrag

24. November 2003 Thema abonnieren
 Von 
a.k.p
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Gebühren Beratung für Ehevertrag

Hallo,

mein Mann und ich waren bei einem Notar gewesen und haben von diesem unseren Ehevertrag aufsetzen lassen.

Separat von dem Notar war ich mit dem Entwurf bei einem Anwalt gewesen und habe diesen noch einem prüfen lassen und mich beraten lassen bzw. Änderungen vornehmen lassen.

Bei dem ersten Gespräch habe ich nach den Kosten gefragt, die ungefähr auf mich zukommen würden und als Antwort bekommen, dass sie dies noch nicht genau wisse, aber es nicht so viel sein würde, da es ja 'nur' eine Beratung wäre.

Jetzt kam eine Rechnung von über 2.000 € - ganz schön viel für 'nicht so viel' ...

Die Abrechnung erfolgt nach BRAGO §§ 11, 118 / 1 und 2 - anzusetzende Werte sind von ihr geschätzt.

Abgerechnet werden zum einen Geschäftsgebühr §§ 11, 118 / 1 BRAGO mit 8/10 und zum anderen Besprechungsgebühr §§ 11, 118 / 2 BRAGO, ebenfalls mit 8/10 (vom geschätzten Gegenstandswert, den ich aber mal aussen vor lassen möchte) plus 20 € Post (ist ja legitim).

Die Geschäftsgebühr bezieht sich auf die Gespräche mit mir - nehme ich an. Aber wofür ist denn die Besprechungsgebühr ? Sie hat wohl am Tag der Unterzeichnung mit dem Notar telefoniert, aber zum einen ohne mein Wissen und zum anderen ohne mein Einverständnis (erst hinterher hat sie mir davon erzählt). Mit meinem Mann hat sie - glaube ich - auch ein Telefonat geführt - mit meinem Einverständis. Ansonsten hat der Kontakt nur mit mir stattgefunden.

Ist es richtig, dass für Beratung 8/10 abgerechnet werden können (ich dachte, dass es nur 5/10 sind) und kann sie das Telefonat mit meinem Mann auch berechnen oder mit dem Notar (ohne mein voriges Einverständnis) ?

Freue mich über jede Antwort -

Vielen Dank !

Anja


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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Silke v.B.
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo Anja,

ich habe ganz genau das gleiche Problem, leider schient sich in diesem Forum keiner damit auszukennen.

Auch ich war-vor Abschluss des Ehevertrages - mit meinem Mann bei einem Anwalt.

Wir wussten ziemlich genau, wie der Vertrag aussehen soll und wollten aber noch einmal von einem Anwalt eine objektive Erklärung des Sachverhalts, so dass keiner übervorteilt ist.

Ich habe mit einer Beratungsgebühr von ca. 400 Euro gerechnet.

Der Anwalt hat uns einen Vertrag in groben Zügen entworfen und an einen Notar geschickt. Dieser Vertrag kam dann auch im Große und Ganzen zustande.

Jetzt erhalten wir die Rechnung des Anwalts 1.770 Euro! Ich bin mal eben kurz in Ohnmacht gefallen.

Auch er hat Gesprächs- und Beratungsgebühr (2x 8/10) angesetzt. Das sind 2x388 Euro bei unserem Minivermögen.

Was mich besonders stört, ist die Vergleichsgebühr von 790 Euro. Wir (mein Mann und ich) sind ja keine gegnerischen Parteien, die einen Vergleich geschlossen haben, sondern wollten nur eine objektive Beratung.

Auch ich bin verzweifelt auf der Suche nach einer Möglichkeit dieses Wucherhonorar zu kürzen, kann aber nichts finden. §23 BRAGO zur Vergleichgebühr sagt, dass der Anwalt die Verghleichsgebühr erhält, wenn er bei den vergleichsverhandlungen mitgewirkt hat. Insofern haben wir wenig Aussicht auf Erfolg befürchte ich.

Oder hast Du schon neuere Infos ?

Also mehr kann ich leider nicht dazu sagen

Gruß


Silke



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3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Wir (mein Mann und ich) sind ja keine gegnerischen Parteien, die einen Vergleich geschlossen haben, sondern wollten nur eine objektive Beratung.

§779 I BGB (Def. "Vergleich"):

"Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich)..."

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
a.k.p
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Eine Möglichkeit, das Honorar 'offiziell' zu kürzen, gibt es wohl nicht. Ich habe dann einfach mal zum Hörer gegriffen und mit meiner RAin telefoniert und sie hat netterweiser das Honorar - nach Rücksprache mit ihrer Kanzlei - auf 5/10 gekürzt. Fand ich echt total nett !!!

Vielleicht versuchst du das auch mal ...

Viel Erfolg !

Anja

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
holland-art
Status:
Beginner
(99 Beiträge, 13x hilfreich)

Man kann solch Gebühren von einem Verbraucherschutzbüro prüfen lassen. Die haben Vertragsanwälte. Das habe ich jetzt auch einmal gemacht. Hat nur 6 EUR gekostet und war sehr effektiv.
Der Anwalt war sehr objektiv und nicht seinem Kollegen geneigt.
Viel Glück

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Silke v.B.
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo Holland-art

Ich habe mich bereits über eine Rechtshotline an einen Anwalt gewandt. Das hat zwar auch nochmal 40 Euro gekostet, aber das habe ich gern investiert.

Auch dieser Anwalt hat mir geraten, die Rechnung zurückzusenden. Er sieht keinen Raum für einen Vergleich (Mein Anwalt hat neben Geschäfts- und Besprechungsgebühr von je 388,80 Euro noch 729 Euro Vergleichsgebühr verlangt).
Ich habe die Rechnung mit der Bitte um Korrektur zurück gesandt und warte jetzt auf Antwort.

An welche Verbraucherzentrale hast Du Dich gewandt? Ich kann im Internet nichts Eindeutiges dazu finden. Ich wohne in Bayern und die Webseiten dafür sind noch etwas "dünn". Ich investiere gerne noch mal 6 Euro, wenn ich mir dafür etwas von den 1.700 Euro Anwaltshonorar sparen kann.

Vielen Dank Gruß

Silke

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Ciki
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo Leute,

falls noch aktuell. Ich bin Rechtsanwaltsfach-angestellte und m.M. nach kann eine Vergleichsgebühr nicht in Ansatz gebracht werden, da - wie Ihr schon gesagt habt - Ihr keine gegnerischen Parteien seid. Gegen die 8/10 Besprechungsgebühr würde ich auch "anstenkern", weil das Telefonat wohl nicht notwendig und auch nicht abgesprochen war.

I.ü. kann jeder, der mit seiner Rechnung nicht einverstanden ist, auch zu den örtlichen An-waltskammern gehen und die dort überprüfen lassen. Ob und ggfs. wieviel sowas kostet, kann ich Euch leider nicht sagen.

Gruß Ciki

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
testlauf
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 4x hilfreich)

hallo alle,
ich habe folgendes Problem. Ich möcht mit meiner zukünftigen Frau einen Ehevertrag schließen.

Ich war dabei auch schon bei meinem Notar um die Ecke (Hamburg ist viel zu weit weg).
Ich wollte mal was zu den kosten wissen bei einem Gemeinsamen Vermögen von
50.000 Euro fallen schon über 300 Euro Gebühren an. Hört sich nicht viel an aber ich habe gerade
erst wieder Arbeit gefunden und das auch noch als Leiharbeiter.
Mein Haus mit Grundstück ist aber ca. 200.000 Euro wert, wenn ich jetzt 50.000 Euro angebe,
habe ich dann im falle einer Scheidung irgendwelche Nachteile?

MfG Tobias

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
luDa
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 343x hilfreich)

wenn sie zugewinngemeinschaft wählen und jetzt das haus mit 50.000 angeben und am ende 200.000 wert bei rauskommt fallen 150.000 in den zugewinn und sie dürfen 75.000 an ihre holde abgeben. daher geben sie das haus lieber mit 250.000 an - abzuziehen sind etwaige belastungen durch finanzierung o.ä.

wenn sie sich ohnehin gleich für gütertrennung entscheiden oder den zugewinnausgleich wählen können sie den wert ruhig geringer ansetzen, da dann eine wertsteigerung unbeachtlich ist.

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
testlauf
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo LuDa,
Ja ich wollte eine Gütertrennung machen, der Notar schreibt das nur um wegen dem Steuervorteil beim Tod. Das heißt dann etwas anderes. Er schließt also den Zugewinnausgleich aus, ausser beim Tod!

Aber hast du dich da, im zweiten Absatz verschrieben oder verstehe ich da was nicht?
Du schreibst "oder den zugewinnausgleich wählen" Ist das nicht Zugewinngemeinschaft???

Aber vielen Dank für deine Antwort!

MfG Tobias

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
luDa
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 343x hilfreich)

Hallo,

im zweiten Absatz hatte ich mich in der Tat verschrieben, richtig heissen müsste es 'oder den Zugewinnausgleich ausschließen ...'

Gütergemeinschaft ist noch einmal etwas ganz anders, hier wird im falle der scheidung auch das vermögen welches mit in die ehe gebracht wurde zu gleichen hälften aufgeteilt soweit es nicht sondergut ist oder als vorbehaltsgut deklariert wurde - in ihrem fall müssten sie dann nicht 75.000 sondern 100.000 zahlen. dieser güterstand hat praktisch kaum bedeutung.

in der von ihnen beabsichtigten konstalltion den zugewinnausgleich ausser im falle des todes auszuschließen spricht nichts dagegen den wert geringer anzugeben, da der auf dem papier existierende wertzuwachs von 150.000 im falle der scheidung nicht auszugleichen ist. neben etwaigen erbschaftsteuern werden so auch notarkosten gespart.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
testlauf
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 4x hilfreich)

Danke Dir luDa!!!

MfG Tobias

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