Gebühren RA

18. Februar 2016 Thema abonnieren
 Von 
chrisiny
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Gebühren RA

Ich hatte eine beamtenrechtliche Frage und war zur Erstberatung beim Anwalt.
Dann war ich ein zweitesmal wegen einer "Abmahnung" bei diesem Anwalt.
Der Termin dauerte ca. eine Stunde, in der der Anwalt einen Text diktierte, den
ich meinem Chef zu übergeben hatte.
Die Rechnung fiel wie folgt aus:
393,90 + 20 + mwst = 492,54€

Ein Wahnsinn!!
Was kann ich gegen so ein Abzocke unternehmen?



-- Editiert von Moderator am 18.02.2016 15:30

-- Thema wurde verschoben am 18.02.2016 15:30

Was denn, so teuer?

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Abzocke? Wieso haben Sie nicht vorab nachgefragt?

Die Erstberatung darf bis zu € 250,- kosten. Der Rest ergibt sich durch die Honorarabrechnung und dem Streitwert

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#2
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Gegenstandswert 4000 - 5000€ bei einer 1,3 er Gebühr (Regelgebühr), Auslagenpauschale, Mehrwertsteuer
Bis dahin alles normal und völlig im Rahmen der RVG.

Zitat (von chrisiny):
Was kann ich gegen so ein Abzocke unternehmen?


Da gibt es drei Möglichkeiten:
1.) sich entweder selbst über die Gebühren Informieren
2.) den Anwalt vor Beauftragung dazu fragen
3.) nicht zum Anwalt gehen


Hat übrigens nichts mit Arbeitsrecht zu tun.

-- Editiert von spatenklopper am 18.02.2016 11:12

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#3
 Von 
Gutschank
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Das sieht mehr nach einer 1,3-Geschäftsgebühr nach einem Wert von (bis) 5.000 € aus. Für Streitfälle in Gebührenfragen gibt es bei fast allen Rechtsanwaltskammern Schlichtungsstellen.

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#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16522 Beiträge, 9303x hilfreich)

Zitat:
Gegenstandswert 4000 - 5000€ bei einer 1,3 er Gebühr (Regelgebühr), Auslagenpauschale, Mehrwertsteuer
Bis dahin alles normal und völlig im Rahmen der RVG.

Stimmt.
Die Frage ist nur, ob der Gegenstandswert richtig angesetzt wurde.
Dafür müsste man aber mehr Details wissen:
- Ging es bei dem ersten Termin (der mit der Beratung) auch schon um die Abmahnung, die Gegenstand des zweiten Termins war?
- Oder ging es beim ersten Termin um etwas ganz anderes? Wenn ja um was? (Es wirkt sich auf die Anwaltskosten aus, ob man 2x wegen der gleichen Sache kommt, oder je 1x wegen zweier unterschiedlicher Sachen. Letzteres ist teurer.)
- Wie hoch liegt das Bruttomatsgehalt des Fragestellers? (Anwaltskosten bei Abmahnungen richten sich nach dem Einkommen des Abgemahnten)

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#7
 Von 
chrisiny
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Weiß nicht, wie man da noch Verständnis zeigen kann, wenn eine gute Stunde beim Anwalt über eine banale Frage
500 € kostet.... vielleicht hatte ich ja auch Glücl, weil es auch 5000€ sein hätten können --- kann alles sein und ist
sicher auch rechtens... im Land, wo über Löhne von 8,5€ diskutiert werden muss...

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#8
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16522 Beiträge, 9303x hilfreich)

Zitat:
Weiß nicht, wie man da noch Verständnis zeigen kann, wenn eine gute Stunde beim Anwalt über eine banale Frage
500 € kostet.

Das Honrar eines Anwalts richtet sich nicht nach dem Zeitaufwand, sondern nach der Bedeutung der Sache.
Da bei einer Abmahnung immerhin eine Entlassung droht, ist es eine Angelegenheit von hoher Bedeutung - also nicht ganz billig.
Die genaue Honorarhöhe richtet sich nach der Einkommenshöhe des Abgemahnten. (Eine Abwehr einer Abmahnung durch einen Anwalt bei einem Minijob ist also bliiliger als eine Abmahnungs-Abwehr bei einem 5000€-Job.)
Das kann man gut oder schlecht finden. Nach der derzeitigen Rechtslage ist das so.
Wenn man das schlecht findet, muss man Politiker wählen, die sich für eine Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes einsetzen.

Zitat:
vielleicht hatte ich ja auch Glücl, weil es auch 5000€ sein hätten können

Ein Top-Manager mit einem Monatsverdienst von 100000€ müsste tatsächlich 5000€ ausgeben, wenn er eine Abmahnung durch einen Anwalt abwehren will. Es geht ja auch um ziemlich viel.

Zitat:
im Land, wo über Löhne von 8,5€ diskutiert werden muss...

Es gibt auch Aufträge, an denen ein Anwalt weniger als 8,5€ pro Stunde verdient.
Ihrer gehört zwar nicht dazu - aber das ist eben eine politisch gewollte Mischkalkulation.


Leider antworten Sie ja nicht auf meine weiter oben gestellten Rückfragen.
Dann könnte man wenigstens einschätzen, ob die Rechnung korrekt ist.


-- Editiert von drkabo am 22.02.2016 22:24

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Status:
Schüler
(470 Beiträge, 419x hilfreich)

Eine offenbar arbeitsrechtliche Abmahnung ist für Sie eine banale Sache? Warum sind Sie dann damit zum Kollegen überhaupt gegangen - hätten Sie doch bestimmt genauso gut und günstiger hinbehommen, oder?

Zunächst einmal sollten Sie sich informieren, bevor Sie von "Abzocke" schreiben. Auch dazu wurden Rückfragen gestellt, auf die Sie einfach nicht eingehen - beratungsresistente Ansätze sind da schon erkennbar. Und dann rechnen Sie einmal, wieviel von den 492 € tatsächlich übrig bleiben. Aber da Sie auch eine beamtenrechtliche Frage hatten, erlaube ich mir den Hinweis, dass Rechtsanwälte entgegen Staatsdienern tatsächlich in einige Kassen einzahlen müssen, die Sie als Beamte/in vielleicht gar nicht kennen.

MfG

RA Thomas Bohle

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#10
 Von 
Rechtsanwalt Marc N. Wandt
Status:
Lehrling
(1169 Beiträge, 633x hilfreich)

Thomas, Du bist heute aber wieder herrlich böse. ;-)

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#11
 Von 
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Status:
Schüler
(470 Beiträge, 419x hilfreich)

Moin Marc,

stimmt.

Es war aber doch auch nur eben so eine einfache Abmahnung und banales Beamtenrecht. Dann wurde es sogar noch gleich geschrieben und er/sie konnte es für den Arbeitgeber mitnehmen, dort offenbar auch erfolgreich präsentieren - dafür aber dann auch tatsächlich noch Geld nach dem RVG verlangen? Wo kämen wir denn dahin? :devil:

Hauptsache ist aber, dass man dann ordentlich auf die helfende Anwaltschaft schimpfen und diese als "Abzocker" bezeichnen kann, ohne auf sinnvolle Nachfragen zu reagieren. :banana:

Gruß
Thomas

@chrisiny
Zahlen Sie doch einfach nicht. Das amtsgerichtliche Urteil zeigt Ihnen dann schwarz auf weiss auf, was man gegen Abzocker macht. Und der (zusätzlich auszugleichende) Kostenfestsetzungsbeschluss dürfte dann dafür sogar noch günstiger werden.

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#12
 Von 
chrisiny
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

@ RA Thomas Bohle
du willst mir damit klaren machen, dass das system schon zusammenhält, wenns drum geht, in die tasche zu greifen??? das glaub ich voll und ganz!
und ja ich hätte mir das gespräch beim anwalt total sparen können! es war rein informativ...
aber nun weiß ich wenigstens, dass dieser anwalt, wenn es mal drum und draufankommt, nicht zu gebrauchen ist; denn gegenüber der erstberatung war das zweite gespröch dann inhaltlich völlig konträr zum ersten... aber papier ist geduldig!

frage mich auch gerade, wie ein anderer berufsstand, der selbstständig ist, bei 50 euro studenlohn überleben kann

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Status:
Schüler
(470 Beiträge, 419x hilfreich)

@Chrisiny

Das SYSTEM nennt sich RVG und wird vom Gesetzgeber vorgegeben. Der Anwalt hat die Pflicht, danach abzurechnen.

Ob eine Pflichtverletzung vorliegt, lässt sich nicht entscheiden, denn auch jetzt giften Sie zwar einen Rechtsanwalt an, beantworten aber nicht die sinnvollen Fragen.

Was wollen Sie nun eigentlich? EIne Prüfung Ihrer Fragen und Dampf ablassen und bitte ohne Widerworte?

Erstgespräch = Beamtenrecht - Zweites Gespräch = Abmahnung. leider ist derzeit meine Glaskugel außer Betrieb, so dass ein Zusammenhang und der Gesprächsinhalt nach wie vor nicht erkennbar ist. Und "banal" wird es ja wohl kaum gewesen sein, wenn Sie sich sogar zweimal zum Anwalt gequält haben.

MfG
RA Thomas Bohle

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16522 Beiträge, 9303x hilfreich)


So,

zwischenzeitlich ist bei mir eine PN aufgelaufen, die mit dem Satz "Was kann ich tun?" schloss.

Im Nachhinein wird man da wohl wenig erreichen können - außer einer Korrektur des Streitwertes, falls der zu hoch angesetzt sein sollte.

Wenn ein Anwalt nach den gesetzlichen Gebühren arbeitet, muss er die voraussichtlichen Kosten nicht ungefragt nennen. Eine Pflicht, im Vorfeld auf die voraussichtlichen Kosten hinzuweisen, besteht nur, wenn der Anwalt mehr haben möchte als die gesetzlichen Gebühren.
Das ist zwar nicht schön - aber so ist die derzeitige Rechtslage. Dass dir die derzeitige Rechtslage nicht gefällt - dafür kann der Anwalt ja nichts.

Die Rechnung spricht dafür, dass der Anwalt einen Streitwert von 4001-5000€ angenommen hat.
In arbeitsrechtlichen Angelegenheiten (Arbeiter, Angestellte) gibt es die Regel, dass bei einer Abmahnung der Streitwert bei einem Bruttomonatseinkommen anzusetzten ist. Hier geht es zwar um Beamtenrecht, aber falls dein Bruttoeinkommen unter 4001€ liegt, könnte man versuchen, mit diesem Argument, den Streitwert (und damit den Rechnungsbetrag) zu drücken.

Es gibt zwar den sog. Auffangstreitwert von 5000€. D.h. Streitigkeiten um immaterielle Dinge, denen man überhaupt keinen monetären Wert zuordnen kann, werden nach dem Willen des Gesetzgebers so abgerechnet, als ob die Angelegehnheit 5000€ wert wäre.
Möglicherweise hat der Anwalt das hier gemacht, und ist so auf den Streitwert von 4001-5000€ gekommen. Das wäre meiner Meinung nach aber nicht korrekt, eben weil es ja einen Anhaltspunkt für den monetären Wert der immateriellen Angelegenheit "Abmahnung" gibt - mämlich das Bruttomonatseinkommen.
Auf jeden Fall sollte man sich erklären lassen, wie der Anwalt auf den Streitwert gekomen ist.

Ansonsten: Off-Topic:

Zitat:
frage mich auch gerade, wie ein anderer berufsstand, der selbstständig ist, bei 50 euro studenlohn überleben kann

Kann man eigentlich auch nicht.
50€ pro Stunde x 40 Stunden pro Woche x 4,16 Wochen pro Monat = 8320€ pro Monat.
Davon bezahlt man seine Rechtsanwaltsfachangestellte (ca. 2500€ incl. Lohnnebenkosten) und seine Kanzei (Miete, Nebenkosten). Bleiben ca. 5000€.
Davon zahlt man Kranken- und Pflegeversicherung (ca. 780€), Altersvorsorge (ca. 1200€), Absicherung gegen Arbeitslosigkeit (150€). Bleiben ca. 2870€
Davon muss man jetzt noch Steuern bezahlen. Bleiben ca. 2250€.
Dann zahlt man noch die Berufshaftpflichtversicherung für Rechtanwälte (verpflichtend) und den Beitrag zur Rechtsanwaltskammer (auch verpflichtend) - zusammen auch ca. 500€. Bleiben 1750€.
Davon bezahlt der Anwalt seine Wohnung und ernährt seine Familie.

Ergo: Ein selbständiger Anwalt, der nur mit 50€ Stundenlohn kalkuliert, hat am Ende weniger Geld im Portemonnaie als seine Angestellte.

Signatur:

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1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Rechtsanwalt Marc N. Wandt
Status:
Lehrling
(1169 Beiträge, 633x hilfreich)

Nette Kalkulation, die so aber nicht real ist. Mit 40 Stunden kommt kaum ein selbstständiger Anwalt hin, die Abzüge sind weit höher und einige wichtige Positionen fehlen. Aber trotzdem mal eine nette Verdeutlichung, wie es aussehen könnte. Eher muss man als Einzelanwalt wohl 120.000-150.000 netto umsetzen, damit sich die Arbeit auch halbwegs lohnt. Und da käme kein dicker Erlös bei rum.

Zum Thema, wenn es sich um eine Abmahnung im Rahmen des Beamtenverhältnisses handelt, ist eben nicht das Monatsgehalt maßgeblich. Dies gälte nur im Arbeitsrechtsstreit, den es für Beamte aber nicht gibt. Mithin gilt der Streitwerkkatalog der VG und danach wohl der Auffangwert, mangels genauer Benennung als eigene Position.

-- Editiert am 23.02.2016 22:58

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