Gegenstandswert utopisch hoch

17. Januar 2008 Thema abonnieren
 Von 
fonagency
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Gegenstandswert utopisch hoch

Ich habe kürzlich vom Anwalt eines früheren Kunden nette Post bekommen.

Beauftragt war ich mit der Erstellung einer Visitenkarte, eines Infoflyers und mit der Erstellung eines Kontaktformulars für die Website.

Gesamtvergütung: 112 Euro

Aus irgendwelchen für mich nicht nachvollziehbaren Gründen hat der Kunde die Druckvorlage für die Visitenkarte angeblich nie erhalten. Hatte sie wie alles andere per E-Mail geschickt, und bis zum Schreiben vom Anwalt nie wieder was vom Kunden gehört.
Ich ging davon aus, dass er alles erhalten hat. Schliesslich hat er auch die Rechnung bezahlt und sich nicht nochmal gemeldet.

Der Anwalt fordert von mir jetzt die Erfüllung meiner Vertragspflichten, was ich ja völlig ok finde - auch wenn ein Anruf gereicht hätte - und seine Gebühren.

Bei der Berechnung seiner Gebühren setzt der Anwalt einen "Gegenstandswert" von 5.000 Euro, und eine Geschäftsgebühr von 1,3 an.

Wie bitte? Das kann doch nicht sein, oder? Wie kommt der auf diese Summe? Wie sieht das rechtlich aus? Muß ich diese utopischen Anwaltsgebühren zahlen?

Wie kann denn bei einem Auftragswert von 112 Euro ein Streitwert von 5.000 Euro entstehen?

Bin für jede Hilfe dankbar!

Was denn, so teuer?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Den Gegenstandswert halte ich auch für völlig überzogen. Wird Vertragserfüllung verlangt oder später eingeklagt, richten sich Gegenstandswert bzw. Streitwert nach dem Wert der zu erbringenden Leistung. Für diesen Wert dürfte das vereinbarte Honorar zumindest ein starkes Indiz sein, wenn der Wert (so weit) darüber liegt, müssen schon sehr außergewöhnliche Umstände vorliegen. Sehe ich hier aber nicht.

Wenn du aber nie etwas von deinem Kunden in der Zwischenzeit gehört hast, er insbesondere die Leistung nie angemahnt hat, dann hat er dich ja nie selbst in Verzug gesetzt. Das ist erst durch den RA geschehen. Es sein denn, ihr hattet einen festen Termin in dem Vertrag vereinbart und den hättest du nicht eingehalten. Sollte kein fester Termin vereinbart gewesen sein, wäre mithin Verzug erst durch die Mahnung des RA eingetreten und damit wären die Kosten des RA in keinem Fall von dir zu ersetzen.

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#2
 Von 
fonagency
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe zwischenzeitlich nie vom Kunden gehört. Angeblich hat er versucht mich anzurufen...?

Selbst wenn - ich hatte nie eine Ansage auf dem AB, oder gar persönlichen Kontakt. Und wenn auf meinen Fon eine Nummer auftaucht "Anruf in Abwesenheit" rufe ich zurück.

Ein Termin für die Abgabe war nicht vereinbart.

Und diese 5.000 Euro... Ich meine, ich hab ihm einen günstigen Preis gemacht, weil ich Geld brauchte, und der Auftrag keinen großen Aufwand bedeutete. Aber selbst bei normalen Preisen ist das Layout einer Visitenkarte keine 5.000 Euro wert!


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#3
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Übersenden Sie nochmals die Druckvorlage.

Die Rechnung des Anwaltes weisen Sie als unberechtigt zurück. Wie Eidechse geschrieben hat befanden sie sich nicht in Verzug.

Das der Streitwert im übrigen völlig überzogen ist versteht sich von selbst.

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#4
 Von 
fonagency
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

So, unerwartet nimmt das ganze jetzt andere Züge an.

Der RA hat jetzt (Sa) schriftlich Stellung genommen.

Zu der Erfüllung meiner vertraglichen Pflichten gehört laut seiner Aussage die Zusendung der schriftlichen Übertragung der Nutzungsrechte an den für den Kunden gerfertigten Arbeiten.

Deshalb geht es laut seiner Stellungnahme um einen Urheberechtsfall, und da setzen Gerichte Streitwerte ab 10.000€ an... er wäre mir also entgegengekommen.
Deswegen sei seine Rechnung gerechtfertigt, und er würde diese auch gerichtlich durchsetzen.
Dazu hat er mir noch angekündigt er würde Strafanzeige wegen Beleidigung erstatten, wenn ich die Rechnung nicht zahle, weil ich das Verhalten seines Mandanten als kindisch bezeichnet habe.

Nun bin ich ja nicht gänzlich dämlich:

1. Die Schöpfungshöhe für einen urheberrechtlichen Schutz weisen die Arbeiten garantiert nicht auf - stinknormale 08/15-Gestaltung

2. Wenn dem so wäre, hätte ich doch ein Anrecht auf die angemessene Vergütung der Nutzungsrechte, und könnte dementsprechend den Vertrag ändern (§32 UrhG ), oder sehe ich da was falsch?

3. Ist das rechtlich ok, mir mit einer (wenn auch völlig abenteuerlichen) Strafanzeige zu drohen, sofern ich nicht die Rechnung zahle?

Ich bedanke mich für jede hilfreiche Antwort.



-- Editiert von fonagency am 28.01.2008 11:43:05

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#5
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

'Zu der Erfüllung meiner vertraglichen Pflichten gehört laut seiner Aussage die Zusendung der schriftlichen Übertragung der Nutzungsrechte an den für den Kunden gerfertigten Arbeiten.'

Also, wenn ich mich richtig erinner muss die Übertragung von Nutzungsrechten nach dem UrhG nicht schriftlich erfolgen. Stand das etwa im Vertrag so drin?

Wenn ja, fragt sich hier auch, ob der Kunde bereits vorher dies angemahnt hat, bevor der RA eingeschaltet war, wenn nicht dann fehlt es wieder an dem einen Schadensersatzanspruch begründenden Verzug.

Hast du den RA schon mal darauf hingewiesen, dass seine ganzen Ausführungen zur Streitwert- bzw. Gegenstandswerthöhe doch eigentlich völlig belanglos sind, weil so oder so kein Anspruch auf Ersatz besteht?

Die Drohung mit der Strafanzeige liegt meines Erachtens neben der Spur. Mal abgesehen, dass der Vorwurf kindischen Benehmens wohl kaum den Tatbestand einer Beleidigung erfüllt, könnte sich der RA auch fragen, ob er hier nicht gerade den Tatbestand der Nötigung erfüllt. Kannst ihm ja mal mitteilen, dass du einer Strafanzeige gelassen entgegen siehst und angesichts der Drohung nunmehr überlegst nicht deinerseits Strafanzeige wegen Nötigung zu stellen und zudem die RA-Kammer informieren willst. (Bitte aber nicht gleichzeitig mit Hinweis verbinden, dass von Strafanzeige abgesehen wird, wenn Forderung endgültig fallen gelassen wird, sonst wären wir hier auch bei der Nötigung.)

Erzähl mal, wie es ausging.

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#6
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Deshalb geht es laut seiner Stellungnahme um einen Urheberechtsfall, und da setzen Gerichte Streitwerte ab 10.000€ an... er wäre mir also entgegengekommen.

*lol* Da muß man auch erst mal drauf kommen. :grins: Er verwechselt das wohl mit Urheberrechtsverletzung (die ja unstrittig nicht vorliegt).
Finde das auch gehörig daneben - Säbelrasseln gehört zwar zum Handwerk, aber so geht es ja nun auch nicht.

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#7
 Von 
fonagency
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich hab ihm ja gesagt, dass er da irgendwie was verdreht...

Ich hab heute mittag noch Strafanzeige wegen Nötigung gegen den Anwalt erstattet, da ich nicht einsehe mich hier in dieser absurden Art einschüchtern zu lassen.

Bei wem "melde" ich denn das in der Anwaltskammer? Gibts da so etwas wie eine Schlichtungsstelle, Beschwerdestelle o.ä.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Eigentlich müsste es ausreichen, wenn du allgemein an die Rechtsanwaltskammer schreibst, die für den RA auch zuständig ist. Die werden das Schreiben dann nach dem Inhalt schon vernünftig zuordnen. Welche RAK zuständig ist ergibt sich aus dem Sitz des RA. Hat er eine Homepage müsste das eigentlich auch im Impressum drinstehen.

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