Geschäftsgebühren trotz Beratungsschein?

20. Juni 2009 Thema abonnieren
 Von 
Peter Kurtz
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 15x hilfreich)
Geschäftsgebühren trotz Beratungsschein?

Hallo, also die Frage bezieht sich auch ein bischen auf meine vorherige, da diese aber eigentlich aus mehreren Fragen besteht, sollte ich die Fragen vielleicht splitten.

Diese Frage geht jetzt um den Beratungsschein bzw. anfallende Geschäftsgebühren.

Was ich hier jetzt bereits gelernt habe, hoffe dass es stimmt: Wenn ein Anwalt mich berät und dem Gegner eins, zwei briefe schreibt, bekommt eine Geschäftsgebühr mit 1,3. Stellt er einen PKH antrag und dieser wird abgelehnt, bekommt er 1,0 Verfahrensgebühr. Ist das soweit richtig?

Ok, bei mir nun folgender Fall: ich gehe zu einem RA mit Beratungsschein. Er schreibt einen oder zwei Briefe an Gegner, dieser lehnt ab. Prozess steht an. RA sagt, die nächsten 2 Monate habe er keine zeit, ich könnte anwalt wechseln und er würde auf irgendetwas verzichten, damit dieser noch geld verdiene. Auf was er verzichten wollte, weiß ich nicht mehr, ich bekomme auch einen brief, worauf steht dass er auf etwas verzichtet. was genau kann ich nicht mehr sagen, da der brief beim neuen RA ist.

Ich gehe also zum neuen RA zur erstberatung, dieser schreibt auch briefe und so weiter. In einem Brief steht dann:

"Herr Kollege XXXX, der sie bisher vertreten hat, hat mir den Berechtigungsschein vom 27.10.2008 vorgelegt. Danach habe ich einen Anspruch gegen Sie in Höhe von 10 €, die Staatskasse erstattet für die Beratung vom 02.03.2009 30€. Es ist Ihnen nach diesen Ausführungen klar, dass ein solcher Betrag nicht einmal annähernd kostendeckend ist. Ist das Prozesskostenhilfeverfahren, wird es eingeleitet, erfolglos, würde Ihnen aus meiner Beratungs- und Vertretungstätigkeit eine sogenannte Geschäftsgebühr entstehen, die sich berechnet nach dem Jahresbetrag..... Das ist anliegend berechnet, damit Sie wissen, was diesbezüglich gegebenenfalls auf Sie zukommt."

So, die Frage ist nun, wenn der neue RA schreibt, dass er für die Beratung 30 € bekommen hat, dann ist doch davon auszugehen, dass er auch für die weitere Beratung und Korrespondenz mit Gegner von der Staatskasse bezahlt wird, oder nicht? Oder könnte es auch sein, dass die Staatskasse nur noch 30 € für die Erstberatung gewährt und nicht mehr für die weitere Korespondenz???

Darf der neue RA nach obiger Ausführung überhaupt Geschäftsgebühr verlangen oder nur Verfahrensgebühr?

Sollte ich beim alten RA anrufen und fragen wie es mit dem Beratungsschein aussieht, ob der komplett an den neuen RA überging? und wenn ja, kann der alte RA für diese Frage geld verlangen?

Was denn, so teuer?

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5 Antworten
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#1
 Von 
guest123-2234
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 48x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Peter Kurtz
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 15x hilfreich)

Vielen Dank für den hilfreichen Beitrag. Woher wissen Sie das eigentlich?

Vielleicht könnten Sie mir noch weiter helfen.

Also: Termin am 27.04.09: Ich erkundige mich nochmal über meine Risiken. Sie sagt mir, wenn sie noch einen Brief an Gegner schreibt, seien meine Kosten gleich, egal ob sie es macht oder nicht (weil ich der Meinung war, erneuter Brief zeigt eh keine Wirkung mehr). Ich frage sie, was ist wenn ich jetzt aussteige. Sie sagt dann muss ich auch 359,50 € zahlen, weil wohl Staatskasse nimmer zahlt und es wäre blöd von mir jetzt auszusteigen, weil ich diesen Betrag dann eh zahlen muss und wenn PKH erfolgreich ist, ich immerhin die Chance habe, nichts zahlen zu müssen und wenn er erfolglos ist, ich nicht mehr zahlen muss. Fand ich aber komisch, da man mir das vorher nicht gesagt hat.

1. Deshalb nochmal die Frage, kann es denn jetzt sein, dass die Staatskasse dieses erste Gespräch gezahlt hat, aber die weitere außergerichtliche Tätigkeit nicht?? Ist das überhaupt möglich und hätte man mich nicht daraufhinweisen müssen?

2. und muss ich jetzt die Rechnung mit Geschäftsgebühr 1,3 bezahlen unabhängig von PKH-Bewilligung? Oder soll ich noch zu einem anderen RA mit evtl. neuem Beratungsschein und dem das alles vorlegen?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest123-2234
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 48x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Peter Kurtz
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 15x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort.

Was bedeutet in dem § 44 RVG das hier:

"Die Beratungshilfegebühr (Nummer 2500 des Vergütungsverzeichnisses) schuldet nur der Rechtsuchende."

??

Was würdest du mir als Rat geben, natürlich unverbindlich?

Woher weißt du das eigentlich alles, studierst du jura oder weißt das aus persönlicher Erfahrung?

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest123-2234
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 48x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

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