Geschäftswert bei Schenkung mit Belastung durch Verbindlichkeiten/Vermächtnis

9. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
flip69
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Geschäftswert bei Schenkung mit Belastung durch Verbindlichkeiten/Vermächtnis

Hallo,

5 Personen erben. Es wird ein Testamentsvollstrecker eingesetzt um einer weiteren Person A im Rahmen eines Vermächtnis eine monatliche Rente zu zahlen. Diese Person A hat eine Lebenserwartung von weiteren 24 Jahren. Im Nachlass gab es eine Immobilie, die für 800.000 Euro verkauft wurde, da zum einen Verbindlichkeiten (ein Kredit) und zum anderen die Zahlungen an Person A sichergestellt werden mussten. Alleine aus dem monatlichen Ertrag der Immobilie war dies nicht mehr möglich.

Es gibt eine weitere Immobilie, die mit einem Lebenslangen Wohnrecht von Person A bewohnt wird und von einem Gutachter mit einem Verkehrswert von 65.000 Euro angegeben wurde.

Innerhalb der Familie der 5 Personen gab es einen weiteren Erbfall, so dass auf der einen Seite Erben verzichteten um die Aufteilung klarer zu handhaben. Jetzt schenken 2 der 5 Personen ihre Anteile an zwei andere Personen innerhalb der Gruppe.

Es gibt von nun an noch 3 Erben mit 2/5 und 2/5 und 1/5 Anteil.

Vor der Schenkung hat der Notar nach dem aktuell geschätzten Nachlasswert gefragt. Nach Berechnung des Steuerberaters liegt dieser Aufgrund des Vermächtnisses und der Verbindlichkeiten, Zahlungen an den Testamentsvollstrecker, etc. im negativen Bereich. Es wurde daraufhin ein Wert von geschätzt 65.000 Euro angegeben, jener für das Haus in dem Person A wohnt.

In dem Entwurf der Urkunde, den der Notar zugesandt hatte, stand die Formulierung: "Der Nachlasswert beläuft sich auf etwa ......."

Hier wurde dem Notar schriftlich mitgeteilt, dass sich der Wert aktuell auf geschätzt 65.000 Euro beläuft.

Ein paar Tage vor Urkundenunterzeichnung erkrankt der Notar und die Beurkundung wird von seinem Kollegen durchgeführt. Die Zeile mit dem Nachlasswert ist dann in der Urkunde nicht mehr aufgeführt. Den Notar hiermit während der Urkundenverlesung konfrontiert gibt dieser an, dass diese Angabe nicht notwendig sei.

Im Anschluss wird noch ein weiteres Mal bei dem Testamentsvollstrecker der Nachlasswert angefragt. Hier ergab sich mir erstmals der Eindruck, dass man versuche einen möglichst hohen Geschäftswert anzusetzen. Auch der Testamentsvollstrecker gab einen Wert von 65.000 Euro an.

Ohne weitere Rücksprache erhalten wir danach eine Rechnung mit einem Geschäftswert von 320.000 Euro, welches 2/5 von 800.000 Euro entspricht. Der Notar führt hierbei an, dass das Vermächtnis und Verbindlichkeiten bei der Berechnung des Wertes gem. § 38 GNotKG nicht abgezogen werden.

Es stellen sich mir 2 Fragen.

1.) Es wurde vor Unterzeichnung eine Wertangabe von 65.000 Euro getätigt. Der Notar wusste von Beginn an von dem Vermächtnis. Bei der Unterzeichnung fehlt plötzlich die Wertangabe. Bei einem Geschäftswert von 800.000 Euro wäre es von Seiten der beschenkten niemals zu einer Unterzeichnung gekommen. Ist dieses Verhalten des Notars haltbar? Wir fühlen uns getäuscht.

2.) Kann der Notar den Geschäftswert wirklich ohne Berücksichtigung jeglicher Verbindlichkeiten und dem Vermächtnis ansetzen?

Vielen Dank


-- Editier von flip69 am 09.06.2017 21:29

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Zweimal ja.
Der Notar muss seine Kosten nach dem GNotKG abrechnen. Wenn ihm gegenüber Angaben gemacht werden, die aus eurer Sicht richtig sind, nach den Bewertungsvorschriften des GNotKG aber nicht, muss er eure Angabe korrigieren.
Das hätte er auch dann gemusst, wenn eine Wertangabe in der Urkunde gestanden hätte.
Verbindlichkeiten und auch das Vermächtnis sind in eurer Angelegenheit nicht abzusetzen (§ 38 GNotKG ). Die Rechnung des Notars ist richtig bzw. zu niedrig, denn die zweite Immobilie hätte eigentlich auch noch berücksichtigt werden müssen.

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#2
 Von 
flip69
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort. Zu niedrig ist die Rechnung in keinem Fall, denn der Verkauf der Immobilie erfolgte etwa 2 Jahre vor der Schenkung zwecks Tilgung eines Kredites und Zahlung des Vermächtnisses. Somit war zum Zeitpunkt der Schenkung schon einiges vom Verkaufspreis der einen Immobilie nicht mehr vorhanden.

0x Hilfreiche Antwort

flip69 hat einen Anwalt dazugeholt. Die Antwort finden Sie unten in diesem Thread.

Einschätzung von
Rechtsanwalt Jannis Geike
Northeim
dazugeholt von flip69
#4

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfragen wie folgt:

Der Notar ist verpflichtet gemäß den gesetzlichen Regelungen des GNotKG abzurechnen.

Als Ausgangspunkt für die Höhe der anfallenden Gebühren ist der Geschäftswert zu bestimmen.

Sowohl Verbindlichkeiten als auch das Vermächtnis sind gemäß § 38 GNotKG nicht von diesem Wert abzuziehen.

Der Wert des Erbes und der Geschäftswert können sich somit wie hier unterscheiden. Hierauf hätte der Notar hinweisen sollen. Im Übrigen entspricht dieses Vorgehen jedoch den gesetzlichen Regelungen.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit telefonisch unter 0511 12356736 zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen

J. Geike
Rechtsanwalt

0x Hilfreiche Antwort

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