Gibt es bei Anwälten auch eine Haftung für eigene Aussagen ?

11. März 2007 Thema abonnieren
 Von 
Filmsammler
Status:
Schüler
(292 Beiträge, 91x hilfreich)
Gibt es bei Anwälten auch eine Haftung für eigene Aussagen ?

A hat eine BU Versicherung abgeschlossen. Die Versicherung hat diese 2x mit verschiedenen Nummern policiert und auch die Beiträge abgebucht. Als A die Versicherung in Anspruch nehmen will, zahlt sie nur für eine Versicherung. A gibt seiner vielbeschäftigten Anwältin B die Unterlagen und bitet sie die Sache mal zu prüfen. Nach 14 Tagen bittet die rechtsanwältin A zu sich und erklärt ihm, die Sache sei so klar, dass sie sich wundere, warum die Versicherung die Leistung verweigere. Alle Paragraphen sprechen gegen die Versicherung und bei einer Klage würde die Versicherung gnadenlos untergehen.
Sie empfiehlt der Versicherung erst mal zu schreiben und dann Klage einzureichen, wenn es nichts bringt.
Nach 4 Wochen schreibt die Versicherung zurück und die Rechtsanwältin meint, das sei der blödeste Unsinn, den sie je gelesen habe.jetzt werde es Zeit einen Prozesskostenhilfeantrag einzureichen und den Prozess zu führen.
3 Monate später wird der Prozesskostenhilfeantrag ohne neue Erknntnisse abgeschmettert. Es ging um eine Zahlung von 2.000.-Euro im Monat.
Zwei Monate später bekommt A von der Anwältin eine Rechnung von knapp 5.000.-Euro für ihre Dienste zugestellt.
Frage : ist das so korrekt, daß der Anwalt volle Honorarrechnungen bei vorinstanzlicher Niederlage stellen kann, obwohl er nach seiner Analyse diese klaren Aussagen getroffen hat und den A so nur dazu bewegt hat, den rechtsweg zu beschreiten ?

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10 Antworten
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#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6997 Beiträge, 3920x hilfreich)

RA schulden keinen Erfolg. Man muss sie daher bezahlten unabhängig davon, ob sie die Ansprüche des Mandanten erfolgreich geltend gemacht haben oder nicht.

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#2
 Von 
Filmsammler
Status:
Schüler
(292 Beiträge, 91x hilfreich)

Es ist klar, dass man einen Anwalt ohne erfolgsgarantie in Anspruch nimmt.Mich interessiert nur, ob das verhalten des Anwaltes standesrechtlich korrekt ist, er also die Unterlagen einsieht, sagt, daß die sache absolut klar zu unseren Gunsten ist und wir nur aufgrund dieser Aussage ihn tätig werden lassen, dann aber sich herausstelt, dass der Fall glasklar zu unseren Ungunsten vom Gericht gewertet wird und zwar so klar, daß der Richter fragt, warum wir überhaupt den Schritt gegangen sind, so klar wie die Sachlage gegen uns ist.

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#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6997 Beiträge, 3920x hilfreich)

Wenn es für den RA auch eindeutig war, dass die Sache erfolgreich war, sehe ich da keine standesrechtlichen Probleme, wenn er nicht eine völlig abwegige Rechtsansicht, die so von keinem vertreten wird, angewendet hat.

Schön ist es natürlich nicht, wenn der RA erst den 100 %igen Erfolg in Aussicht stellt und dann schmiert das Gericht die Klage ab. Vor diesem Hintergrund fände ich es gegenüber dem Mandanten fairer, wenn immer darauf hingewiesen wird, dass man es so und so sieht, aber der Richter in seiner Rechtsfindung frei ist und es anders bewerten könnte.

Man sollte im Übrigen auch nicht so viel darauf geben, wenn ein Gerichts sagt, dass die Klage eigentlich gleich für den Papierkorb geeignet gewesen wäre. Richter neigen hin und wieder dazu ihre Rechtsansicht als allgemeingültig darzustellen und deren Urteile werden trotzdem oft genug in der nächsten Instanz aufgehoben.

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#4
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

'3 Monate später wird der Prozesskostenhilfeantrag ohne neue Erkenntnisse abgeschmettert.'

Wie ist denn die Begründung hierfür?

Der Antrag wird abgelehnt, wenn die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat.

Dies muss doch irgendwo begründet werden.

Und natürlich schuldet der RA eine richtige rechtliche Einordnung. Wenn er mit falscher rechtlicher Begründung zu einer Klage rät ist das eine Schlechtleistung die zum Schadensersatz führt.

Gerade die Anwälte unterliegen einem hohen Haftungsrisiko!

Hier wird teilweise dargestellt, dass die Ra fast alles raten könnten was sie wollten ohne Konsequenzen. Dem ist nicht so.

Wenn es ich so darstellt wie geschildert liegt natürlich ein zum Schadensersatz fürhrende Schlechtleistung des Anwaltes vor (insbesondere zu verrechnen mit dem Honorar des RA welches nur durch die Schlechtberatung angefallen ist).

Die Rechnung sollte in dieser Höhe also keinesfalls gezahlt werden.

Im Zweifel suchen Sie einen anderen RA auf (gegebenfalls mittels Beratungsschein).




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#5
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6997 Beiträge, 3920x hilfreich)

quote:

Und natürlich schuldet der RA eine richtige rechtliche Einordnung. Wenn er mit falscher rechtlicher Begründung zu einer Klage rät ist das eine Schlechtleistung die zum Schadensersatz führt.



Wie bereits oben erwähnt, gibt es oft nicht die einzig richtige rechtliche Einordnung. Rechtsansichten können oft genug auseinander driften. Klar sollte ein RA möglichst die höchstrichterliche Rechtssprechung kennen und zumindest den Mandanten darauf hinweisen, dass er ggf. eine andere Auffassung als der BGH vertritt und vor diesem Hintergrund wahrscheinlich der Rechtsstreit verloren geht, aber das hat nichts damit zu tun, dass der RA eine "falsche" Rechtsansicht vertritt. Das Wörtchen "falsch" gibt es in diesem Zusammenhang eher nicht. Jedoch würde der RA meines Erachtens in einem solchen Fall seine Fürsorgepflichten aus dem Anwaltsvertrag verletzen.

Ob hier ein solcher Fall vorliegt, wissen wir nicht, weil der Fragensteller dazu nichts gesagt hat.

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#6
 Von 
guest123-1062
Status:
Student
(2846 Beiträge, 906x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#7
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

@eidechse,

wenn der RA eine andere Meinung als die Rechtsprechung vertritt dann sollte er nicht nur, sondern dann muss er den Mandant darauf hinweisen.

Bei mehreren Möglichkeiten muss er den erfolgversprechenderen Weg empfehlen.

Richtig ist, dass man bei Juristen nicht den Terminsu 'falsche' Rechtsansicht verwenden sollte. Üblich ist dann von 'nicht vertretbar' zu sprechen.

Wenn er aber einen von Anfang an erfolglosen Rechtsweg empfiehlt ist das eine Schlechtleistung.

ds selbe würde gelten, wenn zwar Erfolgsaussichten bestehen diese aber nur sehr gering sind und er nicht hierauf verweist.

Ich habe schon Haftungsurteile gelesen da wurde dem RA sogar zum Vorwurf gemacht, dass er nicht zur Klage emfohlen habe, da sich 'abgezeichnet hätte' dass sich die (bis dato ablehnende) höchstrichterliche Rechtsprechung zukünftig zu Gunsten des Mandanten ändern würde.

Selbst für Fehler des Gerichtes sollten Anwälte schon haften.

Das Haftungsrisko des Anwaltes ist enorm.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest123-1400
Status:
Student
(2642 Beiträge, 617x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest123-1698
Status:
Student
(2977 Beiträge, 837x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Filmsammler
Status:
Schüler
(292 Beiträge, 91x hilfreich)

Hallo, vielen Dank für die vielen Antworten. werde meinem Anwalt mal einen entsprechenden Brief schreiben. Habe inzwischen auch einen anderen Anwalt und merke nun, daß ich jahrelang den falschen Anwalt hatte. Hier läuft alles schnell und präzise, während ich beim vorigen Anwalt eigentlich die meiste Arbeit selbst gemacht habe und sogar schon bei drei prozessen dafür verantwortlich war, das Ganze zu meinen Gunsten selbst zu argumentieren und er hinterher meinte, das hätte er nicht gedacht, daß das so klappt.
Hier noch ein letztes Schmankerl meiner kanzlei :
Vor 5 Jahren führen wir einen Prozess wegen eines Baumangels. Ich sitze neben dem Anwalt und der Richter meint, wir sollen uns erst mal äußern. Zitat meines Anwaltes : Mein Mandant bestreitet ausdrücklich die Frau XY vergewaltigt zu haben.
Tja, falsche Akte mitgenommen. Die Augen des Richters und der Beklagten wurden riesengroß, dann setzte Gelächter ein. Schade nur, dass der Mensch der Kanzlei gar nicht auf meinen Fall vorbereitet war. So saß er still da, ich habe argumentiert und wir haben den prozess dann auch gewonnen.

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