Grundgebühr der Anwaltskosten definitiv zu hoch

25. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
msn462590-67
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Grundgebühr der Anwaltskosten definitiv zu hoch

[link=Typische Gebührenberechnung im ... - *****]Typische Gebührenberechnung im ... - *****[/link]

Ich habe vor ein paar Monaten einen kleinen Autounfall gebaut. Beide Parteien beharren darauf, dass sie über Grün gefahren sind. Ich bin dabei über eine Linksabbiegerampel gefahren. Folglich hat der Gegenverkehr rot, wenn ich bei grün links abbiege. Dennoch kam mir jemand entgegen, es kam zum Unfall. Eine Zeugin hat für den anderen Verkehrsteilnehmer ausgesagt, er habe grün gehabt. Dadurch hatte ich schlechte Karten. Dennoch bin ich zum Anwalt gegangen, rein um mal Einsicht in die Ermittlungsakten zu bekommen und zu sehen, ob Chancen bestehen. Nichtwissend, dass die Ermittlungsakten 70?! Seiten enthielten und mein Anwalt für die Durcharbeitung viel Geld verlangen würde, habe ich das ganze dann doch abgebrochen.

Alles, was der Anwalt getan hat, ist die Ermittlungsakte anzufordern und 20 Minuten mit mir zu reden. Dafür verlangt er nun 133€, was ich zu viel finde. Muss ich die dennoch bezahlen? Im Link habe ich eine Datei gefunden, in der steht, dass sich die grundgebühr in bußgeldsachen § 14 nr. 5100 vv rvg , die anfällt, zwischen 30€ und 170€ beträgt, je nach u.a. Aufwand. Wieso dann dennoch die Mittelgebühr von 100€+Steuer? Das macht keinen Sinn. Ich bin Student, habe kein Geld, die Sache war nicht dringlich und gemacht hat er quasi nichts. Folglich ein unangemessener Preis. Kann man dagegen vorgehen, bzw. würde sich ein Anruf beim Anwalt lohnen? Oder ist dieses Vorgehen völlig normal und unumstößlich?
Über Kosten wurden bei dem 20minütigen Termin leider gar nicht gesprochen.

Vielen Dank im Voraus und freundliche Grüße

-- Editiert von Moderator am 25.03.2017 21:12

-- Thema wurde verschoben am 25.03.2017 21:12

-- Editiert von Moderator am 26.03.2017 16:00

-- Thema wurde verschoben am 26.03.2017 16:00

Was denn, so teuer?

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18 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41026x hilfreich)

Zitat (von msn462590-67):
Ich bin dabei über eine Linksabbiegerampel gefahren. Folglich hat der Gegenverkehr rot, wenn ich bei grün links abbiege.

Ich kenne viele Ampeln wo gerade das nicht der Fall ist.



Zitat (von msn462590-67):
Ich bin Student, habe kein Geld,

Dann sollte man keine Dienstleister beauftragen. Zumindest nicht ohne zuvor einen Kostenvoranschlag zu beauftragen.
Im übrigen sollte man das eher nicht als Argument nutzten, sonst könnte das noch strafrechtliche Probleme geben.



Zitat (von msn462590-67):
würde sich ein Anruf beim Anwalt lohnen?

Probieren geht über studieren. Eventuell gibt er ja einen Studentenbonus?



Zitat (von msn462590-67):
Wieso dann dennoch die Mittelgebühr von 100€+Steuer? Das macht keinen Sinn.

Doch, das macht Sinn. Schlicht weil der Mittelwert für die normalen Fälle gedacht ist und von den Gerichten auch akzeptiert wird.
Akteneinsicht gibt es einzeln beauftragt so um die 60-80 EUR + 12 EUR Versandkosten + 0,5 EUR Kopierkosten je Seite.
Dazu kam noch ein Beratungsgespräch, das schlägt einzeln beauftragt in der Regel mit 100-150 EUR zu Buche.
Da kommt man in meinen Augen mit 133 EUR noch ganz gut weg.



Zitat (von msn462590-67):
Grundgebühr der Anwaltskosten definitiv zu hoch

Nö, stimmt nicht.
Die Grundgebühr der Anwaltskosten ist Dir definitiv zu hoch.


Zitat (von msn462590-67):
Muss ich die dennoch bezahlen?

Nun, man kann dem Anwalt mitteilen, das man die Gebühr zu hoch empfindet und versuchen zu verhandeln.
Oder man erklärt das man die nicht zahle werde und ein Gericht darüber entscheiden möge.
Oder man zahlt nur einen Teil und hofft, das es dem Anwalt zuviel Arbeit ist den Rest einzuklagen.



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#2
 Von 
drkabo
Status:
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(18172 Beiträge, 9878x hilfreich)

Zitat:
Dafür verlangt er nun 133€, was ich zu viel finde.

Vielleicht verraten Sie uns, wie sich die 133€ zusammensetzen (also wofür genau, am besten mit VV RVG-Nummer).
Und dann verraten Sie uns am besten noch, womit Sie den Anwalt genau beauftragt haben (Abwehr des Bußgeldes, Streiterei mit der Versicherung, Schadensersatz, ...).
Dann kann man auch mehr zu Berechtigung der Rechnung sagen.

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#3
 Von 
go462606-73
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Also, auf der Rechnung ist nur die Grundgebühr § 14 nr. 5100 vv rvg verzeichnet, nicht woraus diese sich zusammensetzt. Und wie gesagt, ein kleines Gespräch und das Bestellen der Akteneinsicht war das einzige, was er getan hat.
Vereinbart war ganz klar, dass erst einmal nur die Akten bestellt werden und er sich diese anschaut. Letzteres habe ich aber dann abgebrochen, dann wären noch deutlich mehr Kosten entstanden.


An den Vorredner: Was sie da erzählen, macht keinen Sinn. Mein Anwalt hat die Grundgebühr § 14 nr. 5100 vv rvg angegeben für die 133€. Berechnen kann man dabei zwischen 30 und 170€. In welchem Fall werden dann die 30€ berechnet, wenn nicht in meinem? Nie, stimmts? Erklären Sie das mal lieber

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41026x hilfreich)

Zitat (von go462606-73):
An den Vorredner: Was sie da erzählen, macht keinen Sinn.

Doch, es macht sogar sehr viel Sinn. Das man nicht in der Lage oder willens ist das zu verstehen, steht auf eine anderen Blatt.



Zitat (von go462606-73):
In welchem Fall werden dann die 30€ berechnet, wenn nicht in meinem?

Man kann den Anwalt ja mal auffordern die Berechnung der Gebühr zu begründen.


Warum sollten hier nur 30 EUR berechnet werden?
Das ist die allerunterste Stufe für allereinfachste Tätigkeiten mit minimalsten Zeitaufwand (z.B. Verstoß gegen Parkvorschriften).


Haben wir hier aber nicht, hier haben wir einen vorgeworfenen Rotlichverstoß mit Unfall.
Und hier wurde ja schon ein Termin mit immerhin 20 Minuten geleistet, dann kommt noch der ganze Rest an Kosten dazu (Akte anfordern, kopieren, zurücksenden etc.).
Das ist die normale, übliche Tätigkeit, somit kann der Anwalt den Mittelwert ansetzen (genau dafür gibt es den nämlich)

Dazu kommt dann noch der anwaltliche Ermessensspielraum und das Haftungsrisiko des Rechtsanwalts.



Zitat (von go462606-73):
Nie, stimmts?

Ich schätze mal in 1% der Fälle.



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#5
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18172 Beiträge, 9878x hilfreich)

Zitat:
Also, auf der Rechnung ist nur die Grundgebühr § 14 nr. 5100 vv rvg verzeichnet, nicht woraus diese sich zusammensetzt.

Also 100€ Grundgebühr und 12€ Aktenversendungspauschale plus Mehrwertsteuer = 133,28€

Die Grundgebühr deckt die Einarbeitung in den Fall ab (incl. Akteneinsicht), sowie die Beratung des Mandanten, aber noch keine weitere Tätigkeit nach außen (z.B. Schreiben an die Bußgeldstelle).
Hätte der Anwalt noch mehr gemacht, wäre noch die Nr. 5103 VV RVG angefallen. Die Tatsache, dass das Mandat abgebrochen wurde, bevor der Anwalt nach außenhin (also gegenüber der Bußgeldstelle) tätig geworden ist, ist also schon dadurch berücksichtigt, dass "nur" die Nr. 5100 abgerechnet wird.
100€ sind der Mittelwert der Spanne 30-170€. Der Mittelwert ist für durchschnittliche Fälle bestimmt. Das "durchschnittlich" bezieht sich auf den Arbeitsaufwand bei der Einarbeitung in den Fall. Wenn der Anwalt mehr als den Mittelwert haben will, muss er begründen, warum der Fall überdurchschnittlich aufwändig war. Wenn der Mandant weniger als den Mittelwert zahlen will, muss der Mandant darlegen, werum der Fall unterdurchschnittlich war. Bei einer Akte von 70 Seiten (für eine Ordnungswidrigkeit ein stolzer Umfang) wird Ihnen der Nachweis, dass es sich um einen unterdurchschnittlichen Fall handet, wohl kaum gelingen.

Hier auf dieser Plattform bieten Online-Anwälte Akteneinsicht + online Beratung für um die 100€ an.
http://www.123recht.net/Akteneinsicht-und-Beratung-bei-Ordnungswidrigkeit-im-Stra%C3%9Fenverkehr--rsp572.html

133€ für einen "nicht-online-Anwalt" mit persönlichem Gespräch sind da nicht überhöht.


Nachtrag @Harry
Zitat:
Man kann den Anwalt ja mal auffordern die Berechnung der Gebühr zu begründen.

Bringt aber nichts. Der Anwalt verlangt "nur" die Mittelgebühr. Die Mittelgebühr kann ohne weitere Begründung verlangt werden. Es wäre Aufgabe des Mandanten darzulegen, weshalb der Fall unterdurchschnittlich sein sollte. Das scheint hier utopisch, da 70 Seiten Akte und nicht nur OWi, sondern auch Unfall.




-- Editiert von drkabo am 26.03.2017 12:00

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#6
 Von 
go462606-73
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Also richtet sich der Preis nach dem Fall und nicht nach dem Aufwand? Da habe ich anderes gelesen.
https://www.google.de/url?sa=t&source=web&rct=j&url=http://www.anwaltskanzlei-schroeder.de/kosten_owi.pdf&ved=0ahUKEwiRgY25wfTSAhXrF5oKHTsZAlcQFgg9MAM&usg=AFQjCNEkAJJ-diyBRD-2e41E76ZbHaDUQA&sig2=MFUqK08Y***Afqiwv_GwpA

Kopiert hat er übrigens nichts, ich weiß nicht, warum das hier behauptet wird. Nur angefordert, mehr nicht.
Also wenn es um den Aufwand geht, der ist minimal, weniger Aufwand wäre nichts und dafür kann man gar kein Geld verlangen.

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#7
 Von 
Harry van Sell
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Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41026x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Der Anwalt verlangt "nur" die Mittelgebühr. Die Mittelgebühr kann ohne weitere Begründung verlangt werden.

Schon klar. Aber eventuell schickt der Anwalt dennoch einen Textbaustein eine Erklärung.



Zitat (von go462606-73):
Also richtet sich der Preis nach dem Fall und nicht nach dem Aufwand?

Nö, hat hier auch keiner geschrieben.



Zitat (von go462606-73):
Kopiert hat er übrigens nichts, ich weiß nicht, warum das hier behauptet wird.

Weil es bei Akteneinsicht üblich ist, das die Akte kopiert wird. Zum einen da sie wieder zeitnah zurückgesendet werden muss zum anderen weil man dem Mandanten eine Kopie überlässt.



Zitat (von go462606-73):
Also wenn es um den Aufwand geht, der ist minimal,

Nur weil es die eigne Vorstellung so besagt, ändert das nicht die Realität.



Zitat (von go462606-73):
weniger Aufwand wäre nichts und dafür kann man gar kein Geld verlangen.

Doch, kann man. Sogar ganz legal (und zwar nicht nur bei Anwälten).



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#8
 Von 
drkabo
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(18172 Beiträge, 9878x hilfreich)

Zitat:
Also richtet sich der Preis nach dem Fall und nicht nach dem Aufwand?

Schon. (Aber der Aufwand ist nur ein Kriterium von mehreren. Es zählt auch die Bedeutung des Falles und die rechliche Schwierigkeit.)
Die Höhe der Grundgebühr richtet sich nach dem Aufwand bei der Einarbeitung in den Fall - und weniger danach wie viel Aufwand der Anwalt nach der Einarbeitung hatte.
Die Tatsache, dass nach der Einarbeitung außer der Beratung nichts mehr gemacht wurde, schlägt sich ja schon darin nieder, dass die Nr. 5103 VV RVG nicht abgerechnet wird. Das ist also kein richtiger Grund, von der Mittelgebühr nach unten abzuweichen.

Zitat:
Kopiert hat er übrigens nichts, ich weiß nicht, warum das hier behauptet wird.

Bei 100€ Grundgebühr und 12€ Aktenversendungspauschale plus Mehrwertsteuer = 133,28€ hat der Anwalt ja auch keine Kopierkosten in Rechnung gestellt.

Zitat:
Nur angefordert, mehr nicht.

Jetzt wird's doch spannend.
Haben Sie das Mandat beendet, bevor der Anwalt die Akte bekommen hat und sich die Akte durchgelesen hat?
Die Hauptleistung bei der Grundgebühr ist nämlich die Einarbeitung in den Fall (incl. Aktenstudium) und darauf basierend die Beratung des Mandanten. Wenn das Mandat schon beendet wurde, bevor der Anwalt sich einarbeiten konnte (weil die Akte noch gar nicht da war), dann ist das schon ein Grund, unter der Mittelgebühr zu bleiben.
Wenn der Anwalt die Akte schon vor der Mandatsbeendigung duchgearbeitet hat, sieht es nicht gut aus für Sie.
Wenn der Anwalt die Akte vor Mandatsbeendigung noch nicht durchgearbeitet hatte, sind Ihre Aussichten deutlich besser (weil sich dann ein unterdurchschnittlicher Fall aufdrängt).

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41026x hilfreich)

Wobei die Einarbeitung auch darin bestehen kann, das man dem Mandanten zuhört, die vom Mandanten mitgebrachten Unterlagen sichtet und sich fallrelevante Urteile anschaut.



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#10
 Von 
go462606-73
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Zitat:
Also richtet sich der Preis nach dem Fall und nicht nach dem Aufwand?

Schon. (Aber der Aufwand ist nur ein Kriterium von mehreren. Es zählt auch die Bedeutung des Falles und die rechliche Schwierigkeit.)
Die Höhe der Grundgebühr richtet sich nach dem Aufwand bei der Einarbeitung in den Fall - und weniger danach wie viel Aufwand der Anwalt nach der Einarbeitung hatte.
Die Tatsache, dass nach der Einarbeitung außer der Beratung nichts mehr gemacht wurde, schlägt sich ja schon darin nieder, dass die Nr. 5103 VV RVG nicht abgerechnet wird. Das ist also kein richtiger Grund, von der Mittelgebühr nach unten abzuweichen.

Zitat:
Kopiert hat er übrigens nichts, ich weiß nicht, warum das hier behauptet wird.

Bei 100€ Grundgebühr und 12€ Aktenversendungspauschale plus Mehrwertsteuer = 133,28€ hat der Anwalt ja auch keine Kopierkosten in Rechnung gestellt.

Zitat:
Nur angefordert, mehr nicht.

Jetzt wird's doch spannend.
Haben Sie das Mandat beendet, bevor der Anwalt die Akte bekommen hat und sich die Akte durchgelesen hat?
Die Hauptleistung bei der Grundgebühr ist nämlich die Einarbeitung in den Fall (incl. Aktenstudium) und darauf basierend die Beratung des Mandanten. Wenn das Mandat schon beendet wurde, bevor der Anwalt sich einarbeiten konnte (weil die Akte noch gar nicht da war), dann ist das schon ein Grund, unter der Mittelgebühr zu bleiben.
Wenn der Anwalt die Akte schon vor der Mandatsbeendigung duchgearbeitet hat, sieht es nicht gut aus für Sie.
Wenn der Anwalt die Akte vor Mandatsbeendigung noch nicht durchgearbeitet hatte, sind Ihre Aussichten deutlich besser (weil sich dann ein unterdurchschnittlicher Fall aufdrängt).


Genau darum geht es ja. Der Anwalt hat keinen Blick in die Akte geworfen, hat nichts kopiert, gar nichts. Als ich bei ihm angerufen habe, um das ganze abzubrechen, hat er mir gesagt, dass die Akte am selben Tag erst gekommen ist und er sie sich noch nicht angesehen hat.
Also natürlich ist das ein unterdurchschnittlicher Fall für den ich keine 133€ bereit bin zu zahlen!

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41026x hilfreich)

Dann wäre doch der erste Schritt, das man den Anwalt auffordert das zu erläutern, warum ihm hier eine Mittelgebühr zustehen soll.
Je nach Antwort kann man dann weitersehen.



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#12
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18172 Beiträge, 9878x hilfreich)

Zitat:
Genau darum geht es ja. Der Anwalt hat keinen Blick in die Akte geworfen

Das war aus den bisherigen Beiträgen nicht so eindeutig zu entnehmen.
Wenn der Anwalt die Akte noch nicht angeschaut hat, fände ich die Mittelgebühr auch überhöht.

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#13
 Von 
go462606-73
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von msn462590-67):
Alles, was der Anwalt getan hat, ist die Ermittlungsakte anzufordern und 20 Minuten mit mir zu reden.


Hier stehts doch ;) ich werd nochmal bei ihm anrufen, dann soll er mir erklären, warum die Mittelgebühr.
Danke schön bis hierhin

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 997x hilfreich)

Ist trotzdem noch günstig.

Bei der Erstberatung kann der Anwalt € 200,- verlangen...

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#15
 Von 
go462606-73
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zu dem Anwalt würde aber keiner mehr gehen :) Und ob das wirklich rechtens wäre in meinem Fall, bezweifel ich!

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Rechtsanwalt Marc N. Wandt
Status:
Lehrling
(1169 Beiträge, 636x hilfreich)

Sie werden um die 133 EUR nicht herumkommen (es sei denn der Kollege hat keine Lust, sich mit Ihnen herumzuschlagen). Wie bereits gesagt, allein das Beratungsgespräch könnte bis zu 190 EUR netto auslösen. Selbst wenn der Kollege nur 100 EUR nähme, was sicher nicht überhöht wäre, kämen Sie mit Aktenversendungspauschale und MwSt auf den gleichen Betrag.

Sorry, aber Ihr Verhalten ist, aus Anwaltssicht, einfach nur unverschämt und rechtfertigt einmal mehr, das viele Kollegen nur noch nach Vorschuss überhaupt tätig werden.

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#17
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18172 Beiträge, 9878x hilfreich)

Zitat:
Wie bereits gesagt, allein das Beratungsgespräch könnte bis zu 190 EUR netto auslösen.

Das hat ja auch niemand bestritten.

Aber in diesem Fall hat ein qualifiziertes Beratungsgespräch ja noch gar nicht stattgefunden, da das Mandat beendet wurde, bevor der Anwalt die Akte gelesen hat. Geplant war, dass der Anwalt die Akte anfordet, sich diese durchliest und darauf hin seinen Mandanten berät. Zu den letzten beiden Punkten ist es dann nicht mehr gekommen. Und die Mittelgebühr für's Akte anfordern und ungelesen zurückschicken, finde ich schon etwas happig ...

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#18
 Von 
Eidechse
Status:
Schlichter
(7008 Beiträge, 3930x hilfreich)

Zitat (von drkabo):

Zitat:
Wie bereits gesagt, allein das Beratungsgespräch könnte bis zu 190 EUR netto auslösen.

Das hat ja auch niemand bestritten.
Aber in diesem Fall hat ein qualifiziertes Beratungsgespräch ja noch gar nicht stattgefunden, da das Mandat beendet wurde, bevor der Anwalt die Akte gelesen hat.


Die 190,00 € beziehen sich auf eine Erstberatung im Sinne von § 34 RVG . Diese erfordert in keinem Fall, dass bereits Akteneinsicht durchgeführt wurde. Die Erteilung eines Rates kann und wird in den allermeisten Fällen erstmal aufgrund der Schilderung des jeweiligen Mandanten erfolgen. Selbst wenn der TS im vorliegenden Fall zum RA hin ist, diesem im Gespräch seine Sicht der Dinge erläutert hat und der RA dann gesagt hat, dass es darauf ankommen wird, was die anderen Aussagen und man daher erstmal Akteneinsicht beantragen sollte, ist dies eine Erstberatung im Sinne von § 34 RVG gewesen. Ein Rat wurde erteilt.

Beauftragt der TS den RA dann mit der Akteneinsicht, also einer gebührenpflichtigen Tätigkeit, die auch im Vergütungsverzeichnis des RVG genannt ist, dann findet halt insoweit eine Anrechnung statt. In vielen Fällen, wird der Mandant also gar nicht merken, dass bereits eine Erstberatungsgebühr angefallen ist.

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