Gültigkeit strafbewehrte Unterlassungserklärung / Kosten Anwalt für Strafantrag gerechtfertigt?

1. November 2020 Thema abonnieren
 Von 
guest-12312.03.2021 21:42:17
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 2x hilfreich)
Gültigkeit strafbewehrte Unterlassungserklärung / Kosten Anwalt für Strafantrag gerechtfertigt?

Hallo,

vielleicht kann mir hier jemand aus eigener Erfahrung weiterhelfen.

Vor 7 Monaten habe ich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bekommen wegen Nachstellung inkl. einer veranschlagten Strafe von 8000€ , inkl. der Kostennote von etwas mehr als 700€.
Diesem Schreiben lag auch nichts zum unterschreiben und zurücksenden bei , mein Anwalt hat auch nichts diesbezüglich verfasst. Die Sache plätscherte bis jetzt vor sich her und außer Aufforderungen die Kostennote zu zahlen über Monate ,gab es keinerlei rechtliche Schritte.
Soweit das Zivilrechtliche.

Das Thema ist dann emotional aus dem Ruder gelaufen mit zwei gegenseitigen Strafanzeigen wegen Nachstellung und einmal wegen Nötigung. Sowohl die von mir erstattete, als auch die gegen mich erstattete Anzeige wurde nach §170 Abs. 2 eingestellt.

Jetzt bekomme ich einen Tag nach Ablauf der Einspruchsfist von der Gegenseite eine deftige Rechnung von fast 2500€ .
Darauf aufgeführt die Kosten der Unterlassugserklärung ( ursprüngl. ca 700 Euro und jetzt noch zzgl. 1,5 Einigungsgebühr), die Auslagen für den Strafantrag der gegen mich gestellt wurde und die Kosten des Anwalts den die Gegenseite bei der Anzeige gegen sich beauftragt hat.

Ich frage mich jetzt, ob es rechtens ist
1. von mir die Kosten zu verlangen für die Anwaltskosten im Ermittlungsverfahren bei der Anzeige gegen die Gegenseite
2. die Kosten für den Starfantrag gegen mich zu verlangen

Zudem wäre es gut zu wissen, wieso ich jetzt eine Rechnung für eine Unterlassungsklärung zzgl. Einingungsgebühr bekomme , obwohl wir auf dieses Schreiben ja nicht reagiert und nicht unterschrieben haben. - Gibt es noch andere Möglichkeiten, dass dieses Schreiben wirksam wird ohne Unterschrift?

Was an dieser Rechnung auch noch interessant ist, ist der letzte Satz, dass der Mandant sich an dieses Vergleichsangebot bist xy gebunden hält.
Wie kommt man jetzt auf einen Vergleich? Über sowas hatten die Anwälte nie gesprochen und es geht ja auch, wenn ich das richtig sehe, einmal um Zivil-und einmal um Strafrecht und jetzt wird auf einmal alles auf eine Rechnung gepackt?

Ich weiß nicht mehr wo mir der Kopf steht und ob da viel geschrieben wird um mich einzuschüchtern.

Wenn mir jemand weiterhelfen könnte wäre super.

-- Editiert von Moderator am 01.11.2020 13:18

-- Thema wurde verschoben am 01.11.2020 13:18

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126007 Beiträge, 40583x hilfreich)

:forum:



Zitat (von Handballerin):
Ich frage mich jetzt, ob es rechtens ist
1. von mir die Kosten zu verlangen für die Anwaltskosten im Ermittlungsverfahren bei der Anzeige gegen die Gegenseite
2. die Kosten für den Starfantrag gegen mich zu verlangen

Ja, das ist rechtens.

Verlangen kann man, denn verlangen kann man ja fast alles.

Probleme gibt es meist erst beim „bekommen" bzw. „durchsetzen", denn da spielen eine Vielzahl von Faktoren (kann er, will er, darf er, ist er vertraglich verpflichtet, sind diese vertraglichen Verpflichtungen gültig, …) mit.



Zitat (von Handballerin):
Wie kommt man jetzt auf einen Vergleich?

Eventuell weil die komplette Rechnung noch viel höher ist?



Zitat (von Handballerin):
Gibt es noch andere Möglichkeiten, dass dieses Schreiben wirksam wird ohne Unterschrift?

Durchaus, ja.
Mündlich oder durch konkludente Handlungen wären da Alternativen.



Zitat (von Handballerin):
ob da viel geschrieben wird um mich einzuschüchtern.

Vermutlich ja.



Man ist durch einen Anwalt vertreten, den sollte man hier nach weiterem Vorgehen fragen, denn er kennt die Akten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17517 Beiträge, 9610x hilfreich)

Zitat:
Wenn mir jemand weiterhelfen könnte wäre super.

Sie haben einen Anwalt. Dem sollten Sie die Sache überlassen.
Es gibt kaum schlimmeres, als dem eigenen Anwalt "ins Handwerk zu pfuschen" indem man selbst irgendwas unüberlegtes tut.

Ich würde gar nichts bezahlen - und auch nicht reagieren.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2554x hilfreich)

Zitat (von Handballerin):
Ich frage mich jetzt, ob es rechtens ist
1. von mir die Kosten zu verlangen für die Anwaltskosten im Ermittlungsverfahren bei der Anzeige gegen die Gegenseite
2. die Kosten für den Starfantrag gegen mich zu verlangen


Wenn die Anzeige wissentlich falsch erstattet wurde, dann ja. Wenn allerdings, wie du schreibst, eingestellt wurde, war wohl der StA nicht der Ansicht, das sei der Fall.

0x Hilfreiche Antwort

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