Habe ich einen Anspruch auf einen Beratungshilfeschein?

15. November 2020 Thema abonnieren
 Von 
anonthrow
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Habe ich einen Anspruch auf einen Beratungshilfeschein?

Hallo zusammen!

Letztes Jahr habe ich eine Vorladung zur Polizei bekommen und wollte aus diesen Gründen auch eine Anwältin dazuziehen bzw. mich erst einmal beraten lassen. Das habe ich auch gemacht mithilfe eines Beratungshilfescheins. Als zum Ende des Jahres eine einstweilige Verfügung von anderer Stelle ankam, mit der ich erst einmal überfordert war und mich auch erst beraten lassen wollte, wurde mir gesagt, dass ich dafür keinen Beratungshilfeschein bekommen würde - trotz meiner unveränderten finanziellen Situation.

Nun geht es hier bei einem anderen Fall um eine Situation, wo ich gerne auch eine einstweilige Verfügung beantragen und zudem nach Möglichkeit noch eine Anzeige stellen möchte. Da der Fall aber ziemlich kompliziert ist und ich absolut nicht weiß wie ich was wie am besten umsetze oder eben nicht, würde ich mich aber gerne hier beraten lassen. Jetzt stellt sich mir die Frage ob mir für so einen Fall auch die Beratungshilfe zusteht - bei geringen Einkommen durch Sozialleistungen - oder eben nicht.

Ich freue mich über eure Antworten!

Grüße
AnonThrow

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31913 Beiträge, 5624x hilfreich)

Zitat (von anonthrow):
bei geringen Einkommen durch Sozialleistungen - oder eben nicht.
Das mit dem geringen Einkommen ist nicht die einzige Voraussetzung.

Beim Amtsgericht wird dein Antrag auch dahingehend geprüft, ob eine anwaltliche Beratung für eine bestimmte Sache nötig erscheint.
Die Anzeige kannst du selbständig bei der Polizei stellen. Das kostet nichts.

Den Antrag auf den BerH-Schein kannst du stellen. Das kostet auch nichts.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6997 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von anonthrow):
Als zum Ende des Jahres eine einstweilige Verfügung von anderer Stelle ankam, mit der ich erst einmal überfordert war und mich auch erst beraten lassen wollte, wurde mir gesagt, dass ich dafür keinen Beratungshilfeschein bekommen würde - trotz meiner unveränderten finanziellen Situation.


Das ist ja auch ein gerichtliches Verfahren und dafür gibt es keine Beratungs- sondern evtl Prosesskostenhilfe.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119395 Beiträge, 39716x hilfreich)

Zitat (von anonthrow):
Jetzt stellt sich mir die Frage ob mir für so einen Fall auch die Beratungshilfe zusteht

Das erfährt man wenn man den Antrag stellt.

Sollte er abgelehnt werden, müsste man prüfen, ob die Ablehnung bzw. die Begründung berechtigt ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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