Bei einem völlig banalen Erhöhungsverlangen hat mein Anwalt solche Formfehler begangen und hinsichtlich der Rechtslage falsch informiert, dass in der ersten Instanz die Klage teilweise wegen Fristüberschreitung abgewiesen wurde. Ich möchte nun von meinem Anwalt Schadensersatz. Muss ich in dem Schreiben gleich die Höhe meiner Forderung genau beziffern und wie kann ich die Gerichts- und Prozesskosten herausfinden, die nach dem Kostenausgleichungsverfahren (ich habe 1/6 zu tragen) zu meinen Lasten gehen? Genügt die Formulierung, dass ich anteilig die Gerichts- und Prozesskosten zurückerstattet haben möchte?
Äußerst unerfreulich die Sache, aber meiner Meinung nach habe ich keinen Fehler begangen.
Danke schon mal!
Haftung des Anwaltes
Was denn, so teuer?
Was denn, so teuer?
wenn die fristversäumnis von dem anwalt verschuldet war könntest du schadensersatzansprüche hinsichtlich der prozeßkosten aber auch hisichtlich der höhe des urteils haben.
hierzu informierst du dich am besten bei einem anderen anwalt.
Danke für die Antwort, aber im Moment wollte ich zusätzliche Anwaltskosten vermeiden und erst mal meine Ansprüche anmelden.
Ich stelle den Streitpunkt in einer neuen Anfrage zur Diskussion.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Was ist ein "Erhöhungsverlangen" ?
Gruß
Hallo,
Es geht um eine Erhöhung eines vereinbarten Erbpachtzinses, bei dem regelmäßig eine Erhöhung erzielt werden kann, die aber verlangt werden muss und nicht automatisch eintritt.
Ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung und wenn dies im Namen eines Dritten erfolgt, mein Anwalt in meinem Auftrag, müssen nach §174 BGB
Originalvollmachten vorgelegt werden. Das erfolgte zu spät, so dass zwei Monate Pachterhöhung flöten gingen.
Gruß Me
damit die aussage stimmt müsste der pächter die erklärung mangels vollmacht uverzüglich zurückgewiesen haben.
dann wäre es an ihrem anwalt gewesen ich unverzüglich eine vollmacht von ihnen zu besorgen und diese vorzulegen. das er es versäumt hat diese gleich mitzusenden ist zwar unerfreulich führt aber wahrscheinlich nicht automatisch zu einem schadensersatzanspruch, da die unwirksamkeit der erklärung nicht zwingend eintrat sondern erst durch die zurückweisung mangels vollmacht.
wenn der anwalt die anforderung einer schriftlichen vollmacht bei ihnen versäumt hat - also die zurückweisung wochenlang bei ihrem anwalt rumlag und er die vollmacht nicht bei ihnen angefordert hat wird ein schadensersatzanspruch wahrscheinlich gegeben sein.
diesen sollten sie schriftlich begründen und an ihren anwalt schicken, der ist gesetzlich verflichtet eine entsprechende haftpflichtversicherung zu unterhalten der er das schreiben weitersenden sollte.
Hallo luDa,
vielen Dank für die Diskussion,
es war so, dass die Gegenseite eine Vollmacht verlangt hat mit dem Wortlaut: "Um Ihrer Forderung nachkommen zu können, bitten wir um die Vorlage von entsprechenden Vollmachten" - jetzt steht mein Anwalt auf dem Standpunkt, das war keine Zurückweisung. Die erste Instanz sieht das zwar als rechtswirksame Zurückweisung, aber mein Anwalt nennt das ein Fehlurteil und hat sich deshalb überhaupt nichts vorzuwerfen!?
Hat er recht?
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
1 Antworten
-
1 Antworten
-
1 Antworten
-
1 Antworten
-
13 Antworten