Haftung des Anwaltes

21. November 2004 Thema abonnieren
 Von 
Me_OF
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Haftung des Anwaltes

Bei einem völlig banalen Erhöhungsverlangen hat mein Anwalt solche Formfehler begangen und hinsichtlich der Rechtslage falsch informiert, dass in der ersten Instanz die Klage teilweise wegen Fristüberschreitung abgewiesen wurde. Ich möchte nun von meinem Anwalt Schadensersatz. Muss ich in dem Schreiben gleich die Höhe meiner Forderung genau beziffern und wie kann ich die Gerichts- und Prozesskosten herausfinden, die nach dem Kostenausgleichungsverfahren (ich habe 1/6 zu tragen) zu meinen Lasten gehen? Genügt die Formulierung, dass ich anteilig die Gerichts- und Prozesskosten zurückerstattet haben möchte?

Äußerst unerfreulich die Sache, aber meiner Meinung nach habe ich keinen Fehler begangen.

Danke schon mal!

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
luDa
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 343x hilfreich)

wenn die fristversäumnis von dem anwalt verschuldet war könntest du schadensersatzansprüche hinsichtlich der prozeßkosten aber auch hisichtlich der höhe des urteils haben.

hierzu informierst du dich am besten bei einem anderen anwalt.

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#2
 Von 
Me_OF
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort, aber im Moment wollte ich zusätzliche Anwaltskosten vermeiden und erst mal meine Ansprüche anmelden.

Ich stelle den Streitpunkt in einer neuen Anfrage zur Diskussion.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
yeti
Status:
Praktikant
(657 Beiträge, 81x hilfreich)

Was ist ein "Erhöhungsverlangen" ?

Gruß

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Me_OF
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
Es geht um eine Erhöhung eines vereinbarten Erbpachtzinses, bei dem regelmäßig eine Erhöhung erzielt werden kann, die aber verlangt werden muss und nicht automatisch eintritt.

Ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung und wenn dies im Namen eines Dritten erfolgt, mein Anwalt in meinem Auftrag, müssen nach §174 BGB Originalvollmachten vorgelegt werden. Das erfolgte zu spät, so dass zwei Monate Pachterhöhung flöten gingen.

Gruß Me

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
luDa
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 343x hilfreich)

damit die aussage stimmt müsste der pächter die erklärung mangels vollmacht uverzüglich zurückgewiesen haben.

dann wäre es an ihrem anwalt gewesen ich unverzüglich eine vollmacht von ihnen zu besorgen und diese vorzulegen. das er es versäumt hat diese gleich mitzusenden ist zwar unerfreulich führt aber wahrscheinlich nicht automatisch zu einem schadensersatzanspruch, da die unwirksamkeit der erklärung nicht zwingend eintrat sondern erst durch die zurückweisung mangels vollmacht.

wenn der anwalt die anforderung einer schriftlichen vollmacht bei ihnen versäumt hat - also die zurückweisung wochenlang bei ihrem anwalt rumlag und er die vollmacht nicht bei ihnen angefordert hat wird ein schadensersatzanspruch wahrscheinlich gegeben sein.

diesen sollten sie schriftlich begründen und an ihren anwalt schicken, der ist gesetzlich verflichtet eine entsprechende haftpflichtversicherung zu unterhalten der er das schreiben weitersenden sollte.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Me_OF
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo luDa,

vielen Dank für die Diskussion,
es war so, dass die Gegenseite eine Vollmacht verlangt hat mit dem Wortlaut: "Um Ihrer Forderung nachkommen zu können, bitten wir um die Vorlage von entsprechenden Vollmachten" - jetzt steht mein Anwalt auf dem Standpunkt, das war keine Zurückweisung. Die erste Instanz sieht das zwar als rechtswirksame Zurückweisung, aber mein Anwalt nennt das ein Fehlurteil und hat sich deshalb überhaupt nichts vorzuwerfen!?
Hat er recht? :(

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