Honorarvereinbarung nach Klageeinreichung?

5. Dezember 2013 Thema abonnieren
 Von 
fridolin501
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 583x hilfreich)
Honorarvereinbarung nach Klageeinreichung?

Ein Rechtsanwalt reicht für einen Mandanten Klage ein, nachdem er bereits in einer anderen Sache für ihn tätig war.
Erst danach teilt er dem Mandanten mit, dass er wegen des Umfangs der Sache nur mit Honorarvereinbarung und höheren als den RVG-Sätzen tätig werden möchte und für den Fall, dass der Mandant dazu nicht bereit sei, das Mandat ablehne.

Was muss der Mandant dem Rechtsanwalt bezahlen? Was muss er einem anderen Rechtsanwalt bezahlen?

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2 Antworten
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#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Na das hört sich hier aber etwas anders an, als die Frage in dem anderen Thread.

Wie waren denn hier die Nebenumstände. Musste evtl. die Klage ganz schnell eingereicht werden und war klar, dass man erst danach über das Honorar endgültig sprechen wird? Da kommt es jetzt auf den genauen Ablauf im einzelnen an.

Theoretisch verdient hat der bisherige RA jedenfalls die Verfahrensgebühr. Die könnte er zusammen mit der Pauschale für Post und Telekommunikation und der MwSt geltend machen.

Der neue RA hätte Anspruch auf das volle Programm. Es sei denn man trifft eine darüberhinausgehende Honorarvereinbarung.

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#2
 Von 
fridolin501
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 583x hilfreich)

Nein, im anderen Thread war für mich nur die Frage, ob die Kündigung durch den RA zulässig ist, wenn er z. B. nach Annahme eines Mandats feststellt, welcher Arbeitsaufwand damit verbunden sein wird.

Hier war es so, dass der RA die Klageschrift gefertigt hat und danach dann erklärte, er wolle nur zu höheren als den gesetzlichen Gebühren arbeiten. Dies wurde mit dem hohen Arbeitsaufwand begründet, der sich ergeben würde.

Die Klage war nicht eilig, es gab keine Fristen etc. z. B. durch vorangegangene Mahnverfahren bzw. Verjährung war auch nicht zu befürchten.

Mittlerweile hat der RA mitgeteilt, dass er das Mandat "nicht übernehmen" wolle und eine andere anwaltliche Vertretung gesucht werden möge. Der neue RA wird selbstverständlich die vollen Gebühren abrechnen können, was wird hier der bisherige Anwalt verlangen können? Kann er überhaupt etwas verlangen?

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