Kann eine Erstberatung 1300,- Euro kosten?

19. Februar 2004 Thema abonnieren
 Von 
jhoenle
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Kann eine Erstberatung 1300,- Euro kosten?

Hallo,

ich habe wegen einem Erbfall einen Anwalt einschalten müssen. Der Streitwert liegt bei 65.000 Euro.
Auf Wunsch von dem Anwalt habe ich ihm vorab die Testamente und die weiteren Unterlagen zugeschickt, damit das erste Gespräch bzw die Beratung mehr Sinn macht.

Jetzt habe ich von dem Anwalt eine Rechung von ca. 1300,- Euro erhalten. Er hat nach $$11 BRAGO West abgerechnet.

Jetzt meine Frage: ist das nicht etwas teuer? Oder stimmt das? Wenn nein, was kann ich jetzt machen?

Oder ist es keine Erstberatung gewesen, da ich ihm die Unterlagen geschickt habe.

Vielen Dank

Jan




6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Specht
Status:
Beginner
(148 Beiträge, 23x hilfreich)

Hi jhoenle,

grundsätzlich kostet eine Erstberatung nur bis 180,00 € zzgl. Auslagen. In Deinem fall scheint die Beratung aber über die "Erstberatung" hinausgegangen zu sein, deshalb kann der RA nach § 118 BRAGO abrechnen. Hier gibt ein keine Obergrenze wie in § 20 BRAGO (Erstberatung). GFrundlage für die Gebühr ist der Streitwert. die 10/10 Gebühr beträgt dann 1.123,00 €.

Zur Frage Ost/West ist es wichtig zu erfahren wo du wohnst und wo der RA seine Kanzlei hat.

mfg specht

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#2
 Von 
RA DPMS
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 150x hilfreich)

Wie lauetet den der Auftrag an den RA?

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#3
 Von 
jhoenle
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

es ging erstmal wirklich um eine Beratung um zu schauen, was ich noch unternehmen kann. Er hatte von mir keinen kontreten Auftrag erhalten.
Der Anwalt hatte mich vor dem Gespräch gebeten, ihm die Unterlagen zuzusenden, damit er sich ein Bild machen kann.

Er hat übrigens nach BRAGO $17 abgerechnet und nicht nach $11. Er kam dann auf 1123,- ohne die Steuer.

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#4
 Von 
Specht
Status:
Beginner
(148 Beiträge, 23x hilfreich)

Hi,

§ 17 BRAGO bedeutet Vorschußzahlung. Damit kann höchstens ein Vorschuß auf ein evtl. noch zu führendes Verfahren gemeint sein.
Die Frage ist übrigens wirklich, wie genau der Auftrag an den RA aussah.

specht

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#5
 Von 
jhoenle
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

der Auftrag an den RA bestand darin, für mich zu prüfen, welche Möglichkeiten ich bei der Anfechtung eines zweiten Testamentes habe. Ein schriftlicher Auftrag habe ich nicht erteilt. Alles ist mündlich passiert.
Ich habe auch kein Mandat oder irgendwas ähnliches erteilt. Habe nie eine Unterschrift geleistet. Ich habe also dem Anwalt zwei Testamente, ein Gerichtsurteil und weitere Dokumente vor dem Beratungsgespräch gesendet.
Die erste und einzige Besprechung hat ca. 1 Stunde gedauert.
Der Anwalt hat mir geraten einen Vergleich anzustreben.
Er wollte einen Entwurd ausarbeiten. Damit war ich auch einverstanden.
Dieses habe ich aber am nächsten Tag durch ein Fax gestoppt. Er hat also nichts unternommen, wie er mir dann in einem Antwortschreiben auf mein Fax mitgeteilt hat.
Also nach dem Beratungsgespräch ist nichts mehr von dem Anwalt unternommen worden.

Ich habe gedacht, da ich eine Rechtsschutzversicherung habe, dass ich die Rechung an diese weiterleite und sie darauf hinweise, dass ich die Rechnung nicht für richtig und total überzogen halte.
Die werden ja schon wissen, was man da machen kann.

Jan

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#6
 Von 
rama123
Status:
Schüler
(166 Beiträge, 45x hilfreich)

Hallo,
bei der Darstellung des erteilten Auftraes könnte das Mandant auch so ausgelegt werden, dass der RA davon ausgehen durfte, er solle gleichsam gutachterlich prüfen, ob ..... . Dann könnte auch nach § 118 BRAGO abgerechnet werden, auch als Vorschuss.
Mein Tipp: Ein Einigungsversuch anregen. Hierbei den RA nach dem bisher verbrauchten Zeitaufwand befrage (wenn man bei ihm am Tisch sitz un´d er seinen Zeit-Bogen ausdrucken kann - nicht vorher schon einen Hinweis hierauf geben) und dann - nach Mandatsbeendigung, die natürlich ausgesprochen werden sollte - eine Vergütung auf Basis einen Stundenhonorars vereinbaren.

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