Klage wg. Unterlassung von Beleidigungen / Prozesskostenhilfe / Schlichtungsverfahren Voraussetzung?

20. Juni 2022 Thema abonnieren
 Von 
saueraberlustig
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Klage wg. Unterlassung von Beleidigungen / Prozesskostenhilfe / Schlichtungsverfahren Voraussetzung?

Hallo, eine ehemalige Wohnungsvermieterin beleidigt 3 Jahre nach beendeten Mietverhältnis noch immer.

Da ich diesmal die beleidigende Geste sogar auf Video aufnehmen konnte, und es langsam wirklich mal reichte, ging ich zu einem Rechtsanwalt für Mietrecht und Strafrecht und bemühte mich vorher um einen Beratungshilfeschein.
Dieser hat dann für mich der Person eine strafbewährte Unterlassungsaufforderung (Ordnungsgeld von 500,- EUR) zugesandt.

Als Antwort kam ein Abstreiten der Beleidigung, stattdessen erfundene Behauptungen über mich.

Nun denn, mir wurde dann das gerichtliche Klageverfahren empfohlen.
Dafür wurde Prozesskostenhilfe beim Amtsgericht Dortmund beantragt.

Und leider kam sogleich eine Antwort mit der ich nicht gerechnet hatte:

"Das Gericht weist daraufhin, dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe ohne Aussicht auf Erfolg zu sein scheint, weil die Klage bereits unzulässig ist.
Ein Schlichtungsverfahren nach §53 Abs. 1 Nr. 2 JustG NRW hat nicht stattgefunden. "

Frage 1
: hätte ein Anwalt sowas nicht wissen müssen?

Nun steht dort in § 53 Sachlicher Anwendungsbereich

(1) Die Erhebung einer Klage ist erst zulässig, nachdem von einer in § 55 genannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen,
...

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf...

8. Klagen, denen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen ein Vorverfahren vorauszugehen hat.


Frage 2: ist die vom Anwalt an die Beschuldigte Person übersandte Unterlassungsaufforderung nicht schon als solches Vorverfahren anzusehen? Denn sie hat dazu ja schon Stellung genommen und den Schuh umgedreht.



-- Editiert von saueraberlustig am 20.06.2022 23:28

Was denn, so teuer?

Was denn, so teuer?

Ein erfahrener Anwalt im Anwaltsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Anwaltsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120280 Beiträge, 39865x hilfreich)

Erfüllt der Anwalt bzw. seine Kanzlei den die Anforderungen aus § 55 JustG NRW?



Zitat (von saueraberlustig):
ist die vom Anwalt an die Beschuldigte Person übersandte Unterlassungsaufforderung nicht schon als solches Vorverfahren anzusehen?

Nein, da eine Abmahnung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16545 Beiträge, 9314x hilfreich)

Zitat:
Frage 1: hätte ein Anwalt sowas nicht wissen müssen?

Ja

Zitat:
Frage 2: ist die vom Anwalt an die Beschuldigte Person übersandte Unterlassungsaufforderung nicht schon als solches Vorverfahren anzusehen?

Nein

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.209 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.355 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen