Können Anwälte beglaubigen?

8. März 2009 Thema abonnieren
 Von 
guest-12323.10.2009 09:12:23
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 9x hilfreich)
Können Anwälte beglaubigen?

--- editiert vom Admin

Was denn, so teuer?

Was denn, so teuer?

Ein erfahrener Anwalt im Anwaltsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Anwaltsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



20 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2467x hilfreich)

Anwälte sind die Knechte Ihrer Herren, daher ist deren Beglaubigung kaum was wert. Beglaubigungen macht jede Gemeindeverwaltung oder jeder Notar.
Was das kostet hängt vom Umfang ab und von der Gier des Begaubigers.

1 Seite = 5 Euro würde ich mal sagen

K.

-----------------
"

Mein Lieblingsforum www.nachbarschaftsstreit.de da gehts ab"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Mathiasla
Status:
Lehrling
(1125 Beiträge, 638x hilfreich)

Quelle: www,gesetze-im-internet.de

Verordnung über die zu Beglaubigungen befugten Behörden (Beglaubigungsverordnung - BeglV)

Alle Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind befugt, Beglaubigungen nach den §§ 33 und 34 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzunehmen.
-------------------
§ 33 Beglaubigung von Dokumenten


1 Gesetz verweist aus 2 Artikeln auf § 33



(1) Jede Behörde ist befugt, Abschriften von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, zu beglaubigen. Darüber hinaus sind die von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und die nach Landesrecht zuständigen Behörden befugt, Abschriften zu beglaubigen, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, sofern nicht durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist; die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.


(2) Abschriften dürfen nicht beglaubigt werden, wenn Umstände zu der Annahme berechtigen, dass der ursprüngliche Inhalt des Schriftstücks, dessen Abschrift beglaubigt werden soll, geändert worden ist, insbesondere wenn dieses Schriftstück Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen, Änderungen, unleserliche Wörter, Zahlen oder Zeichen, Spuren der Beseitigung von Wörtern, Zahlen und Zeichen enthält oder wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstücks aufgehoben ist.


(3) Eine Abschrift wird beglaubigt durch einen Beglaubigungsvermerk, der unter die Abschrift zu setzen ist. Der Vermerk muss enthalten


1. die genaue Bezeichnung des Schriftstücks, dessen Abschrift beglaubigt wird,


2. die Feststellung, dass die beglaubigte Abschrift mit dem vorgelegten Schriftstück übereinstimmt,


3. den Hinweis, dass die beglaubigte Abschrift nur zur Vorlage bei der angegebenen Behörde erteilt wird, wenn die Urschrift nicht von einer Behörde ausgestellt worden ist,


4. den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel.


(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Beglaubigung von


1. Ablichtungen, Lichtdrucken und ähnlichen in technischen Verfahren hergestellten Vervielfältigungen,


2. auf fototechnischem Wege von Schriftstücken hergestellten Negativen, die bei einer Behörde aufbewahrt werden,


3. Ausdrucken elektronischer Dokumente,


4. elektronischen Dokumenten,


a) die zur Abbildung eines Schriftstücks hergestellt wurden,


b) die ein anderes technisches Format als das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbundene Ausgangsdokument erhalten haben.


(5) Der Beglaubigungsvermerk muss zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 3 Satz 2 bei der Beglaubigung


1. des Ausdrucks eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbunden ist, die Feststellungen enthalten,


a) wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist,


b) welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist und


c) welche Zertifikate mit welchen Daten dieser Signatur zugrunde lagen;


2. eines elektronischen Dokuments den Namen des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und die Bezeichnung der Behörde, die die Beglaubigung vornimmt, enthalten; die Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 4 werden durch eine dauerhaft überprüfbare qualifizierte elektronische Signatur ersetzt.


Wird ein elektronisches Dokument, das ein anderes technisches Format als das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbundene Ausgangsdokument erhalten hat, nach Satz 1 Nr. 2 beglaubigt, muss der Beglaubigungsvermerk zusätzlich die Feststellungen nach Satz 1 Nr. 1 für das Ausgangsdokument enthalten.


(6) Die nach Absatz 4 hergestellten Dokumente stehen, sofern sie beglaubigt sind, beglaubigten Abschriften gleich.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest123-2223
Status:
Student
(2421 Beiträge, 1220x hilfreich)

--- editiert vom Admin

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12323.10.2009 09:12:23
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 9x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12323.10.2009 09:12:23
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 9x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Mathiasla
Status:
Lehrling
(1125 Beiträge, 638x hilfreich)

also nochmal
Alle Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
1.des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
-----------------

Ist da ein Rechtsverdreher aufgezählt?

Nein

einfach mal die Mühe machen und die Quelle lesen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2467x hilfreich)

Nur das ein Gesetz das Behörden befugt etwas zu beglaubigen, sagt nichts darüber aus das Anwälte nicht auch beglaubigen können.

K.

-----------------
"

Mein Lieblingsforum www.nachbarschaftsstreit.de da gehts ab"

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Mathiasla
Status:
Lehrling
(1125 Beiträge, 638x hilfreich)

ich wollt das eigentlich garnicht so ausweiten aber wenn wir hier Haarspalterei betreiben wollen :)

Der Beglaubigungsvermerk enthält

die Feststellung, dass die beglaubigte Abschrift/Kopie mit dem vorgelegten Schriftstück übereinstimmt,
die genaue Bezeichnung des Schriftstückes, dessen Abschrift/Kopie beglaubigt wird (außer der Beglaubigungsvermerk wird auf der Kopie selbst angebracht),
den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel.

Jetzt musst du nur noch nachgucken wer alles Dienstsiegel führen darf und ob da auch Rechtsverdreher in Ihrer Funktion als Rechsverdreher bei sind.

Ich wage zu behaupten, dass dem nicht so ist.

--------------
Die Kosten für eine Beglaubigung sind in der jeweiligen Kostenverordnung geregelt.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
gloegg
Status:
Praktikant
(650 Beiträge, 185x hilfreich)

Mein Anwalt sagt, er darf es nicht.

Bei uns beglaubt die Stadtverwaltung, also auf in's nächste Bürgerbüro!

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
gloegg
Status:
Praktikant
(650 Beiträge, 185x hilfreich)

Ach ja, hatte ich vergessen: Schulen beglaubigen bei uns auch!

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest123-2223
Status:
Student
(2421 Beiträge, 1220x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Mathiasla
Status:
Lehrling
(1125 Beiträge, 638x hilfreich)

seit wann führt die Sparkasse ein Dienstsiegel?

Mit Dienstsiegel sind nicht irgendwelche Firmenstempel gemeint ;)

Der Notar zB führt ein Dienstsiegel, deshalb darf er auch beglaubigen ;)

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest123-2223
Status:
Student
(2421 Beiträge, 1220x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Rechtsanwältin Elke Zipperer
Status:
Schüler
(157 Beiträge, 77x hilfreich)

"Nur-Anwälte" können nicht beglaubigen, ein Anwalt + Notar (gibt es in manchen Bundesländern) schon. Für die Beglaubigung benötigt man einen sog. "Rundstempel" und den bekommt nicht jeder. Die Kosten richten sich nach der jeweiligen Kostenordnung. Für Notare z.B. gilt:
§ 55 KostO (Beglaubigung von Ablichtungen und Ausdrucken)
(1) Für die Beglaubigung von Ablichtungen und Ausdrucken wird, soweit nicht § 132 anzuwenden ist, eine Gebühr von 0,50 Euro für jede angefangene Seite erhoben. Mindestens wird ein Betrag in Höhe der Mindestgebühr (§ 33) erhoben.

Die Mindestgebühr beträgt nach § 33 beträgt 10 € + MwSt.

0x Hilfreiche Antwort


#16
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2026x hilfreich)

Der sichere Weg ist die Urkunden E bis H durch Gerichtvollzieher zustellen zu lassen. Kostet nicht die Welt.
Der Gerichtsvollzieher stellt sicher, welche Urkunden zugestellt werden.

Was Du meinst mit "das Zusehen und Sichern beim Einlegen in den Umschlag" ist keine Beglaubigung.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
koppklatsch
Status:
Praktikant
(511 Beiträge, 164x hilfreich)

* Um mal auf den eigentlichen Thread-Titel zurück zu kommen*

quote:
KÖNNEN Anwälte beglaubigen


Logo können sie das, wenn sie lesen und schreiben können (wovon ich jetzt einfach mal ausgehe).

Allerdings DÜRFEN sie es nicht. ;)

0x Hilfreiche Antwort


#19
 Von 
CvD
Status:
Praktikant
(951 Beiträge, 352x hilfreich)

> Vielleicht wäre es angezeigt, nicht so streng zu sein bezüglich des präzisen Gebrauchs der Sprache durch Laien.

Es kann nie schaden, Leuten beizubringen, sich präzise auszudrücken. Das sollte man dankbar annehmen und sich nicht geschulmeistert fühlen.
Der nächste Anwalt, Arbeitgeber oder Dienstleister wird es einem danken.

> Oder muß es etwa exakt heißen: Wie kamen die ...?

Oder vielleicht sogar: Wie sind die an... gekommen? ;)

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
koppklatsch
Status:
Praktikant
(511 Beiträge, 164x hilfreich)

quote:
Wie kommen die an ihr Abitur oder an ihren Uni-Abschluß? (Oder muß es etwa exakt heißen: Wie kamen die ...?)
Fragt sich:



Wie haben sie diesen erhalten. *schlag ich mal vor* ;)

quote:
Vielleicht wäre es angezeigt, nicht so streng zu sein bezüglich des präzisen Gebrauchs der Sprache durch Laien.


Prinzipiell schon richtig, allerdings in einem Forum (ausschlieslich textbasiert) und noch dazu in einem Rechtsforum (bald jeder Buchstabe bzw Formulierung zählt), sollte man schon versuchen sich exakt auszudrücken. :-P

BTW: Mein obiges Posting war auch mehr scherzhaft gemeint, daher ja auch der Zwinker-Smiley. ;)

-- Editiert am 17.03.2009 19:32

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.634 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.142 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen