Eine junge Mutter, die gemeinsam mit Partner und Kind von einem Einkommen knapp über der Sozialhilfe lebt, muß jetzt ein Erbe ausschlagen, da der Erblasser vermutlich überschuldet war.
Gibt es hier PKH? Muß sie die Gerichtsgebühr tatsächlich aus eigener Tasche zahlen?
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Kosten Erbausschlagung
Was denn, so teuer?
Was denn, so teuer?
Hmm. Theoretisch müsste es hier PKH geben (§76 I FamFG
).
Realistischer ist, dass der Rechtspfleger wenn sie mit einem solchen Antrag kommt schon wegen der zusätzlichen Arbeit nach §10 I KostVfg auf eine Gebührenerhebung verzichtet.
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Hallo Ebenezer,
Danke für deine Antwort,
das wäre ja hier auch wirklich richtig.
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Kosten in Nachlasssachen
Gemäß dem Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) können die folgenden Gebühren anfallen. Die Mindestgebühr für jede Tätigkeit beträgt 10,00 Euro. Der Notar erhebt seine Gebühren nach denselben Vorschriften wie das Gericht. Er muss lediglich zusätzlich die entsprechende Mehrwertsteuer einfordern.
Amtliche Verwahrung:
Für die amtliche Verwahrung einer Verfügung von Todes wegen wird bei der Annahme ein Viertel der vollen Gebühr erhoben. Der Geschäftswert richtet sich nach dem Vermögen des Testators.
Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen:
Für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben. Der Geschäftswert berechnet sich nach dem Vermögen des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes.
Erbscheinsverfahren:
Für die Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung beim Erbscheinsantrag wird eine volle Gebühr erhoben. Für die Erteilung eines Erbscheines wird eine (weitere) volle Gebühr erhoben. Der Geschäftswert ergibt sich jeweils aus dem Vermögen des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes nach Abzug der Verbindlichkeiten.
Ausschlagung einer Erbschaft:
Für die Beurkundung einer Ausschlagungserklärung wird ein Viertel der vollen Gebühr erhoben. Für die Entgegennahme einer Ausschlagungserklärung wird ebenfalls ein Viertel der vollen Gebühr erhoben. Der Geschäftswert berechnet sich nach dem Nachlasswert. Ist der Nachlass überschuldet, so berechnen sich die Gebühren nach dem Mindestwert.
Verfahrenskostenhilfe
Kann jemand die Gebühren nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen, kann das Gericht ihm auf Antrag Verfahrenskostenhilfe bewilligen (§ 76 FamFG
). Dem Antrag ist eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Nimmt jemand, dem nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung die Prozesskostenhilfe zu bewilligen wäre, einen Notar in Anspruch, so hat der Notar seine Urkundstätigkeit in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung vorläufig gebührenfrei oder gegen Zahlung der Gebühren in Monatsraten zu gewähren (vgl. § 17 Abs. 2 BNotO
).
Quelle:
http://www.amtsgericht-bremerhaven.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen75.c.1559.de
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-- Editiert spatenklopper am 04.01.2014 01:52
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