Kosten Erstberatung

14. März 2003 Thema abonnieren
 Von 
BarbaraBln
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kosten Erstberatung

Auf einer Telekomrechnung wurden uns für angeblich geführte T-Votecall-Gespräche 38 € in Rechnung gestellt. Da niemand von uns diese Nummer zu dieser Zeit gewählt hatte habe ich einen Anwalt aufgesucht um mich Beraten zu lassen. Der Anwalt hat die Rechnung kopiert und mich beauftragt unsere Rechtsschutzversicherung zwecks Übernahme der Kosten zu konsultieren. Jetzt bekam ich vom Rechtsanwalt eine Rechnung über den Betrag von 45 € zzgl. 7,20 € MWSt. ges. 52,20 €. Da es sich um eine Erstberatung bei einem Streitwert bis 300 € handelt, hätten doch nur 5/10 in Rechnung gestellt werden dürfen (ca. 30 €).
Ist das korrekt so und wie muß ich mich jetzt verhalten?




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"BarbaraBln"

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5 Antworten
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#1
 Von 
D. Scholdei
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 16x hilfreich)

Hallo Barbara,

mit deinen 5/10 liegst du leider falsch!

Die Regelung des § 20 BRAGO sagt aus, daß eine Beratngsgebühr zwischen 1/10 und 10/10 betragen kann. Nach § 12 BRAGO muß nun der Anwalt die Höhe seiner Gebühr bestimmen.

Zusätzlich für eine Erstberatung gilt lediglich, daß die Gebühr auf 150 Euro begrenzt ist.

In deinem Fall würde als höchstmögliche Gebühr (laut Tabelle) jedenfalls die von dir angegebenen 30 ? betragen (= 10/10 aus SW bis 300 ?).

§ 12 BRAGO regelt, daß die Gebühr von der Mittelgebühr abweichen darf (bei dir 5,5/10 = 16,50 ?) wenn die Angelegenheit 1. besonders schwierig (IMO nö), 2. besonders umfangreich (IMO nö), 3. besonders bedeutsam (IMO nö) ist. Zusätzlich muß der RA als 4. die Vermögensverhältnisse des Mandanten (?) beachten.

IMO(!) ist im konkreten Fall also maximal eine Mittelgebühr gerechtfertigt.

Als möglichen Fehler sehe ich hier, daß als Streitwert für die Rechnung die gesamte Telefonrechnung (über 300 ? ?) angesetzt wurde. Dies wäre aber falsch, da ja nur die 38 ? streitig sind.

Insofern wäre eine Gesamtrechnung von 22,04 ? (16,5 § 20 BRAGO, 2,5 § 26 BRAGO, 3,04 § 25 II BRAGO) gerechtfertigt.

Gruß
Daniel Scholdei

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#2
 Von 
Gamez-Weingartner
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
habe am Freitag den 07.03.03 einen Ersttermin bei einen Anwalt vereinbart, es ging um Prüfung der Notarurkunde "Erbauseinandersetzung".
Der Streitwert richtet sich bei mir 15.000 €. Zu diesen Termin nahm ich noch 2 andere Erbenmitglieder mit bei denen es sich um einen Streitwert von 10.000 und 15.000 € handelt. Am selben Tag war der Notartermin.
Meine Frage an Sie, die beiden anderen Erbenmitglieder und ich bekamen nach wenigen Tagen "3 Teilrechnungen in Höhe von insgesamt 1.530 €. Ist das korekt, da es sich um einen Ersttermin handelte. Die Aufgabe des Anwaltes war nur Prüfung der Urkunde. Und die zwei anderen Erbenmitglieder waren doch nur Begleitpersonen !
Vielen Dank !

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
D. Scholdei
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 16x hilfreich)

Hallo,

bei der nächsten Frage bitte ein eigenen Fred aufmachen!

Zum geschilderten Fall:
Gab es vor dem Termin ein beratendes Gespräch am Telefon? Hat der RA irgendwen rechtlich angeschrieben? Wurde eine "Gegenpartei" angerufen/angeschrieben?

Wenn alle diese Punkte zusammen kommen, dann sieht das für mich nach einer Erstberatung aus. Danach wäre die Gebühr nach § 20 auf 150 Euro begrenzt. Umstritten ist, ob in diesem Fall eine Post- und Telefonpauschale erhoben werden darf. Wenn man dies bejat, würden zu den 150 Euro nochmals 20 Euro nach § 26 BRAGO sowie die Umsatzsteuer i.H.v. 27,20 Euro kommen.

Wenn es bei dem Gespräch um die Erbauseinandersetzung ging und die weiteren beteiligten Personen Mitglieder der Erbengemeinschaft waren, dann wäre es durchaus möglich, daß hier neben einer rechtlichen Beratung auch weitere Anwaltliche Tätigkeiten durchgeführt worden sind. Dann wäre die Höhe der Rechnung nochmals zu prüfen. Um dies zu tun, müsste ich jedoch weitere Details wissen. Hilfreich wäre die Angabe der auf der Rechnung ausgeführten Gebühren. inkl. Höhe.

Gruß
Daniel Scholdei

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#4
 Von 
guest123-12
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 92x hilfreich)

Hallo Daniel,

jetzt ist´s gut. Die Höchstgebühr für eine Erstberatung beträgt 180,00 EUR. Ich habe jetzt ca. 10 mal gelesen, daß Du den Leuten was von 150,00 EUR erzählst. Definitiv falsch. Zu DM-Zeiten war das 350,00 netto, jetzt sind es 180,00 EUR netto.

Fall Du bloß nicht durch´s Studium und tu Dir einen Gefallen, besorg Dir eine gute Rechtsanwaltsfachangestellte, die sich im Gebührenrecht auskennt, sonst verhungerst Du und das wollen wir hier nicht, wir würden Deine Beiträge vermissen. :-)))) Das ist jetzt ehrlich gemeint.



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#5
 Von 
MCNeubert
Status:
Lehrling
(1337 Beiträge, 258x hilfreich)

:-))
;)

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