Kosten Korrespondenzanwalt (UBV), Gegenstandswert

23. Februar 2006 Thema abonnieren
 Von 
gliderpilot
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Kosten Korrespondenzanwalt (UBV), Gegenstandswert

Liebe Forums-Leser,

bevor ich mich jetzt bei meinem Anwalt melde und motze, würde ich mich freuen, wenn ein/e kundige/r Leser/in mir ein bischen Klarheit verschaffen könnte, ob diese Kostenabrechnung so i.O. ist.

Zur Sachlage: Ein Anwalt wurde mit der Geltendmachung einer Forderung gegenüber einem Schuldner beauftragt. Nach div. Mahnungen, auf die nicht reagiert wurde habe ich den Mahnbescheid beauftragt, dann kam das Geld, allerdings nur die Hauptforderung, ohne Zinsen und Kosten. Der Mahnbescheid wurde nicht abgeschickt.

Der Anwalt berechnete dafür
Gegenstandswert € 22204,95 Geschäftsgebühr nach §§13,14 RVG , 2400 VV (1,3) € 891,80 sowie Post/Telefon 7002 VV € 20,00 zuzügl. MWSt.

Dies erschien mir soweit korrekt.

Nach anwaltlicher Beratung wurde dann für die Verzugszinsen das Mahnverfahren in die Wege geleitet. Nach Widerspruch des Schuldners wurde Klage erhoben.

Dafür habe ich eine Rechnung des Anwalts bekommen:
Gegenstandswert 1.317,61 €
Geschäftsgeb. §§13,14 RVG , 2400 VV (1,3) € 68,25 (Anrechnung € 68,25 gem Vorbem. 3 (4) VV)
Verfahrensgebühr §13 RVG 3100 VV (1,3) € 136,50
Post/Telefon 7002 VV € 40,00
zuzügl. MWSt.

Die Verhandlung fand vor einem auswärtigen Gericht statt, und endete mit einem Vergleich. Der Streitwert wurde mit € 1188,76 festgesetzt.

Zunächst berechente mmein Anwalt mir dann "Auslagen für den Korrespondenzanwalts am Gerichtsort" in Höhe von 223,41 + MWSt. Da diese Abrechnung aber nicht die Anforderungen für den Vorsteuerabzug erfüllte (keine 'richtige' Rechung), ich aber Vorsteuerabzugsberechtigt bin, habe ich eine korrigierte Rechnung mit MWSt Ausweis angefordert. Die habe ich jetzt bekommen, allerdings von dem Korrespondenzanwalt direkt. Aber sie war noch viel viel höher:

Gegenstandswert € 1188,76
Verfahrensgeb. $$2,13 RVG 3100 VV (1,3) € 110,50
Trmingebühr §§ 2,13 RVG 3104 VV (1,2) € 102,00
Einigungsgebühr §§ 2,13 RVG 1000 VV (1,0) € 85,00
Post/Telekom 7002 VV € 20,00 zuzügl. MWSt.

Jetzt meine Fragen bzw. Verständnisprobleme:
1) Dürfte der Korrespondenzanwalt nicht nur 0,65 Verfahrensgebühren erheben?
2) Muß mein Hauptanwalt nicht seine Rechnung auch auf den gerichtlich festgestzten Streitwert beziehen?
3) Wie kommt der zunächst genannte Betrag von € 223,41 für den Korrespondenzanwalt zustande? Haben die Anwälte untereinander evtl. andere Verrechnungspreise, und kann der dann willkürlich teurer werden?

Danke im Voraus für alle erhellenden Bemerkungen!

Was denn, so teuer?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
luDa
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 343x hilfreich)

1. ja, gem. Nr. 3401 VV RVG nur 0,65 somit dürfte die rechnung 304,21 eur inkl. ust betragen.

2. ja, soweit er aussergerichtlich mehr gefordert hat, kann für die aussergerichtliche tätigkeit aber auch ein höherer streitwert verlangt werden (was wurde im mahnbescheid geltend gemacht?). die rechnung ist auch hinsichtlich des mahnverfahrens stark verkürzt geschrieben, so dass auch nur 2 statt 3 zulässiger postpauschalen berechnet wurden....

3. die differenz kann ich ihnen leider auch nicht recht erklären. intern ist zwischen den anwälten eine gebührenteilung von 50/50 oder 33/66 der erstattungsfähigen gebühren üblich - hierzu erstellte rechnungen haben aber bei ihnen nichts zu suchen.

4. in der ersten rechnung hätte für den nicht abgesendeten mahnbescheid noch eine 0,5 gebühr gem. nr. 3306 vv rvg (323 eur zzgl. porto/umsatzsteuer) geltend gemacht werden können. war dieser rechnungsbetrag auch gegenstand des zweiten verfahrens oder nur zinsen?

-- Editiert von luDa am 25.02.2006 12:41:06

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#2
 Von 
gliderpilot
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo luDa,

danke für Ihre Anmerkungen.

zu 2): Im Mahnbescheid wurden € 1.317,61 geltend gemacht, im steitigen Verfahren dann allerdings nur noch € 1188,76. Dazu schrieb mir dann mein Anwalt: 'Da die Kosten außergerichtlicher Mahnungen mit den Kosten dieser streitigen gerichtlichen Durchsetzung teilweise zu verrechnen sind, ergibt sich eine nur schwer nachvollziehbare Hauptforderung. Bitte wundern Sie sich daher nicht, dass der eingeklagte Betrag von den noch offenen Kosten abweicht.' Das konnte (oder wollte) er mir dann auch nicht näher erläutern, ich habe aber auch darauf verzichtet, das dann haarklein zu erfahren...

zu 4): Die Forderung (im Mahnverfahren) enthielt folgende Anwaltskosten:
Geschäftsgebühr §§ 2 Abs. 2, 13 Nr. 2400 VV RVG 1,3 891,80 €
Post- und Telekommunikationsentgelt Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Summe RA-Gebühren 911,80 €
Der Rest war Zinsen. Da er die Kosten im gerichtlichen Verfahren niedriger ansetzte, hat er sich da doch offenbar verrechnet, oder?

Wenn ich Ihre Anmerkungen richtig interpretiere, sollte ich wohl zahlen und stille schweigen, bevor die Herren Anwälte noch weitere Dinge finden, die sie mir noch nachträglich berechnen können. :(
Nun ja, für's nächste Mal bin ich wohl klüger....



-- Editiert von gliderpilot am 27.02.2006 10:23:33

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#3
 Von 
luDa
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 343x hilfreich)

Hallo Gliderpilot,

zu 2. sowas hatte ich mir schon gedacht, da die rechnung völlig unseelig verkürzt geschrieben wurde. es wäre dann eine 1,0 nach 3305 über 1317,61 eur und eine 1,3 nach 3100 über 1188,76 eur angefallen wobei die 1,0 nach dem wert von 1188,76 auf die 1,3 wohl anzurechnen wäre - unterm strich bleiben so 10-20 euro zu ihren lasten. wenn sie monieren, müssen sie mit genauerem blick in die akten rechnen und riskieren inkl. ust rund 421 eur mehrfoderungen - entscheiden müssen sie selbst aber ....

anders sieht die angelegenheit hinsichtlich der rechnung des ubv aus, hier würde ich zumindest mal ein fax hinsenden und um überprüfung bitten ob nicht lediglich eine halbe verfahrensgebühr angefallen ist und ggfs. um übersendung einer korregierten rechnung bitten. da dort keine kenntnis von den verpfuschten rechnungen in der vorhergegangenen angelegenheit des anderen anwalts besteht dürfte sich die rechnung risikolos wohl um ca. 60 eur reduzieren lassen - das ist zwar nicht die welt aber ein fax oder telefonat wohl wert.

zu 4. die rechnung ist soweit sie geltend gemacht wurde (siehe 1. posting nr. 4) korrekt. denkbar wäre, dass der anwalt im mahnverfahren die umsatzsteuer auf diese gebühren ebenfalls gegen den gegner geltend gemacht hat, davon aber im gerichtlichen verfahren abgesehen hat. zweiteres ist auch richtig, da sie vorsteuerabzugsberechtigt sind und die umsatzsteuer bei ihnen nicht als schaden verbleibt (anwaltskostenerstattung ist verzugsschadenersatz). ganz stimmig ist das auch nicht - bei einer rechnungsumme von 911,80 entfielen bei geltend gemachten 1188,76 eur 267,96 euro auf zinsen. rechnet man die mehrwertsteuer auf die gebühren von 145,89 eur hinzu kommt man 1325,65 eur und damit mehr als der anwalt angesetzt hat.

sollten sie sich für eine monierung einer oder beider rechnungen entscheiden, wäre es schön wenn sie gelegentlich das ergebnis der angelegenheit schreiben würden.

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#4
 Von 
gliderpilot
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Erläuterungen, was ich jetzt konkret mache, werde ich noch eine Nacht überschlafen. Auf jeden Fall werde ich posten, was dabei rauskommt.

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