Hallo Zusammen,
wie läuft das, wenn sich jemand ohne Rechtsbeistand im schriftlichen Verfahren verteidigt hat und dann auf Grund eines Aufklärungs- und Beweissbeschlusses (ging zu lasten des KLägers) der Kläger die Klage zurückgezogen hat.
1. Wie erhält man den eingezahlten Auslagenvorschuss für Zeugen zurück (Verhanldung fand wegen Klagerücknahme nicht statt)
2. Kann man Kosten geltend machen? Z.B. Zeitaufwand für Schriftsätze, Telefon, Kopierkosten, Recherchekosten z.B. für Nachforschungsauftrag... oder hat man keinen Anspruch auf Kostenersatz bei KLagerücknahme
3. Wo stellt man diesen Antrag bzw. wie
Danke
Kosten Rechtsstreit bei Klagerücknahme
Was denn, so teuer?
Was denn, so teuer?
--- Posting wurde vom Admin editiert
Hi,
@Kanalmeister
was ein Unsinn!
Wenn man das Verfahren ohne RA überstanden hat, muss man für die Kostenfestsetzung sicher keinen beauftragen.
@lil
1. Sofern der Kostenvorschuss nicht verbraucht ist, wird er von Amts wegen an Sie erstattet.
Sollte das noch nicht erfolgt sein hilft ein freundliches Anschreiben "bitte ich um Erstattung der nicht verbrauchten Zeugenauslagen auf mein Kto XXX. Gleichzeitig bitte ich um Übersendung einer Kopie der Schlusskostenrechnung"
2. Zeitaufwand kann man nur im Rahmen von Verdienstausfall für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen geltendmachen. Da kein Termin stattgefunden hat ist damit leider nix.
Auslagen für Porto, Telefon und Kopien im Rahhmen des gerichtlichen Verfahrens (keine vorgerichtlich entstandenen Kosten) kann man in tatsächlicher Höhe (keine Pauschalen) im Wege der Kostenfestsetzung geltend machen.
Lohnt aber, da es sich meist nur um geringe Beträge handelt, i. d. R. den Aufwand nicht.
3. Um Kostenfestsetzung zu beantragen benötigt man sofern noch nicht erfolgt, zunächst eine Kostengrundentscheidung.
Diese beantragt man schriftlich zum Aktenzeichen "beantrage ich dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen".
Nach Erlass der Kostengrundentscheidung kann man Kostenfestsetzung beantragen (schriftlich).
"beantrage ich die nachfolgend aufgelisteten Kosten gem. § 104 ZPO
gegen den Kläger festzusetzen, verbrauchte Geroichtskosten hinzuzusetzen und doie Verzinsung gem § 104 ZPO
anzuordnen. [Liste der Kosten]"
Daraufhin ergeht dann ein Kostenfestesetzungsbeschluss aus dem man ggf. vollstrecken kann.
Gruß
Rpfl.
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