Kosten bei Vergleich - Kostenerstattung wurde nicht gemacht

6. August 2004 Thema abonnieren
 Von 
Lechner
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Kosten bei Vergleich - Kostenerstattung wurde nicht gemacht

In 2. Instanz wurde mit der gegnerischen Partei ein Vergleich geschlossen, ich habe dabei meine Klage zurückgezogen, die andere Partei hat zur Zahlung zugestimmt. Eine Kostenverteilung wurde nicht vorgenommen und ein Streitwert wurde auch nicht festgelegt. Nun soll ich auch den gegenerischen Anwalt bezahlen und der Streitwert wurde auf 30.000 € (Wert der 1. Instanz) festgelegt. Da aber der Gegner 5.000 € an nicht berechtigten Zinsen zurückzahlen muß, glaube ich der Streitwert ist viel zu hoch angesetzt worden.

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"PLechner"

-- Editiert von Lechn er am 06.08.2004 11:35:58




3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Rechtspfleger
Status:
Praktikant
(578 Beiträge, 218x hilfreich)

Hi,

Wurde der Vergleich vor Gericht, oder aussergerichtlich geschlossen?

der Streitwert bestimmt sich nach dem Betrag der in der Insanz geltend gemacht wurde (unabhängig davon, was hinterher rauskommt).

Zur Frage der Kostenerstattung muss es entweder eine Regelung im Vergleich, oder eine gerichtliche Entscheidung geben.
Letztere wird i. d. R. mit Gründen versehen sein.
Gibt es eine solche Entscheidung oder einfach nur eine Forderung des Gegners?

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#2
 Von 
Lechner
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Vergleich wurde vor Gericht geschlossen, eine Regelung über die Kostenerstattung wurde dort versäumt, den Kostenfestsetzungsbeschluss habe ich gestern erhalten. Dort wurden die Kosten festgesetzt. Es gibt nur eine Forderung der Rechtsanwaltskosten des gegenerischen Anwalts.

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"PLechner"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Rechtspfleger
Status:
Praktikant
(578 Beiträge, 218x hilfreich)

Wenn ein Kostenfestsetzungsbeschluss ergangen ist, muss orher auch eine Kostengrundentscheidung gefällt worden sein.

Welche das sit ergibt sich au dem KFB.
Dort steht:

"Aufgrund des (Urteils/Vergleichs/Beschlusses...) des ...gerichts XXX vom...."
Das ist die Entscheidung aufgrund derer die Kosten evrteilt werden.
Ohne Kostenentscheidung kein Kostenfestsetzungsbeschluss.
Zu ertatten sind von Ihnen nur die Kosten die in dem KFB festgesetzt wurden.

Gruß
Rpfl.

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