Ich habe in meinem Rechtsstreit vor dem Landgericht einen Vergleich akzeptiert.Durch den Vergleichsmehrwert ist die Forderung meines Anwaltes höher als die Vergleichsquote.
Allerdings ist mir aufgefallen , daß zusätzlich zur Verfahrensgebühr,Terminsgebühr und Einigungsgebühr noch eine Geschäftsgebühr außergerichtlich verlangt wird. Ist das so in Ordnung ? Ich dachte bei einer Verhandlung vor dem Gericht entfällt die außergerichtliche Geschäftsgebühr ?
Kosten bei Vergleich - außergerichtliche Geschäftsgebühr bei einer Verhandlung vor Gericht?
Was denn, so teuer?
Was denn, so teuer?
die aussergerichtliche Geschäftsgebühr darf zur Hälfte (zzgl. Auslagen & UST) gefordert werden maximal jedoch ein Ansatz von 0,75.
vgl. Vorbemerkunen zu Abschnitt 3 Nr. 4 des Vergütungsverzeichnisses des RVG
Ihre Ansicht war vor der Einführung des RVG am 01.07.04 zutreffend - ersten Gerichtsentscheidung zufolge soll auch eine nach BRAGO entstandene Geschäftsgebühr nur zur Hälfte auf eine folgende Verfahrensgebühr nach RVG angerechnet werden.
Hi,
zunächst wäre mal die Frage zu stellen, wann, und mit welchem Auftrag der RA beauftragt wurde.
Wurde der RA vor oder nach dem 01.07.2004, wenn vorher, wann wurde unbedingter Klageauftrag erteilt?
War der Anwalt beauftragt zuerst eine aussergerichtliche Rgeelung zu versuchen, oder wurde direkt Klageauftrag erteilt?
Gruß
Rpfl.
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Zunächst besten Dank für die Antworten !
Nach eigener Recherche bin ich zum gleichen Ergebnis wie LuDa gekommen
Zu Rechtspfleger:
Es ist zwar eine Note an die Beklagte ergangen, ich habe meinem Rechtsanwalt von Anfang an aber von Anfang an gesagt ,daß eine außergerichtliche Einigung von der Beklagten mit Sicherheit abgelehnt wird.
2.Frage : diesmal konkret:
Wie hoch ist die Einigungsgebühr bei einem Gegenstandswert von 18347 € . bzw wie wird sie berechnet?
soweit zu es bislang geschildert hast müsste die rechnung folgendermaßen lauten
gegenstandswert: 18.347,-
außergerichtlich (Regelgebür vorausgesetzt):
0,65 Geschäftsgebühr gem §§ 2II, 13
,14 RVG iVm 2400 VV; Vorbem. 3 IV (393,90 EUR)
Auslagen 7002 (20,00 EUR)
16 % Mehrwertsteuer (66,22 EUR)
Summe (480,10 EUR)
gerichtlich
1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2
II, 13 RVG
iVM 3100 VV (787,80 EUR)
1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2
II, 13 RVG
iVm 3104 VV (727,20 EUR)
1,0 Vergleichgebühr gem. §§ 2II, 13 RVG
iVm 1003 VV RVG (606,00 EUR)
Auslagen 7002 (20,00 EUR)
16 % Mehrwertsteuer (342,56 EUR)
Summe (2483,56 EUR)
Summen insgesamt (2963,66 EUR)
Hinzukommen könnten ggfs. noch Fahrt-, Abwesenheits- und Kopiegelder.
-- Editiert von luDa am 03.11.2004 16:34:11
--- editiert vom Admin
@dobilein: vergleiche (inbesondere aussgerichtliche) werden zumeist bei kostenaufhebung geschlossen, das heisst jede partei trägt seine kosten selbst. in wie weit dein ra dich evtl. nicht richtig über die gebühren aufgeklärt hat kann in einem forum nicht beantwortet werden. derartige vorwürfe sind aber zumeist nicht beweisbar.
um die rechnungen auch nur im ansatz nachvollziehen zu können wäre es gut wenn du beide hier einmal komplett reinstellst - evtl ergeben sich ansätze noch geld zurück zu bekommen. nach deiner schilderung komme ich spontan auf 3190,- eur - was aber je nach tätigkeit durchaus anders sein kann.
--- editiert vom Admin
gerne können wir das per email machen, leider hast du deine email adresse aber nicht hinterlegt - allein die angabe bei der registierung erlaubt es hier leider nicht einem mitglied eine nachricht zukommen zu lassen. ersetze das @ aber durch ein # um spamm-spidern zu entgehen.
--- editiert vom Admin
habe eine mail geschickt - meine adresse hast du dann ja.
Also meine Rechnung lautet :
Gegenstandswert 18347€
Geschäftsgebühr außergerichtlich VV 2400 Geb. satz 1,3 = 787,80
Verfahrensgebühr VV 3100 Geb.satz 1,3 =839,80
Terminsgebühr VV 3104 Geb.satz 1,2 =775,20
Einigungsgebühr VV 1000 = 969,00
Pauschalen etc. ist alles klar-
Bleibt aber doch eine erhebliche Differenz ! Ich möchte nur vermuten , daß die Mehrzahl der Klienten so eine Rechnung ungeprüft bezahlen .
Nochmals vielen Dank an LuDa
-- Editiert von Old Mac Donald am 05.11.2004 11:31:10
-- Editiert von Old Mac Donald am 05.11.2004 11:32:25
Die Geschäftsgebühr hätte angerechnet werden müssen wie ja bereits geschrieben wurde. Die Geschäftsgebühr wurde nicht nur nicht angerechnet, sondern der zu hohe Betrag auch noch fälschlicherweise zu dem Gegenstandswert addiert (1,0 Gebühr dadruch 646,00 EUR statt 606,00 EUR), wodurch eine höhere Gebührenstufe erreicht wurde. Die Gebühren sind allerdings als Nebenforderung zu betrachten und wirken sich nicht streitwerterhöhend aus - selbst wenn man sich diesem nicht anzuschließen vermag bleibt man aber bei korrekter Anrechung unter einem Wert von 19.000,-. Daher sind auch die gerichtlichen Gebühren falsch, da sie nach einem zu hohen Gegenstandswert berechnet wurden.
Die Einigungsgebühr hätte nach Nr. 1003 VV RVG berechnet werden müssen womit ein Gebührenansatz von 1,0 anstatt 1,5 Nr. 1000 VV RVG gerechtfertigt ist.
Angesichts der Menge an Fehlern und des dadruch zu hohen Endbetrages (von ca. 1000,- EUR) würde ich mir an Ihrer Stelle überlegen ob nicht sogar Strafanzeige gestellt werden sollte. Zumindest sollten Sie dieses Glanzwerk aber der Rechtsanwaltskammer zuleiten. Wenn sich das ersparen wollen sollten Sie zumidnest dem Anwalt und seinem Büro ein RVG Grundlehrgang empfehlen.
-- Editiert von luDa am 05.11.2004 20:47:14
Ich möchte meine angaben nochmals prazisieren:
Außergerichtlich wurde zunächst der Beklagten eine Zahlungsaufforderung mit 18347 € zugeschickt.
danach wurde Teilklage mit einer Forderung von 6017 € erhoben .der Vergleichsmehrwert wurde vom Gericht mit 13147 € festgesetzt .Angenommen die zugrundegelegte Rechnung von 6017 + 13147 = 19164 ist so zulässig und richtig , wäre trotzdem die Grundlage der Einigungsgebühr fraglich
die einigungsgebühr ist von der summe her richtig - aber falsch geschrieben.
angefallen sind
1,0 über 6017,- Nr. 1003 VV 375,00 EUR
1,5 über 13147,- Nr. 1000 VV 849,00 EUR
jedoch maximal 1,5 über 19164,- Nr. 1000 VV
entsprechend 969,00 EUR.
Die Rechnung ist damit zwar komplett falsch geschrieben es fehlt die einzelberechnung und die kappung nach § 15 III RVG
- aber rechnerisch bis auf die Anrechnung der Geschäftsgebühr richtig.
Es wäre ungemein nützlich und konstruktiv wenn man den Sachverhalt gleich vollständig schildert und nicht scheibchenweise einstellt.
--- editiert vom Admin
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