Der Fall ist etwas kompliziert: ich war mit der Ausführung einer Dienstleistung nicht zufrieden und habe daher nicht gezahlt. Dem Dienstleister waren meine Beschwerden bekannt und mein Unwillen zu zahlen. Nach einigem hin und her hat sich der Dienstleister einen Anwalt genommen und mich angezeigt wegen warenkreditbetrugs. Die Staatsanwaltschaft hat den Fall geprüft und die die Anklage gegen mich fallen lassen, ehe es zu einem Prozess kommen konnte. Auch von der Polizei wurde mir nochmals bestätigt, dass es sich nicht um eine strafrechtliche Sache handelt sondern wenn überhaupt zivilrechtlicher Natur ist. Trotzdem haben wir dann den ausstehenden Betrag gezahlt, um weiteren Problemen aus dem Weg zu gehen. Nun zu meiner Frage: der Anwalt des Dienstleisters fordert nun von mir die Übernahme seiner Anwaltskosten mit der Begründung, dass ich nur gezahlt hätte, weil sein Klient ihn engagiert hätte. Ich fühle mich jedoch durch die Staatsanwaltschaft bestätigt, zumal es sich nicht um einen zivilrechtlichen Rechtsstreit handelte und der Anwalt somit nicht im direkten Bezug zu unserer zahlungsvereitschaft steht. Muss ich seine Kosten trotzdem übernehmen oder nicht? Ich habe den Anwalt zunächst angeschrieben und ihn bezüglich der Zahlung auf seinen Auftraggeber verwiesen. Ich habe mir übrigens zu keiner Zeit einen Anwalt genommen.
Kosten des Anwalts der Gegenseite übernehmen?
Was denn, so teuer?
Was denn, so teuer?
Auch die evtl. bestehende Zahlungspflicht der RA-Kosten des Dienstleisters hat nichts mit dem eingestellten Strafverfahren zu tun.
Es kommt allein darauf an, ob eine zivilrechtliche Grundlage besteht. Am ehesten wird ein Ersatzanspruch des Dienstleisters gegen Sie bestehen, wenn Sie mit der Zahlung der Vergütung im Verzug waren. Ob dem so war oder nicht kann man allerdings nicht abschließend bewerten, weil man zu wenig weiß.
Voraussetzung für den Verzug ist, dass dem Dienstleister ein fälliger und durchsetzbarer Vergütungsanspruch gegen Sie zustand und die Vergütung zuvor von dem Dienstleister persönlich angemahnt wurde oder eine Zeit nach dem Kalender für die Vergütungszahlung bestimmt war. Im Hinblick auf die Durchsetzbarkeit des Vergütungsanspruchs kommen dann auch Ihre Einwendungen ins Spiel. Wenn diese berechtigt waren und gleichzeitig dazu geeignet die Durchsetzbarkeit des Vergütungsanspruchs zu verhindern, dann wäre Verzug ausgeschlossen. Aber wie gesagt, da man hier keine Einzelheiten weiß, kann eine Bewertung durchführen.
Zitat:Es kommt allein darauf an, ob eine zivilrechtliche Grundlage besteht.
IMO nein. Das würde gelten, wenn der RA für die Gegenseite zivilrechtlich tätig gewesen wäre.
Für die strafrechtliche Tätigkeit in einem eingestellten Verfahren sehe ich keine Kostenübernahmepflicht; zumal hier eine Strafanzeige auch ohne Anwalt möglich gewesen wäre und daher Schadensminderungspflicht nicht eingehalten wurde.
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Danke für Ihre Antwort,
es wurde durch den Dienstleister eine Zahlungsfrist gesetzt. Wir waren aus genannten Gründen schließlich deutlich in Verzug, da wir uns mit dem Dienstleister nicht einigen konnten (bzw. er sich nicht einigen wollte). Ob unser Einspruch zur vollen Begleichung unserer Rechnung berechtigt und durchsetzbar war oder nicht, müssten wir ja wiederum bewerten und ggf. durchsetzen lassen durch einen Anwalt auf unserer Seite.
Dies würde ggf. noch höhere Kosten nach sich ziehen. Ich bin geneigt, dann lieber die Kosten in Höhe von ca. 200€ an den gegnerischen Anwalt zu zahlen. Dieser stellt mir die Kosten für die Anzeige in Rechnung (150€ zzgl. Steuern) sowie Telekommunikationskosten (20€ zzgl. Steuern). Ich hatte ihn darauf hingewiesen, dass sich seine Kosten jedoch auf 1,3 des streitbaren Wertes auszurichten hätten, dies verneinte er vehement, Ist das korrekt?
Vielen Dank für Antworten
Danke für die zweite Antwort, so habe ich dem Anwalt gegenüber auch argumentiert. Denn er ist ja strafrechtlich tätig geworden, was sich als falsch herausgestellt hat. Die Polizei hat den Anwalt ebenfalls nochmals schriftlich darauf hingewiesen, dass es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit handelt. Seine Anzeige begründet der Anwalt damit, dass unsere Adresse dem Dienstleister nicht vorlag und er somit von Betrug ausgehen musste. Ich habe jedoch deutlich gemacht, dass der Dienstleister und ich im Kontakt per Mail standen und wir bereitwillig unsere Adressdaten auch herausgerückt hätten, um den Sachverhalt zu klären.
Die Kosten der Strafanzeige sind nicht zu übernehmen. Das wäre nur dann der Fall, wenn eine vorsätzlich begangene, sittenwidrige Schädigung Ihrerseits vorgelegen hätte; dann kann man einen Anspruch aus § 826 BGB
ableiten - ein Sechser im Lotto ist aber wahrscheinlicher.
Hinsichtlich der möglichen zivilrechtlichen Seite kommt es drauaf an, ob Sie sich schon in Verzug befunden haben, bevor der RA beauftragt worden ist oder ob erst ein anwaltliches Schreiben verzugsbegründend ist. Nur bei der ersten Alternative besteht eine Erstattungspflicht.
Aber nach Ihrer Darstellung kommt es ja nur auf die Kosten der Starfanzeige an und dort besteht keine Zahlungspflicht.
MfG
RA Thomas Bohle
Mich würde mal interessieren, wie die Rechnung genau lautet und was da so drin steht. So durcheinander wie es hier nämlich zum Teil geht, kann ich mir gut vorstellen, dass gar nicht die Kosten der Strafanzeige in Rechnung gestellt werden.
Wenn nämlich dem Dienstleister die Adresse des TS wirklich nicht bekannt war, kann es nämlich tatsächlich sein, dass die Strafanzeige Mittel zum Zweck war. Das hatte man früher in den Abmahnungsfällen bzgl. illegalen Downloads regelmäßig. Da haben sich die Rechteinhaber die Daten regelmäßig über Strafanzeigen und Einsicht in die Ermittlungsakte besorgt.
War es so ein Fall und der Dienstleister hat dem RA von vorneherein den Auftrag erteilt, die Forderung außergerichtlich gegenüber dem TS geltend zu machen und die Strafanzeige war sozusagen eine notwendige Vorbereitungshandlung, um an die Adresse zu kommen, wären ja auch bereits Kosten im Hinblick auf den "zivilrechtlichen Auftrag" entstanden. Na ja und eine Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG von ca. 150,00 € fällt ja bereits bei einem Gegenstandswert von 1.000,01 € an.
"....Dieser stellt mir die Kosten für die Anzeige in Rechnung (150€ zzgl. Steuern) sowie Telekommunikationskosten (20€ zzgl. Steuern). ..." klingt aber irgendwie nach Kosten der Starfanzeige.
Selbst wenn eine Strafanzeige als "Mittel zum Zweck" benutzt worden wäre, gäbe es dafür keinen Anspruch auf Kostenerstattung.
MfG
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Zitat"....Dieser stellt mir die Kosten für die Anzeige in Rechnung (150€ zzgl. Steuern) sowie Telekommunikationskosten (20€ zzgl. Steuern). ..." klingt aber irgendwie nach Kosten der Starfanzeige. :
Wissen Sie denn, ob der TS den Rechnungstext gepostet hat oder schlicht es seine Annahme war, dass die Strafanzeige in Rechnung gestellt wird? Wissen können wir es m. E. erst, wenn wirklich der Rechnungstext hier eingestellt wird.
ZitatSelbst wenn eine Strafanzeige als "Mittel zum Zweck" benutzt worden wäre, gäbe es dafür keinen Anspruch auf Kostenerstattung. :
Ich habe auch nicht davon gesprochen, dass die Kosten für die Strafanzeige ersetzt verlangt werden können. Wenn der Auftrag zur außergerichtlichen Geltendmachung jedoch bereits erteilt war, dann sind die Gebühren dafür bereits entstanden. Und selbst wenn keine Zahlungsaufforderung, des RA an den TS mehr rausgegangen ist, weil der vorher bereits an den Dienstleister gezahlt hat, kann man in einer Konstellation, wo man über den Umweg Strafanzeige eine Anschrift rausbekommen muss, auch gut begründen, dass der "zivilrechtliche" Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung und die damit verbundenen Kosten, notwendige Kosten der Rechtsverfolgung darstellen.
Nochmals zum Fall:
Wir sind schon vor der Einschaltung des Rechtsanwalts in Verzug geraten, aus den bereits angegebenen Gründen.
Die Rechnung enthält 3 Posten: "1. Pauschalgebühr § 13 RVG
150€ 2. Post- und Telekommunikationsentgeld § 13 RVG Nr. 7002
VV 20€ 3. 19% Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 32,30€" Eine genauere Aufstellung der Kosten gibt es nicht!
Im Text zur Rechnung schreibt er, dass er die Gebühren extra niedrig gehalten hätte.
Die Streitsache ist eine Rechnung in Höhe von 440€.
Ich habe den Anwalt angeschrieben, dass ich der Meinung bin, dass sich die Pauschalgebühr nach Zivilrecht nach einer 1,3-Gebühr des Streitest abrechnen müsste. Er reagierte nicht.
Ich rief ihn schließlich an und er erklärte mir, dass er aber eine Anzeige im Auftrag des Klienten gestellt hätte und seine Abrechnung sich nach dieser richtet (also strafrechtlich). Die Pauschalgebühr bezieht sich also auf das tätig werden des Anwalts bezüglich der Strafanzeige (seine Worte).
Schließlich wurde er sauer und meinte ich könne die Rechnung ignorieren, denn die sei viel zu niedrig und er würde mir eine neue höhere schicken.
Hören Sie auf den anwaltlichen Rat und vergessen Sie die Rechnung, denn sie ist so etwas von falsch, dass sie nicht bezahlt werden muss.
@Herr/Frau Eidechse
Daher hatte ich ja auch "... nach Ihrer Darlstellung ..." geschrieben. Wenn wir alles wüssten, brauchte man das Forum wohl eher weniger. Allerdings dürften weitergehende Überlegungen kaum weiterhelfen, weil wir uns dann im Kreise drehen würden.
MfG
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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