Kosten einer Akteneinsicht?

18. November 2009 Thema abonnieren
 Von 
bulde
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 21x hilfreich)
Kosten einer Akteneinsicht?

Mir wird von der Staatsanwalt die Einsicht in einen Strafakt verwehrt, dem ich den Anzeigentext gegen mich entnehmen wollte. Vor Jahren erstattete jemand Strafanzeige gegen mich wg. "Ehrenbeleidigung". Ich erfuhr davon erst zufällig Jahre später durch einen Rufmordversuch der Polizei an eine Verwaltungsbehörde, wonach gegen mich ein Strafverfahren anhängig sei. Die Staatsanwaltschaft bestätigte mir dann zwar, dass dies unrichtig ist, verweigert aber die Einsichtnahme in den Strafakt. Die Polizei nimmt ihre Behauptungen nicht zurück, auch wenn zwischenzeitlich eine weitere Bestätigung aus dem staatsanwaltschaftl. Verfahrensregister vorliegt. Meine Anzeige gegen den Polizeibeamten wg. Amtsmissbrauch hatte aber auch keinen Erfolg.

Ich muss daher einen Anwalt beauftragen, der einen Blick in den alten Strafakt werfen darf und mir dann mitteilen kann, wer mich anzeigte. Von der Anwaltskammer sowie vom Anwaltsverein wird mir jedoch jegliche Kostenangabe verweigert!

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Die_Schulz
Status:
Praktikant
(935 Beiträge, 318x hilfreich)

Ich zitiere mal ein Suchergebnis von Tante Google:

Zitat:
Die Kosten für die Einholung der Akteneinsicht in Strafverfahren berechnen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz wie folgt:
Grundgebühr (Nr. 4100 RVG) i.H.v. 30,- €
Kopierkosten (Nr. 7000 RVG) i.H.v.je 0,50 € für die ersten 50 Seiten und 0,15 € für jede weitere Seite
Auslagenpauschale (Nr. 7002 RVG) i.H.v. 20,- €
zzgl. gesetzlichen MwSt. von derzeit 19 %
Auslagen für Aktenversendung durch die Behörde i.H.v. 12,- €


-- Editiert am 18.11.2009 17:07

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#2
 Von 
guest-12321.01.2012 00:20:09
Status:
Schüler
(258 Beiträge, 107x hilfreich)

quote:
durch einen Rufmordversuch der Polizei

Ah..

quote:
Die Polizei nimmt ihre Behauptungen nicht zurück

Mmhh..

quote:
Meine Anzeige gegen den Polizeibeamten wg. Amtsmissbrauch hatte aber auch keinen Erfolg.

Oh..

quote:
Von der Anwaltskammer sowie vom Anwaltsverein wird mir jedoch jegliche Kostenangabe verweigert!

Tss..


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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
bulde
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 21x hilfreich)

@Die Schulz
Vielen Dank, bei der RA-Kammer hat man mich so verwirrt ("man darf keine Rechtsauskunft erteilen"), dass ich von selber gar nicht zu dieser Lösung gefunden habe...

@idebell
Ihnen wohl wohl ins Hirn gesch....

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#4
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Die Berechnung ist auch mit Vorsicht zu genießen. Die Nr. 4100 RVG hat einen Spielraum für den Anwalt, der zwischen 30,- und 300,- Euro. Üblich ist als Grundgebühr der Mittelwert von 165,- Euro. Dieser kann unstreitig dann vom Anwalt genommen werden, wenn er sich in den Fall eingelesen, sprich die Akte durchgeblättert hat.

Sollte der Anwalt tatsächlich nur die Akteneinsicht beantragen, ohne sich jedoch inhaltlich mit dem Fall zu beschäftigen, so wäre die Gebühr durchaus herabzusetzen. Das heißt aber noch lange nicht, dass die Gebühr auf das absolute Minimum von 30,- Euro herabgesetzt wird.

Ich empfehle daher dringend, die Gebührenfrage mit dem Anwalt VORHER zu klären, damites keine bösen Überraschungen gibt.



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"justice"

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#5
 Von 
bulde
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 21x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten und Hinweise!
Habe soeben eine Anfrage an eine Anwaltskanzlei gerichtet. Es handelt sich tatsächlich lediglich um das Beschaffen des Anzeigentextes von einem Bundeswehr-Professor wg. Ehrenbeleidigung, der auch seinen Minister und andere Persönlichkeiten schon mal via Medien als Antisemiten beschimpfte. Das Strafverfahren gegen mich wurde nie eröffnet, es geistert als solches jedoch nach wie vor bei der Polizeidirektion herum. Im Rahmen einer Zuverlässigkeitsüberprüfung durch die Ordnungsbehörde wurde wahrheitswidrig berichtet, gegen mich laufe ein Strafverfahren. Eine junge Verwaltungsangestellte (!) liess sich daher den Akt bringen und beurteilte (!), ob die Staatsanwaltschaft mich zu Recht nicht verfolgt hat(!). Ich selbst als Betroffener durfte bisher vom Anzeigentexts nichts erfahren, und der Professor verweigert mir auch jegliche Stellungnahme. Bei der Polizei hingegen weigert man sich, diese Rufmordeintragung gegen mich zu löschen. Der Datenschutzbeauftragte verhält sich passiv.


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#6
 Von 
bulde
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 21x hilfreich)

Ergebnis der Recherchen:
1 Anwalt lehnte einen solchen Auftrag sogleich ab
1 Kanzelei antwortete nicht
1 Kanzlei, die auch hier inseriert, verlangt 290 € Pauschale für die Beschaffung der Anzeigen-Kopie.
Werde mich in die Kantine des Strafjustizzentrums begeben und versuchen, einen der dort anzutreffenden Anwälte für mein Anliegen zu interessieren. Für einen anwaltlichen Arbeitseinsatz in der Dauer von 10 Minuten spendiere ich gerne ein gutes Mittagessen.

Frage in die Historiker: Ist auch das europaweit wohl einmalige deutsche Verbot der Akteneinsicht durch den Beschuldigten selbst ebenfalls den bisher unangetastet gebliebenen NS-Hinterlassenschaften zu verdanken?




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#7
 Von 
Die_Schulz
Status:
Praktikant
(935 Beiträge, 318x hilfreich)

Wie wäre es denn mal mit einem Blick in §475 IV StPO ?



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#8
 Von 
Rechtsanwältin Natascha Unruh
Status:
Schüler
(162 Beiträge, 54x hilfreich)

Guten Abend, bulde,

wenn es tatsächlich nur um den Text der Anzeige geht, wo wird das sicherlich für ca. 100 € + Kosten + MWST zu bewerkstelligen sein. Sollte es allerdings um die ganze Akte bzw. auch eine Bewertung gehen, dann wäre eine Honorarvereinbarung sinnvoll, die den Anwalt angemessen entlohnt und Sie vor unerwarteten Kosten schützt.

MfG

N. Unruh

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"Mit freundlichen Grüßen

N. Unruh

www.anwaltrecht.de
info@anwaltrecht.de
T. 030-36753713
F. 030-36753721
M. 01783717285

PS.: Wenn Sie diese Antwort bewerten, helfen Sie mit, diesen Service transparenter und verständlicher zu gestalten. "

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#9
 Von 
bulde
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 21x hilfreich)

Auch für die beiden letzten Hinweise bedanke ich mich sehr.
Die zitierte Kann-Bestimmung wurde mir auch schon von anderer Seite zugeflüstert. Diese prallt bei der zuständigen Staatsanwältin jedoch völlig ab. Sie weigert sich auch, meinen schriftlichen Antrag in Schriftform zu beantworten und äußert sich nur bei telefonischen Anfragen. Inzwischen bin ich nun auch bei der 4. Anwaltskanzlei in M. gescheitert. Der angekündigte Rückruf erfolgte nicht.

"Akteneinsicht" scheint in M. auch in anderen Bereichen unüblich und für Betroffene verboten zu sein. So widersprach der Medizinische Dienst, der in meinem langen Leben bisher noch nie eingeschaltet wurde, einem fachärztlichen Gutachten für die AOK, das zudem noch um einen Befund aus einem Universitätslabor ergänzt war. Der (angebliche) Arzt des MD agiert unter dem Deckmantel der Anonymität, der Akt ist für mich nicht zugänglich ("Patientenakte ist Versichertenakte und eine interne Angelegenheit"), ich als Person "exisiere für den MD gar nicht" (Originalton aus dem Vorzimmer der Geschäftsführung).

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0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Rechtsanwältin Natascha Unruh
Status:
Schüler
(162 Beiträge, 54x hilfreich)

Sehr geehrter bulde,

das sind zwei verschiedene Sachverhalte. Es ist gesetzlich geregelt, dass in Strafsachen der Anwalt befugt ist, die Akten einzusehen. (Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, kann Akteneinsicht gewährt werden [§ 147 Abs. 1 bzw. 7 StPO ]). [URL=http://dejure.org/gesetze/StPO/147.html]§ 147 StPO Akteneinsicht[/URL]

Patienten steht grundsätzlich gegenüber dem behandelnden bzw. untersuchenden Arzt ein Anspruch auf Auskunftserteilung über die zu ihrer Person gespeicherten Daten bzw. Einsichtnahme in ärztliche Krankenunterlagen zu. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 34 Bundesdatenschutzgesetz, aus dem Standesrecht und dem Behandlungsvertrag sowie indirekt verfassungsrechtlich auch aus dem Recht auf Selbstbestimmung und der personalen Würde des Patienten. Soweit der Arzt als Teil oder im Auftrag einer Behörde handelt (Arbeitsagentur, Kranken- oder Pflegekasse, Renten- oder Unfallversicherung etc.) gründet sich der Anspruch auf Akteineinsicht auch auf § 25 SGB X [URL=http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbx/25.html]SGB X § 25 Akteneinsicht durch Beteiligte[/URL]

Der Anspruch des Patienten auf Einsicht in seine Unterlagen ist durch das BVerfG entschieden worden, so dass es diesbezüglich keine zwei Meinungen geben kann. Mir ist sehr wohl bekannt, dass es Mediziner gibt, vor allem der psychologisch-psychiatrischen Fachrichtungen, die mitunter (vorwiegend im Rahmen der Gutachtenerstellung) zu Patienten/Probanden äußern: 'Ach, Sie haben Ihre ärztlichen/klinischen Berichte? Die bekommen meine Patienten aber nicht!' Diese Ärzte äußern damit keinen zulässigen Umgang ihrerseits mit medizinischen Unterlagen, sondern eine an Mißachtung grenzende Behandlung des Patienten als Objekt verbunden mit der Offenlegung mangelhafter berufsrechtlicher Fortbildung.

Zeigen Sie also dem medizinischen Dienst, dass Sie sehr wohl existieren!

Freundliche Grüße

N. Unruh

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

@bulde

Habe Ihnen eine PN geschickt!

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"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12326.11.2009 08:52:24
Status:
Beginner
(109 Beiträge, 106x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Rechtsanwältin Natascha Unruh
Status:
Schüler
(162 Beiträge, 54x hilfreich)

Sehr verehrter Balder B.,

um diese Frage geht es in dem Ausgangssachverhalt:



quote:
Mir wird von der Staatsanwalt die Einsicht in einen Strafakt verwehrt, dem ich den Anzeigentext gegen mich entnehmen wollte. Vor Jahren erstattete jemand Strafanzeige gegen mich wg. "Ehrenbeleidigung". Ich erfuhr davon erst zufällig Jahre später durch einen Rufmordversuch der Polizei an eine Verwaltungsbehörde, wonach gegen mich ein Strafverfahren anhängig sei. Die Staatsanwaltschaft bestätigte mir dann zwar, dass dies unrichtig ist, verweigert aber die Einsichtnahme in den Strafakt. Die Polizei nimmt ihre Behauptungen nicht zurück, auch wenn zwischenzeitlich eine weitere Bestätigung aus dem staatsanwaltschaftl. Verfahrensregister vorliegt. Meine Anzeige gegen den Polizeibeamten wg. Amtsmissbrauch hatte aber auch keinen Erfolg.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12326.11.2009 08:52:24
Status:
Beginner
(109 Beiträge, 106x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
bulde
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 21x hilfreich)

Vor längerer Zeit erteilte mir ein Anwalt via Internet-Angebot und gegen 99€ Gebühren die Auskunft, dass ich chancenlos ohne Anwalt bin. Dies ist auch die gängige These bis auf einen, der (kostenlos und mit Google auffindbar) von einer Änderung der StPO schreibt und sogar auf eine gerichtliche Entscheidungsmöglichkeit hinweist. Es handle sich bei der Gewährung einer Akteneinsicht um eine Kann-Bestimmung, die unter bestimmten Voraussetzungen auch gerichtlich erzwingebar sei. Wenn ich daran denke, welche medienwirksame Kratzbuckel bayerische Justizangehörige (Vorsitzende Richter oder Staatsanwälte) machten in Strafverfahren gegen angeklagte Polit-Gangster, dann wird es mit dem Anwaltszwang wohl nicht so ernst sein. Ich bleibe dran...

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