A beantragt einstweilige Verfügung gegen B.
Wer zahlt die Gerichtskosten ?
Muß A bereits beim Antrag Kostenvorschuß zahlen, oder bekommt B
die Kostenrechnung ?
Kosten einstweiliger Verfügung
Was denn, so teuer?
Was denn, so teuer?
Im einstweiligen Verfügungsverfahren gibt es nach meinem Kenntnisstand keine Kostenvorschusspflicht.
Primär wird die Gerichtskosten derjenige zu tragen haben, der verliert. Also wenn die einstweilige Verfügung erlassen wird (und auch nicht durch Rechtsmittel wieder aufgehoben wird) B und wird der Antrag abgelehnt dann A.
Da A den Antrag gestellt hat, wird er aber wahrscheinlich als sekundärer Kostenschuldner in Betracht kommen, wenn die Kosten von B nicht beigetrieben werden können.
quote:
Da A den Antrag gestellt hat, wird er aber wahrscheinlich als sekundärer Kostenschuldner in Betracht kommen, wenn die Kosten von B nicht beigetrieben werden können.
Da kann ja jeder Mittelloser (wie bei PKH) solche Antragmöglichkeit mißbrauchen, nur um jemanden zu ärgern, gleichzeitig demjenigen Kosten zu verursachen ?!
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quote:
Da kann ja jeder Mittelloser (wie bei PKH) solche Antragmöglichkeit mißbrauchen, nur um jemanden zu ärgern, gleichzeitig demjenigen Kosten zu verursachen ?!
Nein, das geht nicht. Bitte genau auf das achten, was geschrieben wird.
Ich hatte darauf hingewiesen, dass A den Antrag gestellt hat und wenn er gewinnt eine Haftung als Zweitschuldner in Betracht kommt, wenn B nicht zahlen kann. Es geht also um die Zahlungpflicht des Antragstellers.
Wenn also ein mittelloser den Antrag auf einstweilige Verfügung stellt, dann kann er sich höchstens selbst ärgern, wenn der Antragsgegner auch mittellos ist und nicht zahlen kann.
Kommt dasselbe raus: Ein Mitteloser "darf" sich ziemlich alles
erlauben.
... bis er gegen den Stalking-Paragraph läuft.
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""
quote:
Kommt dasselbe raus:
Nein, eben garade nicht.
Fängt es jetzt schon wieder an, dass Sie anfangen die Ihnen gegebenen Antworten zu ignorieren und nur darauf aus sind, Ihren Unmut über die Möglichkeit von "Mittellosen" Rechtsstreitigkeiten über PKH zu führen, kund zu tun?
quote:
Wenn also ein mittelloser den Antrag auf einstweilige Verfügung stellt, dann kann er sich höchstens selbst ärgern, wenn der Antragsgegner auch mittellos ist und nicht zahlen kann.
Wenn sein Antrag abgelehnt wird, er aber nicht zahlen kann,
wird der geplagte nicht auch noch zur Kasse gebeten ?
@icecycle:
Sorry, aber Du hast offensichtlich keine Ahnung von den Rechtsgrundlagen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
1. PKH wird nur bewilligt, wenn die Klage/Antrag auf einstweiilge Verfügung/Verteidigung gegen eine Klage ein Mindestmaß an Erfolgsaussicht heißt. Um mal eben irgendjemanden zu ärgern, indem man diesen mutwillig verklagt, wird nicht zur Bewilligung von PKH führen.
2. Selbst wenn PKH bewilligt wird, deckt diese ausschließlich die eigenen Kosten ab, nicht aber die des Gegners.
3. Wenn A den Antrag stellt, dem Antrag stattgegeben wird und B zur Kostentragung nicht in der Lage ist, kann A dennoch zur Kostentragung verpflichtet sein.
Wenn A jedoch verliert, der Antrag also abgelehnt wird, kann die Kostentragungspflicht sicher nicht auf B übergehen, der sich ja nur verteitigt hat.
Unabhängig von vorstehendem: Was hast Du eigentlich für ein Problem mit "Mittellosen", dass Du Dir immer und immer wieder die blödesten Sachverhalte ausdenkst, in denen diese das Rechtssystem in missbräuchlicher Art und Weise ausnutzen? Glaubst Du eigentlich, die Menschen (und damit meine ich alle) haben nichts besseres zu tun, als mal eben irgendjemanden zu verklagen, so aus Spaß an der Freude? Es mag ein paar wenige solcher Menschen geben, aber mit Sicherheit keine Masse. Darüber hinaus ist das auch eher eine Frage des Charakters und hat nun so rein gar nichts damit zu tun, wie viel oder wie wenig Geld jemand hat.
Gruß,
Axel
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"Ausführliche Infos zu ALG II finden Sie auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info "
quote:
Selbst wenn PKH bewilligt wird, deckt diese ausschließlich die eigenen Kosten ab, nicht aber die des Gegners.
Na siehst Du nicht ? Dem geplagten Unschuldigen werden Kosten unnötigerweise verursacht ! Und nicht nur Kosten, sondern auch noch zeitaufwand.
Zeit kommt nie mehr zurück, ist entsprechend kostbar, dies ist was die gelangweilte Leute nicht zu schätzen wissen.
Dies ist was Du treffend schreibst:
quote:, die aber nur den frustierten? Mittellosen ermöglicht werden.
die blödesten Sachverhalte
quote:ist es also nicht.
dass Du Dir immer und immer wieder die blödesten Sachverhalte ausdenkst,
Müßte der Unterliegende auch die Kosten der Gegenseite tragen,
würde anders aussehen.
quote:
Müßte der Unterliegende auch die Kosten der Gegenseite tragen
Das muß er doch auch. Aber daß man einem nackten Mann nicht in die Tasche greifen kann, ist eine Binsenweisheit.
Was stellst du dir denn in deiner kleinen Welt stattdessen vor? Gefängnis? Zwangsarbeit?
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Selbst wenn PKH bewilligt wird, deckt diese ausschließlich die eigenen Kosten ab, nicht aber die des Gegners.
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Na siehst Du nicht ? Dem geplagten Unschuldigen werden Kosten unnötigerweise verursacht ! Und nicht nur Kosten, sondern auch noch zeitaufwand.
Damit bewegen wir uns jetzt doch mal wieder ganz weit von der ursprünglich gestellten Frage weg. Die lautete nämlich
quote:
Wer zahlt die Gerichtskosten ?
Muß A bereits beim Antrag Kostenvorschuß zahlen, oder bekommt B
die Kostenrechnung ?
Und dazu gekommen sind wir nur durch Ihr absolutes Unverständnis bzw. das "Nicht in der Lage sein" das zu lesen bzw. zu begreifen, was geantwortet wird und die Antworten mal eben zu verdrehen.
Und dem Antragsgegner müssen im PKH-Verfahren keine Kosten entstehen bzw. zumindest nicht in unüberschaubarer Höhe. Im Verfahren über die Bewilligung von PKH braucht man nämlich keinen Anwalt, egal wie hoch der Streitwert ist.
quote:
Wenn also ein mittelloser den Antrag auf einstweilige Verfügung stellt, dann kann er sich höchstens selbst ärgern, wenn der Antragsgegner auch mittellos ist und nicht zahlen kann.
Meine Frage dazu :
quote:
Wenn A einst. Verfg. Antrag abgelehnt wird, er aber nicht zahlen kann, wird der geplagte B nicht auch dafür zur Kasse gebeten ?
weiß oder wdll keiner beantworten ?
Es geht nicht um PKH-Antrag:
quote:
Und dem Antragsgegner müssen im PKH-Verfahren keine Kosten entstehen bzw. zumindest nicht in unüberschaubarer Höhe. Im Verfahren über die Bewilligung von PKH braucht man nämlich keinen Anwalt, egal wie hoch der Streitwert ist.
Sonder die Schadenfolge für den Gegenseite wegen einer Fehleinschätzung zur PKH-Bewilligung z.G.v. Antragssteller
-- Editiert icecycle am 13.06.2012 09:08
Die Antwort auf diese Frage
quote:
Wenn A einst. Verfg. Antrag abgelehnt wird, er aber nicht zahlen kann, wird der geplagte B nicht auch dafür zur Kasse gebeten ?
wurde aber bereits mind. 2 x von mir gegeben und AxelK hat sogar direkt darauf geantwortet. Die Frage wurde von Ihnen schlicht umformuliert bzw. die ursprüngliche Behauptung, nämlich
quote:
Da kann ja jeder Mittelloser (wie bei PKH) solche Antragmöglichkeit mißbrauchen, nur um jemanden zu ärgern, gleichzeitig demjenigen Kosten zu verursachen ?!
in Frageform gefasst.
Und jetzt zum allerletzten Mal:
Wenn der Antragsteller A verliert dann gibt es keine Zweitschuldnerhaftung des Antragsgegners B wegen der angefallenden Gerichtskosten.
quote:
Wenn der Antragsteller A verliert dann gibt es keine Zweitschuldnerhaftung des Antragsgegners B wegen der angefallenden Gerichtskosten.
Da kein Kostenvorschuß verlangt wird, beantragt A auch keine PKH
für die Einstweilige Verfügung.
Er verliert, hat kein Geld für die Gerichtskostenrechnung.
Bei mancher Einstweiligen Verfügung kann nicht sofort entschieden werden, bis dahin haben die Mitarbeiter beim AG schon einige Recherchierarbeiten leisten müssen.
Arbeiten sie dann umsonst, Pecht gehabt ? Dann werden auch sie
mißbraucht.
Sorry, aber eigene Recherchearbeiten wird ein Mitarbeiter des Gerichts nicht durchführen, wenn über einen Antrag auf einstweilige Verfügung nicht sofort stattgegeben werden kann bzw. dieser sofort verworfen wird. Der zuständige Richter liest sich die Antragsschrift durch und wird dann evtl. einen Hinweis an den Antragsteller verfassen oder wenn er meint, man bräuchte eine mündliche Verhandlung, die Versendung des Schriftsatzes mit der Möglichkeit zur Stellungnahme an den Gegner veranlassen und zugleich einen Termin zur mündlichen Verhandlung ansetzen. Das hat aber nichts mit Recherche zu tun.
Im Übrigen wird die Gerichtskasse versuchen, die angefallenen Gerichtsgebühren bei A beizutreiben und evtl. auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten.
quote:
wird die Gerichtskasse versuchen, die angefallenen Gerichtsgebühren bei A beizutreiben und evtl. auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten.
Und bei Mißerfolg ?
Wenn bei den PKH finanzierten Streitverfahren ebenso gehandhabt
würde, besteht kaum Mißbrauch gefahr seitens Antragssteller.
Warum also nicht!?
quote:
bis dahin haben die Mitarbeiter beim AG schon einige Recherchierarbeiten leisten müssen.
Arbeiten sie dann umsonst
Wieso, die werden doch immer bezahlt, egal ob sie "recherchieren" oder in der Nase bohren.
quote:
Und bei Mißerfolg ?
Ich wiederhole mich: einem nackten Mann...
quote:
Wenn bei den PKH finanzierten Streitverfahren ebenso gehandhabt würde, besteht kaum Mißbrauch gefahr seitens Antragssteller.
Warum also nicht!?
Weil es nun mal um einstweilige Verfügungen geht, da lautet das Stichwort "Dringlichkeit", da kann man kein PKH-Verfahren vorsetzen.
Im übrigen scheinen Bund und Länder, trotz knapper Kassen, da keinerlei Handlungsbedarf zu sehen, was wiederum beweist, daß es kein "Mißbrauchsproblem" gibt.
Und Einzelfälle oder theoretische Möglichkeiten wirst du ja nun nicht zum Maßstab eines allgemeinen Handlungsprinzips erheben zu wollen, oder? Mit der Denke könnte man auch Ampeln mit Selbstschußanlagen versehen für den Fall, daß jemand bewußt bei Rot durchfährt und so Unschuldige gefährden würde...
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quote:
quote:
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wird die Gerichtskasse versuchen, die angefallenen Gerichtsgebühren bei A beizutreiben und evtl. auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten.
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Und bei Mißerfolg ?
Entweder versucht die Gerichtskasse sich so lange in der Vollstreckung bis sie irgendwann mal Erfolg hat oder sie bleibt auf den Kosten sitzen.
quote:
Wenn bei den PKH finanzierten Streitverfahren ebenso gehandhabt
würde, besteht kaum Mißbrauch gefahr seitens Antragssteller.
Warum also nicht!?
Was soll bei PKH ebenso gehandhabt werden?
Und jetzt?
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