Hallo,
ich habe gerade eine E-Mail von meinem Anwalt bekommen und in meinem Gesicht stand das blanke entsetzen.
Mein Vater ist kürzlich verstorben, inzwischen weiß ich auch, das er mich enterbt hat und mir nur der Pflichtteil zusteht. Allerdings macht meine Mutter keinerlei Anstalten, ein Vermögensverzeichnis anzufertigen. Statt dessen bin ich gezwungen einen Anwalt zu beauftragen, damit sie ihrer Pflicht nachkommt. Vorab sei zu erwähnen, das ich nicht den Hauch einer Ahnung habe, um welche Summe es gehen könnte. Der Anwalt sagte einfach er gehe von 25.000,- Euro Streitwert aus. Er hat einen einzigen Brief geschrieben, und verlangt dafür jetzt 1242,74 Euro. Ganz schön teurer Brief. Kommunikation fand über E-Mail statt und einmal ein Telefonat.
Jetzt frage ich mich, ob ich ihm das Mandat entziehen sollte, denn ich glaube kaum das ein einziger Brief tatsächlich soviel Geld kosten soll.
-- Editiert von Moderator am 25.08.2016 09:42
-- Thema wurde verschoben am 25.08.2016 09:42
-- Editier von muemmel am 25.08.2016 13:56
Kosten für einen Brief
Was denn, so teuer?
Was denn, so teuer?
Nach meiner Rechnung hast du dich um 10 Cent verschrieben, oder der Anwalt hat sich verrechnet, es fallen nämlich 1.242,84€ an. Dieser Betrag fällt bereits mit der Beauftragung des Anwalts an und daran würde auch eine Kündigung des Mandates nichts ändern (außer, dass ein weiterer Anwalt nochmal diesen Betrag kosten würde).
Für diesen (Fest-)Preis hat der Anwalt dich allerdings auch weiterhin außergerichtlich zu vertreten, er kann auch nicht mehr mehr fordern (bis auf kleine Ausnahmen bzgl. Kopien oder Akteneinsicht, etc.).
Bei einer außergerichtlichen Einigung würden zusätzlich 1.406,58€ anfallen.
Eine gerichtliche Vertretung würde dann zusätzlich noch einmal 1.758,58€ Anwaltsgebühren bedeuten, 1.113,00€ Gerichtskosten und eventuell Anwaltskosten der Gegenseite (2.368,10€).
Bei einem gerichtlichen Vergleich würden die Gerichtskosten nur mehr 371,00€ betragen, dafür die Anwaltskosten aber 2.696,30€ statt 1.758,58€. Hier würde wahrscheinlich eine Kostenaufhebung vereinbart werden, weshalb die gegnerischen Anwaltskosten dann nicht zu tragen wären.
Das Gesamtkostenrisiko liegt also insgesamt bei (maximal) 7.615,96€ für die erste Instanz und bei einem Streitwert von 25.000€.
-- Editiert von 3,141592653 am 22.08.2016 18:19
ZitatNach meiner Rechnung hast du dich um 10 Cent verschrieben, oder der Anwalt hat sich verrechnet, es fallen nämlich 1.242,84€ an. Dieser Betrag fällt bereits mit der Beauftragung des Anwalts an und daran würde auch eine Kündigung des Mandates nichts ändern (außer, dass ein weiterer Anwalt nochmal diesen Betrag kosten würde). :
Für diesen (Fest-)Preis hat der Anwalt dich allerdings auch weiterhin außergerichtlich zu vertreten, er kann auch nicht mehr mehr fordern (bis auf kleine Ausnahmen bzgl. Kopien oder Akteneinsicht, etc.).
Bei einer außergerichtlichen Einigung würden zusätzlich 1.406,58€ anfallen.
Eine gerichtliche Vertretung würde dann zusätzlich noch einmal 1.758,58€ Anwaltsgebühren bedeuten, 1.113,00€ Gerichtskosten und eventuell Anwaltskosten der Gegenseite (2.368,10€).
Bei einem gerichtlichen Vergleich würden die Gerichtskosten nur mehr 371,00€ betragen, dafür die Anwaltskosten aber 2.696,30€ statt 1.758,58€. Hier würde wahrscheinlich eine Kostenaufhebung vereinbart werden, weshalb die gegnerischen Anwaltskosten dann nicht zu tragen wären.
Das Gesamtkostenrisiko liegt also insgesamt bei (maximal) 7.615,96€ für die erste Instanz und bei einem Streitwert von 25.000€.
-- Editiert von 3,141592653 am 22.08.2016 18:19
Problem ist nur, der Streitwert ist gar nicht vorhanden, es ist nur eine Vermutung des Anwaltes.Ich habe keine Ahnung wie der auf die Summe kommt. Noch mehr, die Summe hat er benannte, als er noch davon ausging, das ich erbberechtigt bin, nun ist aber klar, das dem nicht so ist, sondern ich nur einen Pflichtteil bekomme.
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Das war ja auch "nur" eine Vorschussrechnung, die endgültige Rechnung kommt dann, wenn der Streitwert feststeht.
Das kann auch eine Rückzahlung sein.
Hab auf die Schnelle mal einen kleinen Artikel gesucht/gefunden:
http://www.kanzlei-mohr.de/gebuehren.html
Hallo,
darf ich kurz dazwischenfragen?
Wenn der Erbe sich weigert, Auskunft über den Nachlass zu erteilen oder diese unvollständig oder nicht wahrheitsgemäß erteilt, dachte ich, würden Anwalts- bzw. Gerichtskosten aus dem Nachlass zu bestreiten sein...
Wär schön, wenn das noch jemand wüsste.
Grüßle
ZitatWenn der Erbe sich weigert, Auskunft über den Nachlass zu erteilen oder diese unvollständig oder nicht wahrheitsgemäß erteilt, dachte ich, würden Anwalts- bzw. Gerichtskosten aus dem Nachlass zu bestreiten sein... :
Meines Wissens nicht. Richtig ist, dass die durch die Erfüllung der Auskunftspflicht des Erben entstehenden Kosten entsprechend [url=https://dejure.org/gesetze/BGB/2314.html]§ 2314 BGB [/url] dem Nachlass zur Last fallen.
Wenn aber der Erbe herumzickt und auf dem Rechtsweg gezwungen werden muss, seine Pflicht zu erfüllen, dann werden die dadurch entstehenden Kosten genau so verteilt wie bei anderen, zivilrechtlichen Streitigkeiten: Wer vor Gericht verliert, zahlt die Prozesskosten, wenn er durch sein Verhalten den Rechtsweg erforderlich gemacht hat.
-- Editiert von metttwurstkneckebrot am 23.08.2016 16:40
ZitatProblem ist nur, der Streitwert ist gar nicht vorhanden, es ist nur eine Vermutung des Anwaltes. :
Dafür gibt es die Stufenklage, lies das mal nach.
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