Kostenersatz nach Vergleich möglich?

30. September 2011 Thema abonnieren
 Von 
josepadilla
Status:
Beginner
(84 Beiträge, 12x hilfreich)
Kostenersatz nach Vergleich möglich?

Hallo!

Eigentlich müßte ich nach 2 Jahren Scheidungswahnsinn und daraus resultierendem Anwalts- und Steuerchaos jetzt schlauer sein, aber man lernt wohl nie aus. Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen:

Nachdem nun meine Scheidung rechtskräftig ist, habe ich die Kostenrechnungen meines Scheidungsanwalts von einem anderen Anwalt überprüfen lassen. Das Ergebnis dort war, daß ich bei einer Gesamthöhe von ca. 8.500 Euro nur die Hälfte hätte zahlen müssen, wenn es nach der kontrollierenden Anwaltskanzlei ging. Der Anwalt konnte mir natürlich nicht garantieren, daß ich bei einem Prozess als Gewinner hervorgehe. Evtl. hätte ich auch nur einen Teilerfolg erzielt, da es um mehrere zweifelhafte Posten bei den Kostenrechnungen ging.

Es ist nun darauf hinausgelaufen, daß ich aufgrund diverser anderer Probleme einem Vergleich zustimmte und mit einem Betrag von 2.500 Euro einverstanden gewesen war. Diese Zahl habe ich auch am Telefon der Mitarbeiterin des Rechtsanwalts vorgeschlagen. Mein Scheidungsanwalt hat auch relativ zügig dann diesen Betrag bezahlt.

Die Überraschung kam dann mit der nächsten Kostenrechnung, die ich von der kontrollierenden Anwaltskanzlei erhielt: Streitwert ist bei ca. 4.200 Euro trotz der Vergleichssumme von 2.500 Euro geblieben - Geschäftsgebühr über 350 Euro, Einigungsgebühr über 400 Euro netto - also brutto fast 1000 Euro. Also sind von der Vergleichssumme 2.500 Euro noch ca. 1.500 Euro übriggeblieben.

Ich habe dann den zweiten (kontrollierenden) Anwalt am Telefon kritisiert, warum er mich nicht über die Kosten vorher informiert hat. Antwort war, daß ich ihn nicht danach gefragt habe.

Vielleicht ist er im Recht, aber ich sehe es als großen Witz, daß er einfach das Programm abgespult hat, ohne mich auf verschiedene Sachen hinzuweisen, wie auch die Gebühren-Rechnung oder die Tatsache, daß ich auch ein Widerrufsrecht bei dem Vergleich hätte einbauen können. Dies hätte ich wohl am Ende genutzt und inzwischen doch noch einen Prozess riskiert.

Sein Vorschlag war nun, die Kosten aus seiner Rechnung bei meinem Scheidungsanwalt einzufordern. Dieser hat natürlich dankend abgelehnt und mich darüber informiert, daß bei einem Vergleich jede Seite ihre Kosten selbst zu tragen hat. Ich befürchte fast, daß er auch noch Recht hat, soweit ich das im Internet herausgefunden habe.

Der Anwalt, der die Kostenrechnungen kontrolliert hat, schlug mir dann vor, wiederum gegen meinen Scheidungsanwalt zu klagen. Da ich aber diesen Streit mit ihm danach hatte, wollte er nicht mehr für mich tätig sein.

Inzwischen frage ich mich allerdings auch wie gesagt, ob ich überhaupt eine Möglichkeit habe, noch wenigstens diese 1000 Euro zu bekommen.

Nach meinem Gefühl befürchte ich, daß ich den einen Anwalt kaum wegen mangelnder Aufklärung über die Kosten belangen kann und den anderen Anwalt aufgrund der Vergleichsregelung ebenso wenig belangen kann.

Würde mich über einige Antworten freuen.



-----------------
" "

-- Editiert josepadilla am 30.09.2011 03:58

Was denn, so teuer?

Was denn, so teuer?

Ein erfahrener Anwalt im Anwaltsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Anwaltsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Lenina Huxley
Status:
Praktikant
(969 Beiträge, 434x hilfreich)

quote:
Streitwert ist bei ca. 4.200 Euro trotz der Vergleichssumme von 2.500 Euro geblieben


Das ist ja auch korrekt. Wenn ich dich auf 10.000 EUR verklage und wir vergleichen uns vor Gericht darauf, daß du mir 100 EUR zahlst, ist der Streitwert trotzdem 10.000 EUR.

Ansonsten könnten sich ja auch Parteien zu Lasten der Anwälte immer auf Minimalbeträge vergleichen und den Rest "schwarz" abwickeln.

Edit: ich sehe grade, die Konstruktion bei dir war noch anders und etwas komplizierter.
Anwalt B hat die Rechnung von Anwalt A überprüft, oder? Die war 8500 EUR und Anwalt B meinte, du müßtest eigentlich nur 4200 EUR zahlen? Und dann hast du dich mit Anwalt A auf 2500 EUR verglichen?

Das ändert gar nichts daran, daß der Gegenstandswert für die Arbeit von B die Höhe der Gesamtrechnung von A, also 8500 EUR, gewesen wäre. Wenn er da nur den eigentlich nicht geschuldeten Betrag von 4x00 EUR ansetzt, ist das schon kulant.

Mal blöde gesagt, wenn du dich mit Anwalt A auf 1 EUR verglichen hättest, wäre doch die Prüfung der Rechnung durch B nicht plötzlich "fast nichts wert" geworden.

quote:
Also sind von der Vergleichssumme 2.500 Euro noch ca. 1.500 Euro übriggeblieben.


Das haben Vergleiche nun mal so an sich, daß die eigenen Anwaltskosten davon noch herunter zu rechnen sind, wenn man überlegt, ob es sich lohnt, dem Vergleich zuzustimmen.

quote:
daß bei einem Vergleich jede Seite ihre Kosten selbst zu tragen hat


Das kommt darauf an. Man kann in den Vergleich auch eine Kostenregelung aufnehmen. Unterläßt man das bzw. läßt sich die Gegenseite nicht darauf ein, wird halt in der Regel "die Kosten werden gegeneinander aufgehoben" geurteilt, d.h. jeder zahlt seinen eigenen Anwalt.

Abgesehen davon, da ihr euch auf gut 50% verglichen habt, wäre eine Quotelung nach Vergleichshöhe ja ungefähr auf das gleiche herausgekommen.

quote:
Der Anwalt, der die Kostenrechnungen kontrolliert hat, schlug mir dann vor, wiederum gegen meinen Scheidungsanwalt zu klagen.


Warum, weil er nicht aufgeklärt hat, daß er bei einem Vergleich noch eine Vergleichsgebühr kassiert?
Oder nicht über die Möglichkeit der Widerrufsvereinbarung aufgeklärt hat? So eine Klage wäre zumindest unsicher, da für einen konkreten Schaden dann auch zumindest inzident bewiesen werden müßte, daß man ohne Vergleich am Ende besser dagestanden hätte. In der Regel ist das nicht der Fall, sonst hätte man sich ja nicht vergleichen müssen.

quote:
ob ich überhaupt eine Möglichkeit habe, noch wenigstens diese 1000 Euro zu bekommen


Nein, die Kosten deines Anwalts wirst du bei der bestehenden Regelung selbst tragen müssen.

-----------------
"War mein Rat hilfreich? Freue mich immer über Bewertungen mit 3-5 Sternen. :) "

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Toll!
Status:
Lehrling
(1138 Beiträge, 1370x hilfreich)

Deine Rechnung:
Streitwert 4.200
1,30 Geschäftsgebühr 354,90 Euro
1,50 Einigungsgebühr 409,50 Euro
Auslagenpauschale 20,00 Euro
19% Umsatzsteuer 149,04 Euro
Summe 933,44 Euro

Der Streitwert ergibt sich aus Deiner Forderung. Wenn Du RA B gesagt hättest, er solle von den gezahlten 8.500 EUR 6.000 EUR zurückholen, läge der Streitwert bei 6.000 EUR. Hier könnte es sein, dass RA B nur den Betrag genommen hat, den er als zuviel gezahlt ermittel hat. Ich sehe aufgrund der Schilderung keinen Fehler in der Rechnung.

Die Prüfung von Rechtsanwaltsrechnungen übernehmen eigentlich auch die Rechtsanwaltskammern. Die verlangen kein Geld.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
josepadilla
Status:
Beginner
(84 Beiträge, 12x hilfreich)

Danke für eure Antworten.

Ich habe mittlerweile bei Anwälten leider das Problem, daß von vornherein großes Mißtrauen da ist, weil ich nicht weiß, ob ein Anwalt tatsächlich gute Chancen sieht, einen Prozess zu gewinnen oder nur an mir verdienen möchte.

Mein Scheidungsanwalt hat mir aufgrund einer Scheidungsvereinbarung sicher sehr geholfen, noch größeres Unheil als bereits passiert abzuwenden, was von meiner Ex ansonsten wohl ausgegangen wäre. Aber das ist sicher kein Grund, solche saftigen Rechnungen auszustellen.

Dem Anwalt, der die Rechnungen meines Scheidungsanwalts kontrolliert hat, werfe ich in dem Sinn auch keinen Fehler hinsichtlich Streitwertberechnung, etc. vor, außer, daß er mich über die Kostenregelung hätte informieren bzw. nach Absprache mit mir in den Vergleich hätte einbauen können - ich weiß, daß er dazu nicht verpflichtet ist, aber das würde z.B. einen fairen und guten Anwalt für mich auch ausmachen - dafür gehe ich schließlich zum Anwalt. Ansonsten kann ich auch die Sache selbst erledigen, wenn ich selbst wissen muß, daß die Kosten in den Vergleich mit einbezogen werden konnten.

Warum er vorgeschlagen hat, meinen Scheidungsanwalt auf Kostenersatz zu verklagen? Vor allem wenn ich mir den folgenden Paragraphen durchlese, ist dieser Vorschlag für mich kaum nachvollziehbar:

§98 ZPO
Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs sind als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. Das Gleiche gilt von den Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits, soweit nicht über sie bereits rechtskräftig erkannt ist.

Das sieht danach aus, daß mein Anwalt entweder nochmal verdienen wollte oder aber keine Ahnung in dem Bereich hat. Von daher muß ich mich auch fragen, wie ich von ihm bei einer Klage vertreten worden wäre, wenn es nicht zum Vergleich gekommen wäre.

Eine andere Sache wegen der Rechtsanwaltskammer: Ich habe dort schon vor 2 Jahren nachgefragt, als die erste Rechnung meines Scheidungsanwalts kam und nach Abschluß der Scheidung dann nochmal: Dort wird keine Rechnung von einem Anwalt überprüft. Diese wird nur bei Fehlverhalten eines Anwalts tätig.

Es ist schon ein etwas linker Gedanke, aber würdet ihr eine Möglichkeit sehen, dem Scheidungsanwalt bei ausbleibender Zahlung der Vergleichskosten damit drohen, das ganze der Rechtsanwaltskammer vorzulegen, weil offensichtlich definitiv viel zu hohe Rechnungen ausgestellt wurden. Immerhin hat er ohne Wimpernzucken 2.500 Euro zurückgezahlt. Soweit ich weiß, ist es doch möglich, sogar Strafanzeige in solchen Fällen zu stellen, wo definitiv deutlich zu viel gezahlt wurde. Auch wenn die Kammer keine Rechnungen überprüft, müßte sie doch dem ganzen nachgehen?!

Ich sehe es jedenfalls als absolute Frechheit, daß Unwissen seiner Mandanten auszunutzen. Wenn man nicht mit der Materie beschäftigt ist, kann man kaum die Kosten überblicken, die berechtigt sind.

Nochmal Danke für Eure Hilfe!



-- Editiert josepadilla am 30.09.2011 23:31

-- Editiert josepadilla am 30.09.2011 23:37

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120281 Beiträge, 39865x hilfreich)

quote:
Ich habe dann den zweiten (kontrollierenden) Anwalt am Telefon kritisiert, warum er mich nicht über die Kosten vorher informiert hat.

Wenn einem bewusst ist, das Kosten anfallen und diese auch noch exakt per Gesetz definiert sind, dann kann man diese nachlesen oder wenn dies zu mühsam/verwirrend ist den Anwalt fragen.
Fragt man nicht, ist das dem Anwalt nicht anzulasten.

Sicher wäre es wünschenswert wenn der Anwalt eine Einschätzung abgibt, aber dazu ist er nicht verpflichtet.



Das er auf die Kostenregelung bzw. das Widerrufsrecht imVergleich verzichtet hat, könnte daran liegendas die Gegenseite sich sonst nicht verglichen hätte.

Es käme diesbezüglich sicherlich auch darauf an, wie genau der Mandant seine Erwartungen formuliert hat und welche Vollmachten er gegeben hat.





-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
josepadilla
Status:
Beginner
(84 Beiträge, 12x hilfreich)

Auf die Kostenregelung im Vegleich wurde einfach deswegen verzichtet, weil sich kein Mensch - meine Wenigkeit natürlich inbegriffen - darüber Gedanken gemacht hat. Hätte ich geahnt, daß ich mögliche entstehende Nachteile dem Anwalt "vorkauen" muß, hätte ich das natürlich erwähnt.

Ich hatte in der Kanzlei angerufen, um den Vorschlag zu machen, ob ein Vergleich möglich wäre und nannte dabei eine Summe von 2.500 Euro, mit der ich mich zufriedengeben würde. Die Mitarbeiterin wollte das so weitergeben und der Herr Anwalt hat nur dies in seinem Schreiben so übernommen, wie ich der zugesendeten Kopie entnehmen konnte. Es wurde gar kein Versuch gemacht, die Kosten auf meinen Scheidungsanwalt umzuwälzen. Oder ich hätte z.B. auch gefragt werden können, ob noch ein Widerrufsrecht eingebaut werden soll, von dessen Möglichkeit ich bis dahin nichts wußte, sonst hätte ich auch das selbst genannt. Zu dem Zeitpunkt ist natürlich bereits auch das Schreiben an meinen Scheidungsanwalt gegangen.

Wäre die in meinem letzten Beitrag genannte Strafanzeige noch eine Möglichkeit, dem Scheidungsanwalt Druck zu machen oder könnte der Schuß nach hinten losgehen, weil ich ihn ja mehr oder weniger erpresse, sofern das ganze überhaupt Gehalt hätte.



-- Editiert josepadilla am 01.10.2011 13:55

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Toll!
Status:
Lehrling
(1138 Beiträge, 1370x hilfreich)

Also in Berlin habe ich schon vor der Rechtsanwaltskammer Verfahren zur Überprüfung von Rechnungen von Kollegen miterlebt. Die für Deine RAe zuständige Kammer arbeitet wohl anders.

Wenn der 1. RA absichtlich falsch abgerechnet hat, wäre das eine Straftat (§ 352 StGB ). Das würde die StA nach einer Anzeige prüfen.

Der RA könnte sich aber auch einfach nur geirrt haben. Bei einem Vergleich sieht es so aus, als ob der 1. RA eine andere Rechtsauffassung zu den Gebühren als der 2. RA hatte. Mit dem Vergleich habt ihr diesen Streit beendet. Eine Straftat könnte vorliegen - sehe ich aber eher nicht.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
josepadilla
Status:
Beginner
(84 Beiträge, 12x hilfreich)

Ja, das wäre möglich, daß es unterschiedliche Verfahren bei den Anwaltskammern gibt.

Mein Scheidungsanwalt hat ja ca. doppelt so hohe Kosten von dem kalkuliert, was der 2. Anwalt ausgerechnet hat (ca. 8.500 statt 4.200 Euro).

Ich habe immer gelesen, daß es feste Gebühren-Sätze gibt. Wenn ich mir das aber hier so anschaue, stellt jeder Anwalt nach eigenem Gutdünken Rechnungen aus, wenn es nicht nach Fakten, sondern nach der Rechtsvorstellung geht. Das kann doch nicht wahr sein.

Ich werde wohl auf jeden Fall eine Strafanzeige erstatten, wenn ich von der ursprünglichen Vergleichssumme nichts mehr sehe, sofern eine Anzeige nicht mit einem weiteren Kostenrisiko für mich verbunden ist. Könnt ihr mir sagen, wie es damit aussieht?



-----------------
" "

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Lenina Huxley
Status:
Praktikant
(969 Beiträge, 434x hilfreich)

quote:
sofern eine Anzeige nicht mit einem weiteren Kostenrisiko für mich verbunden ist


Ist sie nicht. Solange du nur einen Verdacht äußerst und nicht direkt behauptest "der Anwalt hat mich betrogen" - sonst könnte der nämlich Unterlassung fordern und dafür noch mal ne Rechnung schicken...

-----------------
"War mein Rat hilfreich? Freue mich immer über Bewertungen mit 3-5 Sternen. :) "

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.210 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.355 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen