Kostenerstattung durch PKH

1. Dezember 2013 Thema abonnieren
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2026x hilfreich)
Kostenerstattung durch PKH

angenommen Kläger oder Beklagter B bekommt Prozesskostenhilfe, verliert aber den Prozess.

B als Beklagter:
Bekommt Prozessgegner A die vorgelegten Prozesskosten vom Gericht für B erstattet ? (B hätte ja A erstatten müssen)

B als Kläger:
Bekommt A die durch B verursachte Kosten vom Gericht
erstattet ? (hätte das Gericht die Erfolgchance von B nicht verschätzt, hätte B nicht sinnlos klagen können, wäre A auch keine Kosten entstanden)

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

Fall 1: Nein. Der Staat ist nicht dafür zuständig einem das Risiko zu nehmen dass man einen mittellosen verklagt. Da muss man schon selbst recherchieren.

Fall 2: Welche Kosten? Die Anwaltskosten? In dem Fall nein. Allein das einer verloren hat, heißt ja nicht, dass die angenommenen Erfolgsaussichten nicht vorlagen. Man kann auch nicht-absurde Klagen verlieren.

Das Risiko verklagt zu werden ist allgemeines Lebensrisiko. Es gibt kein Recht vor der Mittellosigkeit eines Klägers geschützt zu werden. A hat einen Anspruch gegen B auf Erstattung der Kosten. Dieser ist allerdings häufig wertlos.

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1588 Beiträge, 976x hilfreich)

Prozesskostenhilfe für Beklagten:
Kläger ist für die Gerichtskosten vorschusspflichtig. Verliert der PKH-Beklagte den Prozess vollständig, zahlt das Gericht die Gerichtskosten an den Kläger zurück ( § 31 GKG ).
Eigene Anwaltskosten nicht.
Prozesskostenhilfe für Kläger:
Der Beklagte muss in der Regel keine Gerichtskostenvorschüsse zahlen. Da er, wenn der Kläger die Klage verliert, zur Zahlung auch nicht verurteilt wird, muss er keine Gerichtkosten zahlen. Eigene Anwaltskosten trägt er selbst.

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