Hallo NG,
ich habe vor dem Amtsgericht wegen Sachmangel auf Nachlieferung (Wert des Gegenstandes 40€; vom Gericht festgelegter Streitwert 300€) geklagt und gewonnen. Bei dem Prozess habe ich mich selber vertreten, da ich befürchtete, dass sich ein Anwalt bei dem geringen Streitwert nicht ausreichend engagiert bzw. ich auch noch meinen Anwalt hätte zahlen müssen, wenn ich verloren hätte.
Im Kostenfestsetzungsantrag habe ich folgende Kosten geltend gemacht:
Fahrtkosten mit der Bahn 250,00€
Gerichtskostenvorschuss 75,00€
Auslagenpauschale 20,00€
5 Arbeitsstunden á 25 € 125,00€
Verpflegungsmehraufwand (21 Std.) 12,00€
482,00€
Der Beklagte, vertreten durch einen Rechtsanwalt will nur 57,50€ anerkennen, da die tatsächlichen Reisekosten und die geltend gemachten Kosten fast zehn mal so hoch sind.
Soweit mir bekannt ist, gibt es vor dem Amtsgericht keinen Anwaltszwang. Der Beklagte hat wohl spekuliert, dass ich wegen des geringen Streitwertes keinen Prozess anstrenge. Habe ich jetzt Recht bekommen und bleibe nun auf den Kosten sitzen?
Vielen Dank fürs lesen, mit der Bitte um konkrete Hilfen
euglena
Kostenfestsetzung - Habe ich Recht bekommen und bleibe nun auf den Kosten sitzen?
Was denn, so teuer?
Was denn, so teuer?
Hi,
NAchweisbare KOsten die Ihnen entstanden sind, werden bis zur Höhe der für Zeugen geltenden Kosten des ZSEG bzw. seit 01.07. des JVEG berücksichtigt.
Zu den von Ihnen angemeldeten Kosten:
Die Kosten der Bahnfahrt müssen Sie durch Vorlage des Beleges nachweisen, dann sollte die Berücksichtigung möglich sein.
Der gerichtskostenvorschuss wird, soweit verbraucht, festgesetzt
Eine Auslagenpauschale können nur Anwälte geltend machen, als Partei können Sie nur die tatsächlichen Auslagen, die einzeln aufzulisten sind, geltendmachen.
Arbeitszeit wird nicht erstattet, lediglich verdienstausfall für die Wahrnehmung von Gwerichtsterminen bis zum Höchstatz von 13 € je Stunde beim ZSEG bzw 17 € beim JVEG.
Ist Verdienstausfall tatsächlich nicht entstanden beträgt die Entschädigung 2 (ZSEG) bzw. 3 (JVEG) €.
Als Aufwandsentschädigung wird der in§ 4 Abs 5
. Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG Betrag gewährt.
Bei Abwesenheit bis zu 24 Std. sind dies 12 EUR (insgesamt, nicht je Std!).
Sofern Sie tatsächlich Kosten in der von Ihnen angegebenen Höhe hatten, müssen Sie diese einzeln durch Belege nachweisen.
Nach prüfung der Notwendigkeit diese Kosten erfolgt dann ggf. Berücksichtigung.
Gruß
Rpfl.
hallo!
kurze frage:
sind die Reisekosten der nicht geladenen Partei festsetzbar/erstattungspflichtig?
Der Mandant war nicht geladen ist aber trotzdem zum Termin in 300 km entfernung gefahren. Cheffe ist der Meinung diese Kosten soll ich gegen die "unterlegenen" festsetzen lassen.
Korrekt? Wie zitiere ich eigentlich?
Und jetzt?
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