Ich habe 3 Fragen zum Kostenfestsetzungsverfahren:
a) Wie lange dauert es normalerweise vom Kostenfestsetzungsantrag bis zum entsprechenden Beschluss?
b) Wenn eine Partei mit ihrem RA höhere Gebühren als RVG vereinbart hat, kann sie die verbleibende Kostendifferenz auch von der unterlegenen Partei fordern oder muss sie unweigerlich diese Kosten selbst tragen?
(In einer Honorarvereinbarung formuliert der RA dies so, dass der Mandant "die über den gesetzlichen Gebühren liegenden Anteil eventuell (!!) nicht erstattet bekommt. Das impliziert aber ja auch, dass es unter bestimmten Umständen eine Möglichkeit gäbe, diese Kosten ganz oder teilweise ebenfalls erstattet zu bekommen...)
c) Welche Kosten nach RVG werden wie berechnet?
Wenn z. B. für die Verfahrensgebühr trotz zweier Mandanten lediglich 1,5 Gebühren vereinbart waren, nach RVG aber 1,3 + 0,3 Gebühren berechnet werden könnten, und für die Terminsgebühr ebenfalls 1,5 statt 1,2 vereinbart wurden, wieviel muss die Gegenseite erstatten?
-- Editiert von fridolin501 am 01.10.2008 14:22:51
Kostenfestsetzung - Wie lange dauert es vom Antrag bis zum entsprechenden Beschluss?
Was denn, so teuer?
Was denn, so teuer?
> kann sie die verbleibende Kostendifferenz auch von der unterlegenen Partei fordern
Mir fällt kein Umstand ein, unter dem das so wäre.
> wieviel muss die Gegenseite erstatten
Für jeden einzelnen Posten:
Minimum ( RVG-Gebühren, vereinbarte Gebühren)
Also für die Verfahrensgebühr 1,3 + 0,3? Auch wenn 1,5 vereinbart waren?
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Die Kostenerstattungspflicht der unterlegenen Partei darf nicht über die gesetzlichen Gebühren, so insbesondere ein Erfolgshonorar, hinausgehen. Ist nicht sogar ein Verbot der Erhebung eines Erfolgshonorars geplant oder sogar schon ein entsprechendes Gesetz in Kradft getreten?
--- editiert vom Admin
Werden dabei die Gebühren einzeln betrachtet?
Wenn also in der Honorarvereinbarung die Verfahrensgebühr o,1 unter dem gesetzlichen Satz liegt und die Terminsgebühr 0,1 darüber, wie wird dann abgerechnet? Für die Verfahrensgebühr nur das was vereinbart war oder wird das dann "verrechnet" mit der höheren Terminsgebühr?
--- editiert vom Admin
quote:
höhere werden nicht ausgeglichen.
Das ist so pauschal falsch.
Selbstverständlich können auch Gebühren oberhalb einer 1,3 fachen Gebühr bei der unterlegenen Partei geltend gemacht werden, wenn die entsprechenden Anforderungen an Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit erfüllt sind.
quote:
Ist nicht sogar ein Verbot der Erhebung eines Erfolgshonorars geplant oder sogar schon ein entsprechendes Gesetz in Kradft getreten?
Umgekehrt. Erfolgshonorare waren bisher streng verboten. Mittlerweile sind sie aber unter engen Voraussetzungen erlaubt.
--- editiert vom Admin
... a) Wie lange dauert es normalerweise vom Kostenfestsetzungsantrag bis zum entsprechenden Beschluss? ...
Das hängt davon ab, wie schnell der Rechtspfleger beim zuständigen Gericht den Kostenfestsetzungsantrag bearbeiten und den KFB erlassen kann.
Mittlerweile sind sie aber unter engen Voraussetzungen erlaubt.
Das stimmt tatsächlich;
zum 1.7.2008 tritt das Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren in kraft. Der Bundestag kommt damit dem Beschluss des BVerfG vom 12.2.2006 (NJW 2007, 979) nach, eine Neuregelung, die die Vereinbarung von Erfolgshonoraren ermöglicht, zu schaffen.
--- editiert vom Admin
Wo ist das geregelt, dass bei umfangreicher Tätigkeit des Anwalts auch höhere Gebühren als die gesetzlichen von der Gegenpartei zurückgefordert werden können? Das ist im vorliegenden Fall nämlich mit Sicherheit gegeben!
--- editiert vom Admin
Jetzt sind die Beiträge weg....
Hat evtl. noch jemand auf meine letzte Frage eine Idee/Antwort?
Ich glaube, dass ich den letzten Beitrag noch lesen konnte, bevor er gelöscht wurde. Die Antwort hieß, wenn ich mich nicht irre: niergends (und das ist auch zutreffend).
--- editiert vom Admin
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