Kostenrechnung Scheidungsvereinbarung

13. Oktober 2004 Thema abonnieren
 Von 
p1t
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)
Kostenrechnung Scheidungsvereinbarung

Hallo

habe mit meiner Ehefrau eine Scheidungsvereinbarung getroffen. Zu diesem Zwecke haben ich ein RAe konsultiert. Der wiederum eine Notar zur Beglaubigung herangezogen hat. Bis hierher alles ok. Das dadurch Notarkosten entstehen war uns klar. Nun aber die Frage zu den Anwaltskosten. Mein Anwalt hat daraufhin die RVG Nr 2400 VV (1,5 fach) und 1000 VV (1,5) in Rechnung gestellt. Ist dies zulässig, ich dachte die Einigungsgebühr kann bei Ehesachen nicht angewandt werden.

Mfg Pit

Was denn, so teuer?

Was denn, so teuer?

Ein erfahrener Anwalt im Anwaltsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Anwaltsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
SandraJennifer
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo Pit,

ich weiß leider nicht genau was du mit RVG meinst und VV. Wäre nett wenn du es ausschreiben würdest. Dann kann ich mehr damit angfangen. Wann wurde denn der Scheidungsvertrag gestellt? Es gibt ja eine neue Gebührenordnung, deshalb hat sich auch einiges geändert. Jetzt wird so abgerechnet, als wenn man Privatpatient!


Sandra

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest123-12
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 92x hilfreich)

Es gibt ja eine neue Gebührenordnung....

Richtig, und die ist das RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz), bestehend aus den VV (Vergütungsvorschriften).

-- Editiert von runa am 13.10.2004 12:41:57

-- Editiert von runa am 13.10.2004 12:43:23

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
p1t
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

RVG = Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
was VV bedeutet weiß leider auch nicht
Scheidungsvereinbarung würde Sept. 04 geschlossen.

Meine Frage ist eigentlich, ob bei einem solchen Fall beide Kennziffern (2400 und 1000) abgerechnet werden dürfen oder nicht.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest123-12
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 92x hilfreich)

Gebühr 1000 VV

(5) Die Gebühr entsteht nicht in Ehesachen (§ 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und in Lebenspartnerschaftssachen (§ 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO ). Wird ein Vertrag, insbesondere über den Unterhalt, im Hinblick auf die in Satz 1 genannten Verfahren geschlossen, bleibt der Wert dieser Verfahren bei der Berechnung der Gebühr außer Betracht.

§ 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO beschreibt die Zuständigkeit der AG für Ehescheidung, Aufhebung einer Ehe oder Wiederherstellungsantrag.

Und das steht in Satz 1:

(1) Die Gebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Dies gilt auch für die Mitwirkung bei einer Einigung der Parteien in einem der in § 36 RVG (schiedsrichterliche Verfahren etc. Anm. von mir) bezeichneten Güteverfahren. Im Privatklageverfahren ist Nummer 4147 anzuwenden.



-- Editiert von runa am 13.10.2004 12:55:57

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
p1t
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Vielleicht sollte ich noch erwähnen, was alles in der Vereinbarung geregelt wurde:

- Kindesunterhalt
- Sorge und Umgangsrecht
- Zuggewinnausgleich
- Miteigentumsübertragung
- Hausrat
- Versorgungsausgleich

-- Editiert von p1t am 13.10.2004 12:56:32

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
SandraJennifer
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 4x hilfreich)

Danke Runa !

Kennst dich gut aus mit der neuen Gebührenordnung. Kann leider nur die alte (BRAGO). Mit der neuen habe ich mich noch nicht beschäftigt.

Sandra

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
p1t
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Danke für eure Bemühungen, aber vielleicht bin ich auch ein wenig begriffsstutzig.

Ist es nun zulässig beide Kennziffern abzurechnen oder nicht ?

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
SandraJennifer
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 4x hilfreich)

Ich meine schon. Will es aber nicht beschwören.

Ich meine, dass man alles einzeln abrechnen kann (wie beim Arzt).

Die Gebührenordnung wurde ja, wie schon gesagt, im Juli 2004 erst geändert. Daher mir nicht so gut vertraut.

Wenn deine Sache vor diesem Datum gewesen wäre, hätte man nach alter Gebührenordnung abrechnen können.

Also laut dessen, was runa geschrieben hat, verstehe ich das so, dass man alles einzeln abrechnen kann. Falls nicht soll er es ein wenig genauer Beschreiben, besser eine Antwort mit ja oder nein.

Sandra

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.905 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.950 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen