Mahnbescheid Rechtsanwalts-/Rechtsbeistandshonorar

12. Mai 2002 Thema abonnieren
 Von 
Bürger Erftkreis
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Mahnbescheid Rechtsanwalts-/Rechtsbeistandshonorar

Da flattert mir kürzlich ein Mahnbescheid eines Anwaltes über ein Rechtsanwalts-/Rechtsbeistandshonorar ins Haus.
Weder eine Rechnung noch eine Mahnung sind mir von diesem bis dahin zugegangen.
Muss er mir nicht wenigstens eine Rechnung über die Forderung zukommen lassen? Ich habe nicht einmal die Möglichkeit die Höhe der Forderung im Mahnbescheid zu prüfen, die für eine Erstberatung ohnehin zu hoch ist.
Außerdem dürfte die Angelegenheit inzwischen seit dem Beratungsgespräch 1999 längst verjährt sein.
Laut Mahnbescheid soll die Kostenrechnung von 2001 sein.

Frage 1: Muß er beweisen, daß er mir eine Rechnung oder Mahnung zugestellt hat und die Kosten des Verfahrens tragen, weil er den Beweis nicht erbringen kann?

Frage 2: Sollte man dem Anspruch insgesamt widersprechen?

Frage 3: Sollte man eine Bregründung beifügen oder reicht es, wenn dies erst bei dem angedrohten Verfahren aufgeführt wird?

Ich bin mir darüber im klaren, dass Antworten hierauf nicht verbindlich sind und ich privat Personen und Rechtsanwälte die auf meine Fragen antworten nicht haftbar machen kann. Die Antworten ersetzen keine professionelle Rechtsberatung.

Was denn, so teuer?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Scharnhorst
Status:
Praktikant
(827 Beiträge, 127x hilfreich)

Ihren Angaben zufolge, dürfte der Gebührenanspruch des Kollegen am 31.12.2001 verjährt sein.
Wann die Rechnung erstellt wurde ist nicht unbedingt maßgeblich. Ausschlaggebend ist vielmehr, wann die Beratung abgeschlossen und somit die Fälligkeit eingetreten war. Sollte das bereits in 1999 der Fall gewesen sein, so beginnt die 2jährige Verjährungsfrist am 1.1.00 und endet am 31.12.01.
Grundsätzlich ist der Versender für die Zustellung der Rechnung beweispflichtig.

Eine verjährungsunterbrechende Wirkung kommt dem MB daher nur zu, wenn er noch in 2001 beantragt und Ihnen alsbald zugestellt wurde.
Es empfiehlt sich daher ein Widerspruch im Ganzen, vielleicht mit dem Zusatz: "Anspruch verjährt". Eine weitere Begründung ist nicht erforderlich.

Mit freundlichen Grüßen

Scharnhorst
Rechtsanwalt

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#2
 Von 
Bürger Erftkreis
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank Herrn Scharnhorst nach Hannover!

Ich werde im gesamten widersprechen mit der Anmerkung Verjährt aufgrund Fälligkeit 1999, keine Kostenrechnung zugegangen und vorsorglicher Hinweis, dass Kostenrechnung für Erstberatung ohnehin zu hoch gewesen wäre.

Anmerkung: Der Mahnbescheid ist von Anfang Januar 02
Zugestellt wurde er mir im Mai 02
Die Verzögerung beruht warscheinlich auf meinem Umzug und der auf dem MB aufgeführten Einwohnermeldeamtsanfrage.
Dennoch wurde der MB demnach im Januar 02 beantragt und die Verjährung kommt hier zum tragen.

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