Mandantin schreibt Schriftsätze selber, Anwalt wi

18. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
Phoebesunra
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Mandantin schreibt Schriftsätze selber, Anwalt wi

Hallo,

nehmen wir an, eine Mandantin übergibt einem Anwalt ein Berufungsverfahren. Weil der Fall sehr kompliziert ist und die Gegenseite viel Chaos verursacht mit widersprüchlichen Vorträgen, bietet die Mandantin an, die vor längerer Zeit Jura als Nebenfach studiert hat, etwas zu helfen. Der Anwalt ist damit einverstanden. Er kündigt die Vertretung beim Gericht an und schreibt den ersten Schriftsatz. Danach schreibt die Mandantin den nächsten Schriftsatz über 8 Seiten, in welchem sie die Widersprüche der Gegenseite aufführt und mit Anlagen belegt, die sie auch noch alle zusammen sucht. Der Anwalt lobt die Mandantin und übernimmt den Schriftsatz fast wörtlich.

Es ergibt sich, dass die Mandantin wohl oder übel auch die restlichen drei Schriftsätze komplett selber schreiben muss. Beim nächsten Mal erhält die Mandantin einen Tag vor Fristablauf einen Anruf, dass der Anwalt krank sei. Das stimmt wohl auch, da aber noch nichts vorbereitet ist, muss wieder die Mandantin den Schriftsatz vollständig selbst schreiben. Den Briefkopf des Anwalts holt sich die Mandantin in ihren Laptop, erhalten von der Anwaltsgehilfin!
Der Anwalt schafft es gerade noch, seine Unterschrift darunter zu setzen.

Beim nächsten Mal erklärt der Anwalt wieder sehr kurzfristig, es zeitlich vor Fristablauf leider nicht zu schaffen, und ob die Mandantin nicht noch einmal "helfen" könne. Wieder schreibt die Mandantin den Schriftsatz selbst und verwendet den Briefkopf ihres Anwalts. Der Anwalt liest ihn durch, verbessert geringfügig ein paar Formulierungen und übernimmt ihn wieder zu fast 100 %.

Das Verfahren geht verloren und der Anwalt schreibt der Mandantin eine Kostenrechnung, wobei er voll nach BRAGO abrechnen will. Die Mandantin entgegnet ihm schriftlich, dass das nicht anginge, wenn sie so gut wie alle Schriftsätze selber geschrieben hat. Der Anwalt teilt der Mandantin daraufhin mit, dass die Höhe der Kostenrechnung "zutreffend nach den vorgegebenen Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ausgestellt wurde. Dabei stünde dem Anwalt im gerichtlichen Verfahren hinsichtlich der Höhe der einzelnen Verfügungstatbestände abweichend vom außergerichtlichen Verfahren kein Ermessensspielraum mehr zu. Dass bedeutet, dass er gesetzlich verpflichtet sei, genau die Rechnung auszustellen, die die Mandantin erhalten hat".

Die RVG sieht aber sicher nicht vor, dass die Mandantschaft mit Ausnahme eines Schriftsatzes sämtliche anderen Schriftsätze selber schreibt? Wie soll die Mandantin nun am besten vorgehen?

Dass sie die Schriftsätze selber verfasst hat, kann sie beweisen
a) durch Freunde, die ihr beim Formulieren halfen (per Email, Telefon und pers.)
b) einen Freund, der sie öfter zum Anwaltsbüro begleitet hat und anschließend zum Gericht, wo die Mandantin den Schriftsatz selber abgegeben hat.
c) Sie hat den Briefkopf vom Anwaltsbüro in ihrem Laptop und kann ihn ausdrucken
d) Schließlich hat sie noch die Akte zu Hause! Die kann sie im Zweifelsfall beim Vollstreckungsgericht direkt abgeben, sollte der Anwalt ernst machen wollen.

Viele Grüße

Phoebesunra

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26 Antworten
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#1
 Von 
guest-12320.01.2010 17:01:54
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 30x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Dabei stünde dem Anwalt im gerichtlichen Verfahren hinsichtlich der Höhe der einzelnen Verfügungstatbestände abweichend vom außergerichtlichen Verfahren kein Ermessensspielraum mehr zu. Dass bedeutet, dass er gesetzlich verpflichtet sei, genau die Rechnung auszustellen, die die Mandantin erhalten hat <hr size=1 noshade>


Damit hat der Anwalt Recht, vergl. § 4 RVG .

quote:<hr size=1 noshade>Die RVG sieht aber sicher nicht vor, dass die Mandantschaft mit Ausnahme eines Schriftsatzes sämtliche anderen Schriftsätze selber schreibt? Wie soll die Mandantin nun am besten vorgehen? <hr size=1 noshade>


Da ist die Mandantin selber schuld, denn sie hätte sich ja die Arbeit nicht machen müssen. So wurde sie halt ausgenutzt. Die Mandantin sollte dies als Lebenserfahrung abhaken.



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"justice"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Phoebesunra
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

danke erstmal für den liebevollen Empfang hier! Muss sagen, ich habe schon weitaus dümmere Einträge gelesen und kann daher nicht ganz nachvollziehen, warum ich hier auf derart aggressive Weise angegangen werde.

Bei euren Hinweisen im Sinne von "selbst schuld" und "Privatvergnügen" ist etwas Bedeutsames untergegangen:

quote:
Beim nächsten Mal erhält die Mandantin einen Tag vor Fristablauf einen Anruf, dass der Anwalt krank sei. Das stimmt wohl auch, da aber noch nichts vorbereitet ist, muss wieder die Mandantin den Schriftsatz vollständig selbst schreiben.

Dazu noch der ergänzende Hinweis: Es handelte sich schon um den 2. Verlängerungsantrag. Bekanntlich muss dabei die Gegenseite zustimmen, was sie aber nicht tat. Also blieb es an der Mandantin hängen, die damit versuchte, das Verfahren zu retten!

Leider stellte sich dann hinterher heraus, dass der Anwalt die Mandantin ausgenutzt hat. Möglicherweise war auch die Erkrankung des Anwalts nicht so schwerwiegend bzw. hätte ein anderer Anwalt vielleicht noch mit 39 Grad Fieber den Schriftsatz geschrieben, anstatt einfach zu sagen "Ich bin krank und kanns nicht ändern". Nur was hättet ihr getan an Stelle der Mandantin?
Als Alternative blieb ja nur aufgeben.
Die Mandantin hätte sich auch eine schönere Beschäftigung vorstellen können als mit ihrem Nebenfach Jura vor vielen Jahren in die Bresche zu springen und einen Schriftsatz selbst anzufertigen.

Ich finde eure Kommentare dazu nicht in Ordnung und sehr verletzend.
Schon gar nicht:
quote:
Besonders viel scheint vom Nebenfach ja auch nicht hängen geblieben zu sein.
oder
quote:
das Ergebnis spricht ja für sich.

Wollt Ihr ein Verfahren beurteilen mit einer 100 Seiten dicken Akte? Wobei es von widersprüchlichen Aussagen nur so wimmelte, was ja Grund war, weshalb die Mandantin anfangs angeboten hatte, tatsächlich nur etwas zu helfen?

Zum Sachlichen:
quote:
quote:wobei er voll nach BRAGO abrechnen will
Läuft das Verfahren denn bereits so lange?Gemeint ist wohl, dass nach RVG abgerchnet wurde.

Das wundert mich auch, ist eigentlich ein Widerspruch in der Abrechnungsweise?
(Kenne mich dabei nicht aus).
Die Rechnung wurde ganz sicher nach BRAGO erstellt. Ja, das Berufungsverfahren lief über ein halbes Jahr.

Viele Grüße

Phoebesunra








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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Trapper John
Status:
Lehrling
(1033 Beiträge, 151x hilfreich)

quote:
Dass bedeutet, dass er gesetzlich verpflichtet sei, genau die Rechnung auszustellen, die die Mandantin erhalten hat".


Stimmt.
Es könnte ihn allerdings niemand daran hindern, nach Zahlung eines Teilbetrages den Rest verjähren zu lassen.



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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119492 Beiträge, 39733x hilfreich)

quote:
bietet die Mandantin an, die vor längerer Zeit Jura als Nebenfach studiert hat, etwas zu helfen.

Hätte sie zu Ende studiert, wüsste sie das die Gebühren im gerichtlichen Verfahren sich nicht danach richten ob der Mandant mithilft.

Im Gegeteil, im Rahmen der Mitwirkungspflicht kann es sogar geboten sein, das Unterlagen zusammengestellt und Schriftsätze vorformuliert werden.



quote:
Die RVG sieht aber sicher nicht vor, dass die Mandantschaft mit Ausnahme eines Schriftsatzes sämtliche anderen Schriftsätze selber schreibt?

Stimmt, sie sieht aber genauso wenig einen Rabatt vor falls die Mandantin dies selbst macht.



Es steht übrigens nirgendwo im RVG das der Anwalt verpflichtet ist diese Rechnung vollständig beizutreiben ...


Also sollte man sich den außergerichtlichen Positionen zuwenden, hier besteht durchaus noch etwas Luft ...


Wie hat er denn außergerichtlich Abgerechnet?




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12320.01.2010 17:01:54
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 30x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Trapper John
Status:
Lehrling
(1033 Beiträge, 151x hilfreich)

quote:
Der Betriebsprüfer des FA würde das dem Anwalt dann ggf. näher erklären können.


Verwendungsfiktion ?
Schenkungssteuer ?



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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Jennifer_A
Status:
Praktikant
(942 Beiträge, 275x hilfreich)

quote:
Die Mandantin hätte sich auch eine schönere Beschäftigung vorstellen können als mit ihrem Nebenfach Jura vor vielen Jahren in die Bresche zu springen und einen Schriftsatz selbst anzufertigen.


Das ändert aber nichts an der Rechtslage.

Wurde der RA beauftragt, ist er lt. Gesetz zu bezahlen. Man könnte allenfalls einen Schadensersatzanspruch haben, wenn einem durch Schlechtleistung des RA ein Schaden entstanden ist, das ist hier aber nicht zu erkennen, da das Verfahren ja offenbar nicht durch Verschulden des RA verloren wurde.

Wenn Du Jura studiert hast, dann such doch mal im RVG, ob es dort irgendeinen einschränkenden Passus gibt, der die Vergütung von bestimmten Bedingungen abhängig macht.

Im übrigen ist es auch eine anwaltliche Leistung, die Schriftsätze des Mandanten zu prüfen, auch wenn er effektiv praktisch nichts daran ändern muß. Schon von daher erübrigt sich jegliches Argumentieren zu der Frage, ob der RA "nichts getan" habe.

Das ist nun mal ein wenig dumm gelaufen, aber ein Anspruch, weniger als die gesetzlichen Gebühren zahlen zu dürfen, ist nicht zu erkennen.

quote:
Es gibt hierbei mehr zu beachten, als das RVG.


Reiner, wer anderen Leuten schlechtes Deutsch vorwirft, sollte nicht im Glashaus wohnen. Das Komma vor "als" als Vergleichswort gab es noch nie. (AFAIK ist nach neuer dt. Rechtschreibung auch das Komma vor "als" als Bindewort ("er kam nach Hause[,] als plötzlich seine Frau vor ihm stand" ) weggefallen.)

-- Editiert am 19.01.2010 16:25

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12320.01.2010 17:01:54
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 30x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Jennifer hat Recht. Die von Dir aufgezeigten Beispiele aus § 75 passen nicht.

Vor das Wort "als" kommt nur dann ein Komma, wenn der mit "als" eingeleitete Nebensatz auch wahlweise ein eigenständiger Satz sein könnte.

Beispiel:

"Es gibt mehr zu beachten, als ich es für möglich gehalten habe."

aber: "Es gibt mehr zu beachten als das RVG.

Im ersten Beispiel wird ein Komma gesetzt, weil der Nebensatz "Ich habe es für möglich gehalten" ein vollständiger Satz sein könnte. Die Worte "das RVG" sind für sich genommen aber unter keinen Umständen in einen vollständigen Satz zu verwandeln, sodass hier auch keine Abgrenzung mit einem Komma erfolgt. Erst durch Einfügen eines Verbs ließe sich eine Satzkonstruktion entwickeln, die ein Komma notwendig machen würde.

Ungeachtet dessen frage ich mich: Warum wird das eigentlich thematisiert? :???:



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"justice"



-- Editiert am 19.01.2010 17:39

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119492 Beiträge, 39733x hilfreich)

quote:
Ungeachtet dessen frage ich mich: Warum wird das eigentlich thematisiert

Weil Alibaba alias Pavwel alias ... nun mal der einsame Rächer der falschen Interpunktion und der Verteidiger der Rächtschreipunk in diesem Forum ist.

Und da er hier regelmäßig rausfliegt, versucht er halt krampfhaft wenigstens einmal im Monat eine dreistellige Zahl von Post zu erreichen bevor er vom Admin wieder gekickt wird ...

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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

In gewisser Weise hat Pawel natürlich recht.
Wer sich Urteile anschaut, welche in der höheren Instanz abgeschmettert wurden, wird leicht feststellen können, dass manch überflüssiges, im normalen Sprachgebrauch unauffälliges Bindewort, in einer Rechtsmittelschrift aber verwandt, zu eben diesem negativen Ereignis führen kann. Dasselbe gilt auch für falsch gesetztes Komma, welches den gewollten Vortrag des Verfassers völlig auf den Kopf stellen kann.

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0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12320.01.2010 17:01:54
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 30x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Trapper John
Status:
Lehrling
(1033 Beiträge, 151x hilfreich)

Und wie lauten jetzt die hehren Worte des Betriebsprüfers ?



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0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
JudyFox
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo,

also ich bin hier nur Gast und lese mit, ich kann aber etwas zum Jura-Nebenfachstudium sagen, da ich das auch studiert habe. Wenn auch vor 20 Jahren, daher weiß ich nicht mehr, ob es heute noch genauso ist und wie es in anderen Bundesländern aussieht. In Hessen war damals lediglich ein großer und ein kleiner Schein verlangt, die Rechtsgebiete standen zur freien Auswahl wie die Entscheidung, für den großen Schein eine Klausur oder Hausarbeit zu schreiben. Daher finde ich diese Geschichte über den Anwalt ein Unding und bemerkenswert, wenn jemand mit Jura-Nebenfach auch noch ein Berufungsverfahren alleine führt.

Mit den RA-Gebührenverordnungen kenne ich mich nicht aus, aber es kann sicher nicht im Sinne des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sein, wenn die Mandantschaft sämtliche weiterführenden Schriftsätze bis auf den ersten mutterseelenallein schreibt, so wie ich den Beitrag jedenfalls verstehe.

Wenn dann noch Sieg oder Niederlage in einem Rechtsverfahren davon abhängt, dass die Mandantin gezwungenermaßen in die Bresche springt, weil ihr Anwalt erklärt, keine Zeit zu haben, kommt mir das bedenklich vor.

quote:
Beim nächsten Mal erklärt der Anwalt wieder sehr kurzfristig, es zeitlich vor Fristablauf leider nicht zu schaffen, und ob die Mandantin nicht noch einmal "helfen" könne.


@ Harry_van_Sell: Zu deinem Einwand:
quote:
Hätte sie zu Ende studiert, wüsste sie das die Gebühren im gerichtlichen Verfahren sich nicht danach richten ob der Mandant mithilft.
Im Gegenteil, im Rahmen der Mitwirkungspflicht kann es sogar geboten sein, das Unterlagen zusammengestellt und Schriftsätze vorformuliert werden.

Im hier vorliegenden Fall handelte es sich offensichtlich nicht um eine Mithilfe, Vorformulierung oder Zusammenstellung von Unterlagen. Ich lese hier von vier von insg. fünf Schriftsätzen, darunter ein 8-seitiger, den die Mandantin vollständig alleine geschrieben hat, das innerhalb eines halben Jahres. Bisschen viel für Mithilfe.
quote:
Es ergibt sich, dass die Mandantin wohl oder übel auch die restlichen drei Schriftsätze komplett selber schreiben muss.


Daher kann ich dir hier wieder voll und ganz zustimmen:
quote:
Es steht übrigens nirgendwo im RVG das der Anwalt verpflichtet ist diese Rechnung vollständig beizutreiben ...

Oder Trapper John:
Zitat:
"Dass bedeutet, dass er gesetzlich verpflichtet sei, genau die Rechnung auszustellen, die die Mandantin erhalten hat".
Stimmt.
Es könnte ihn allerdings niemand daran hindern, nach Zahlung eines Teilbetrages den Rest verjähren zu lassen.


@ reiner 88:
quote:
Es gibt hierbei mehr zu beachten, als das RVG. Der Betriebsprüfer des FA würde das dem Anwalt dann ggf. näher erklären können.

Erläuterst du bitte mal, wie du das genau meinst? Hat der Anwalt möglicherweise gegen andere Auflagen verstoßen?

@ Jennifer_A:
quote:
Im übrigen ist es auch eine anwaltliche Leistung, die Schriftsätze des Mandanten zu prüfen, auch wenn er effektiv praktisch nichts daran ändern muß. Schon von daher erübrigt sich jegliches Argumentieren zu der Frage, ob der RA "nichts getan" habe.

Ein guter Einwand, nur siehe oben, ich bin trotzdem anderer Ansicht. Zumal geschrieben wurde, dass die "Leistung" des Anwalts in einem Fall nur darin bestand zu unterschreiben.
quote:
Den Briefkopf des Anwalts holt sich die Mandantin in ihren Laptop, erhalten von der Anwaltsgehilfin! Der Anwalt schafft es gerade noch, seine Unterschrift darunter zu setzen.

Wenn sie das noch beweisen kann, etwa weil, wie sie schreibt, ein Freund sie öfter zum Anwaltsbüro begleitet hat, und die Mandantin bald darauf wieder zurückkam, dann meine ich, dass das nicht so angehen kann.

Schließlich, @ Jennifer_A:
quote:
Wenn Du Jura studiert hast, dann such doch mal im RVG, ob es dort irgendeinen einschränkenden Passus gibt, der die Vergütung von bestimmten Bedingungen abhängig macht.

Eine sehr gute Idee! Nur dürfte sie damit mit Jura-Nebenfach überfordert sein.

Viele Grüße

Judy Fox


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-- Editiert am 19.01.2010 20:15

-- Editiert am 19.01.2010 20:15

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119492 Beiträge, 39733x hilfreich)

quote:
Statt hier also Tag und Nacht zu spammen, sollte er ggf. auch mal etwas anderes lesen oder wenigstens seinen eigenen Müll vor dem Senden nochmals korrekturlesen.

Und dir die Existenzgrundlage entziehen? Nein, das könnte ich nicht mit meinem Gewissen vereinbaren ...

Eventuell kannst du die Fehler ja mal farblich markieren? Vielleicht lerne ich es ja noch ....




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12320.01.2010 17:01:54
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 30x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Trapper John
Status:
Lehrling
(1033 Beiträge, 151x hilfreich)

quote:
Steuerlich könnten dem Anwalt nicht vereinnahme Gebühren übrigens ggf. zugerechnet werden


Über die Verwendungsfiktion müßte ihm da ja schon eine private Zuwendung an die Mandantin unterstellt werden, die nach dem Vortrag wohl kaum zu erwarten ist.

In der freien Wildbahn dürfte ein solcher Fall noch nie vorgekommen (und rechtskräftig geworden) sein.





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0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Jennifer_A
Status:
Praktikant
(942 Beiträge, 275x hilfreich)

quote:
Wenn sie das noch beweisen kann, etwa weil, wie sie schreibt, ein Freund sie öfter zum Anwaltsbüro begleitet hat, und die Mandantin bald darauf wieder zurückkam, dann meine ich, dass das nicht so angehen kann .


Moralisch möglicherweise. Aber wie schon mehrfach erwähnt gibt es im RVG keinen Ausschlußtatbestand "der RA hat keinen Schriftsatz selbst verfaßt". Die Gebühr entsteht sogar, wenn er überhaupt nichts tut (man kann durchaus Fälle konstruieren, in denen Nichtstun eine völlig richtige Handlung ist); nur für dadurch entstehenden Schaden könnte man ihn haftbar machen. Mit der Gebühr hat das aber nichts zu tun.

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0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Zunächst vorweg:
Aus eigener Erfahrung kann ich festhalten, dass man im Jurastudium mit dem Gebührenrecht für Anwälte überhaupt nicht in Berührung kommt.
Allenfalls im Referendariat halte ich dies theoretisch für möglich aber unwahrscheinlich.

Auch ich sehe hier den Gebührenanspruch (leider) für berechtigt an. Wieviel Arbeit der Anwalt mit einem Schriftsatz hat ist irrelevant. Es ist auch egal, ob der Anwalt einen oder 10 Schriftsätze fertigen muss.






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0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Phoebesunra
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

danke für die Antworten!
Ja, es stimmt, Jura-Nebenfach waren auch in Hamburg nur zwei Scheine. Man liest oder hört zwangsläufig mehr Vorlesungen als vorgeschrieben ist. Viele, die Jura als Vollstudium schmeißen und noch ein Nebenfach brauchen, wechseln deshalb gerne zu Jura Nebenfach.

420,- € will der Anwalt an Gebühr haben, abgerechnet nach BRAGO, ich habe nochmal nachgeschaut.

Ich habe auch mal im RVG gelesen, auch wenn ich auf die Schnelle natürlich bei weitem nicht alles nachvollziehen kann. Was mir aber auffällt ist, dass die Tätigkeit eines Anwalts offenbar wirklich nicht näher geregelt ist. Anscheinend geht man dabei davon aus, dass ein Anwalt selbstverständlich seine Schriftsätze selber schreibt und nicht von der Mandantschaft schreiben lässt. Mein Fall dürfte also die Ausnahme sein, wie hier schon jemand sehr richtig schrieb.

Andererseits wird dann doch wieder unterschieden zwischen der Tätigkeit eines Anwalts und einer Tätigkeit als Betreuer (was ja durchaus auch von einem Anwalt ausgeführt werden kann!), Vormund, Pfleger, Verfahrenspfleger, Verfahrensbeistand, usw..

quote:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für [color=red]anwaltliche Tätigkeiten[/color] der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Verfahrensbeistand, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder oder Schiedsrichter oder für eine ähnliche Tätigkeit.


Frage 1: Lässt sich daran nicht anknüpfen? Dass man also gegebenenfalls beim Vollstreckungsgericht Widerspruch gegen die Anwaltsrechnung einlegt mit der Begründung, es habe sich um keine anwaltliche Tätigkeit gehandelt, sondern mehr um eine Tätigkeit als Verfahrensbeistand?

Und Frage 2: Gibt es wirklich nirgendwo einen ergänzenden Gesetzestext oder Kommentar zum RVG, das die Tätigkeit eines Anwalts näher umschreibt?

Viele Grüße

Phoebesunra





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0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Phoebesunra
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

das scheints doch zu geben, ich hab hier was gefunden:
www.anwalt-grundausstattung.de/catalog/product_info.php?products_id=1054

Meine Frage 2 ist damit zum Teil beantwortet, die Frage ist, ob darin die anwaltliche
Tätigkeit näher definiert ist. Hat das Buch zufälligerweise jemand?

Viele Grüße

Phoebesunra

-- Editiert am 20.01.2010 19:47

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Jennifer_A
Status:
Praktikant
(942 Beiträge, 275x hilfreich)

quote:
Dass man also gegebenenfalls beim Vollstreckungsgericht Widerspruch gegen die Anwaltsrechnung einlegt mit der Begründung, es habe sich um keine anwaltliche Tätigkeit gehandelt, sondern mehr um eine Tätigkeit als Verfahrensbeistand?


Nein, da er ja offenbar mehr getan hat als nur "Verfahrensbeistand" zu sein.
Das ergibt sich schon aus deiner Sachverhaltsschilderung im Eingangsposting: "Er kündigt die Vertretung beim Gericht an und schreibt den ersten Schriftsatz."

Peng. Damit ist die Gebühr voll entstanden, egal ob danach noch 50 weitere Schriftsätze nötig sind, die alle vom Mandanten geschrieben und vom RA nur noch geprüft und übernommen wurden.

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0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Phoebesunra
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Und wenn er gar keinen Schriftsatz selber geschrieben hätte, sähe es dann anders aus?

LG Phoebesunry

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0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Sie müssen sich verdeutlichen, dass die quantitative Arbeit die der Anwalt hat irrelevant ist.

Der Anwalt hat die Schriftsätze unterzeichnet und eingereicht. Damit stammen sie gebührenrechtlcih und haftungsrechtlich von ihm

Im umgekehrten Fall, wenn der größte Nonsens darin gestanden hätte, kann der Anwalt sich auch nicht mit dem Hinweis, dass "sie ja gar nicht von ihm waren" herausreden.





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0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Jennifer_A
Status:
Praktikant
(942 Beiträge, 275x hilfreich)

quote:
Und wenn er gar keinen Schriftsatz selber geschrieben hätte, sähe es dann anders aus?


Nein. Nur wenn er wirklich überhaupt nichts gemacht (nichts geschrieben, nichts unterschrieben, nichts geprüft, ...) hätte. Aber wie will man das nachweisen? Selbst ein bloßes Durchreichen kann er jederzeit mit "nach rechtlicher Prüfung" verargumentieren.

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0x Hilfreiche Antwort

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