Mandat entzogen... welche Kosten sind gerechtfertigt?

25. November 2022 Thema abonnieren
 Von 
dunkleZiffer
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 1x hilfreich)
Mandat entzogen... welche Kosten sind gerechtfertigt?

In einer Sache haben wir eine Klage vor dem Sozialgericht geführt, ohne Anwalt, da nicht erforderlich.

Als ein Termin angesetzt wurde, haben wir uns von einem RA beraten lassen, er hat zunächst die Akte angefordert und um Aussetzen des Termins gebeten, dieser wurde gestrichen, die Akte hat er bekommen.

Seine Rechnung wurde umgehend bezahlt. Verfahrensgebühr, Termingebühr, Auslagen.

Wochen später war er zu einem ebenfalls vor Wochen angesetzten Gespräch unvorbereitet, das Gespräch wurde erneut um Wochen verschoben. Ein Gespräch fand statt, in dem wir eindeutige Ziele definierten. 1. Keine persönliche Begattung war das wichtigste Ziel. Für wollten wir auch Ansprüche aufgeben und haben dies schon zuvor so in den eigenen Schriftsätzen in der Klage entsprechend formuliert. 2 Monate nach Mandatsübernahme fragten wir nach, und erinnerten dann wiederum regelmäßig, ohne das was passierte. Auch auf die Frage, ob er überhaupt Zeit für das Mandat habe und es lieber zurückgeben sollte, passierte nichts. Plötzlich kam ein Schriftsatzentwurf.

* voller Fehler, nicht nur Rechtschreibfehler
* falscher Bezug, er bezog sich auf Widerspruch, obwohl wir längst in der Klage sind
* er stellte Anträge auf etwas, was wir ausdrücklich nicht wollten: Antrag auf Begutachtung
* er stellte Ansprüche, auf die wir in der Klage schon verzichtet hatten.

Insgesamt also: Unvorbereitet, unkonzentriert, wir fühlen uns mangelhaft beraten und möchten das Mandat beenden.

Angeboten habe wir die Erstberatung zu zahlen, er will mindestens Verfahrensgebühr.

Meine Frage:

1. Ist die Verfahrensgebühr verdient, unabhängig wie ungenügend die Leistung ist?

2. Kann eine Termingebühr überhaupt angefallen sein? Es würde mit der Gegenseite kein Kontakt aufgenommen, um bei Gericht nur ein Termin gestichen und Akte angefordert.

3. Wenn er, da wir uns nicht ohne weiteres wieder einen Anwalt leisten möchten, noch ein einziges Schreiben versenden lassen... wird dadurch eine Termingebühr fällig?

Danke.

Was denn, so teuer?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32218 Beiträge, 5661x hilfreich)

Wenn man selbst ohne Anwalt schon eine Klage auf den Weg bringt und der Meinung ist, das geht ohne Anwalt, dann aber doch noch einen Anwalt ins lfd. Verfahren holt, dann gibts vermutlich nicht selten Hickhack.

Was genau stellt er jetzt in Rechnung?

-- Editiert von User am 25. November 2022 16:38

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
dunkleZiffer
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Was genau stellt er jetzt in Rechnung?


Verfahrensgebühr Sozialrecht (1. Rechtszug) gem. § 3 RVG i.V.m. Nr. 3102 VV RVG
Terminsgebühr Sozialrecht (1. Rechtszug) gem. § 3 RVG i.V.m. Nr. 3106 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG

Das Besondere ist, dass er als Leistungszeitpunkt bis Juni 2022 angibt. Bis dahin hat er aber nur ein Schreiben dem Gericht gesandt und um Verlegung des Termins gebeten.

1. Kann deshalb überhaupt eine Termingebühr anfallen?

Dass der Entwurf sämtlichen Zielsetzungen widerspricht ist offensichtlich, ebenso dass darüberhinaus gravierende Fehler enthalten sind in dem z.B. von Widerspruch statt von Klage die Rede ist oder dass ein Teilanerkenntnis des Beklagten Amtes angenommen wurde obwohl wir es in eigenen Sachvorträgen in der Klage ausdrücklich abgewiesen hatten. Kurzum: Der RA hat die Akte und unsere Schriftsätze nicht konzentriert gelesen.

2. Kann die Verfahrensgebühr auf eine Erstberatung reduziert werden?

Vielen Dank

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#3
 Von 
guest-12329.10.2023 19:00:48
Status:
Praktikant
(662 Beiträge, 72x hilfreich)

Zitat (von dunkleZiffer):
2. Kann die Verfahrensgebühr auf eine Erstberatung reduziert werden?


Nein, warum auch? Es blieb ja nicht bei der Erstberatung, der anwalt wurde tätig

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
dunkleZiffer
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 1x hilfreich)

Selbst wenn der Anwalt nur einen Entwurf mit vollkommen falschen Annahmen und Verwechslung des Sachverhalts und mit Anträgen, die vollkommen entgegen den Wünschen des Mandanten sind tätigt wird... verdient er damit ein Honorar?

Okay. Wenn also die Verfahrensgebühr zu zahlen ist soll es so sein. Aber:

1. Eine Termingebühr ist in diesem Fall, so wie beschrieben, doch noch nicht angefallen?

2. Wenn der Anwalt den Entwurf (mit Hilfe seines Mandanten) korrigiert und noch dem Gericht senden sollten, wird dadurch dann eine Termingebühr fällig? Dem RA wird das Mandat ohnehin entzogen, es ist nur die Frage, ob dieses eine Schreiben nun noch zu weitern Kosten führt und sich die Verfahrensgebühr + Auslagen noch weiter erhöhen sollte.

Danke

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von dunkleZiffer):
verdient er damit ein Honorar?

Das Dienstvertragsrecht kennt keine Mängelhaftung, bei Schlechtleistung hat der Mandant also keinen Anspruch auf Kürzung.
Möglicher Schadenersatz bleibt davon unberührt.



Zitat (von dunkleZiffer):
mit vollkommen falschen Annahmen und Verwechslung des Sachverhalts

Das kann unter Umständen prozesstaktisch geboten sein oder ein totales versagen des Anwaltes.
In letzterem Falle könnte wegen eklatanter Schlechtleistung die Vergütung versagt werden. Dazu müsste die Schlechtleistung wegen völliger Unbrauchbarkeit der erbrachten Dienstleistung einer Nichtleistung gleichstehen.



Zitat (von dunkleZiffer):
mit Anträgen die vollkommen entgegen den Wünschen des Mandanten sind

Wünsche sind was unverbindliches, die müssen nicht mal Osterhase und Weihnachtsmann erfüllen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
dunkleZiffer
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für die Erklärungen. Eine Termingebühr kann dann aber noch nicht angefallen sein, oder? Würde diese direkt anfallen, wenn ich den RA nun noch ein letztes Schreiben einreichen lassen würde, dann aber das Mandat kündige?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4609 Beiträge, 554x hilfreich)

Evtl. erklärt es sich dir aus der Vorschrift:

Zitat:
  Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG).

Die Gebühr entsteht auch, wenn

1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren mit oder ohne Mitwirkung des Gerichts ein Vertrag im Sinne der Nummer 1000 geschlossen wird oder eine Erledigung der Rechtssache im Sinne der Nummer 1002 eingetreten ist,
2. nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann oder
3. das Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.

      In den Fällen des Satzes 1 beträgt die Gebühr 90% der in derselben Angelegenheit dem Rechtsanwalt zustehenden Verfahrensgebühr ohne Berücksichtigung einer Erhöhung nach Nummer 1008.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
dunkleZiffer
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke an alle.

1x Hilfreiche Antwort

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