Mandatskuendigung durch Anwalt

12. November 2004 Thema abonnieren
 Von 
Sausemaus
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Mandatskuendigung durch Anwalt

Zwischen Kläger und Anwältin gab es Ärger. Die Anwältin hat die Mandatenpost nicht weitergeschickt. Erst nach mehrmaliger Aufforderung (per FAX) durch den Mandanten (hatte sich beim Gericht informiert und wusste von Schreiben) kamen die Unterlagen zögerlich an. Schließlich fühlte sich die Anwältin durch die Nachfragen des Mandanten beim Gericht "hintergangen" und kündigte (nach Klageerhebung, vor dem Verhandlungstermin) das Mandat.

Kann sie dennoch eine volle Prozeßgebühr nach § 31 ,1,1 Brago verlangen? schließlich will der "neue" Anwalt ja wieder eine Prozeßgebühr?



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"Martin"

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16 Antworten
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#1
 Von 
guest123-12
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 92x hilfreich)

Hallo Martin,

die Prozeßgebühr steht der Anwältin zu, da sie die Klage erhoben hat (die Geb. nach 31 I 1 BRAGO entsteht bereits bei Abfassung der Klagschrift).

Dem zweiten Anwalt, der die Verhandlung für Dich wahrnimmt, steht nur die Verhandlungsgebühr, aber nicht die Prozeßgebühr zu.

Beide Rechnungen jeweils zzgl. Auslagen und MwSt.

Demnach hat Deine "alte" Anwältin richtig abgerechnet.

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#2
 Von 
Sausemaus
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Da ich noch keine Rechnung habe, bleibt dessen Inhalt abzuwarten.

Kann ich von meiner "alten" Anwältin" die Akte für den "neuen" Anwalt verlangen oder ist die Handakte "eigentum" der Anwältin?

Martin

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#3
 Von 
guest123-12
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 92x hilfreich)

Hallo Martin,

ich habe Dir mal den Passus zum Umgang mit Handakten nach Mandatsbeendigung aus dem Buch von Ch. Hamm "Der Anwaltsvertrag" reinkopiert.

26 Hamm
VII. Zurückbehaltungsrecht an Handakten
Der Anwalt hat die gesetzliche Pflicht, für jeden Mandanten eine Handakte anzulegen
(§ 50 I BRAO , zur Definition der Handakte vgl. § 50 IV, V BRAO ) und gemäß
§ 50 II BRAO bis zu 5 Jahren nach dem Mandatsende aufzubewahren.

Der Mandant kann seinerseits nach § 667 BGB die Herausgabe der Handakte verlangen. Auf dieses Recht ist vor allem der „schlampige“ Mandant, der sich von den Unterlagen des Anwalts keine Kopien gefertigt oder diese nicht aufbewahrt hat, angewiesen.

Die Frage der Herausgabe von Handakten spielt vor allem bei Anwaltswechsel eine Rolle.
Nach § 50 III BRAO hat der Rechtsanwalt ein Zurückbehaltungsrecht an den
Handakten wegen rückständiger Gebühren und Auslagen in derselben Sache (wegen
Gebührenschulden in anderen Sachen ergibt sich das Zurückbehaltungsrecht aus § 273
BGB).

Die Zurückbehaltung der Handakten ist jedoch ausgeschlossen, soweit dies
nach den Umständen unangemessen ist (für § 273 BGB ergibt sich dies aus der Formulierung: „sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt ...“). Da die unberechtigte Verweigerung der Honorarzahlung eine erhebliche Pflichtverletzung des Anwaltsvertrages durch den Mandanten bedeutet, widerspricht es dem gesetzlich postulierten Zurückbehaltungsrecht des Anwalts nicht, wenn dies zu unangenehmen Folgen für den Mandanten führt.

Die Zurückbehaltung von Handakten ist jedoch dann unangemessen, wenn der
Schaden des Mandanten und das Interesse des Anwalts nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis stehen, so z. B.
– bei drohender Verjährung der Forderung des Mandanten gegenüber einem Dritten,
wenn dieser Anspruch ohne Zuziehung der Handakte nicht geltend gemacht
werden kann. Hier genügt allerdings die gezielte Aushändigung von Unterlagen;
– wenn der Inhalt der Handakte (z. B. Titel, Sparbücher etc.) erst die Bezahlung der
Forderung ermöglicht;
– wenn die Zurückbehaltung von Titeln (z. B. Unterhaltstitel) akute Not des Mandanten
herbeiführt.
Es ist aber zu beachten, dass durch das Zurückbehaltungsrecht des Anwalts das Einsichtsrecht des Mandanten in die Handakten gem. §§ 810 , 811 BGB nicht ausgeschlossen ist (Borgmann/Haug, S. 154).


Danach ergibt sich, daß Du -sobald Du die Rechnung der "alten" Anwältin gezahlt hast, sehr wohl das Recht auf die Handakte hast (hier Kopien der Schriftsätze und von Dir eingereichte Originale im Original zurück).

Das beste ist immer, wenn sich der neue Anwalt mit dem Anliegen "Handakte" direkt an die vorvertretene Kanzlei wendet. Damit habe ich die besten Erfahrungen gemacht.

Viel Glück


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#4
 Von 
Rechtspfleger
Status:
Praktikant
(578 Beiträge, 216x hilfreich)

quote:
Dem zweiten Anwalt, der die Verhandlung für Dich wahrnimmt, steht nur die Verhandlungsgebühr, aber nicht die Prozeßgebühr zu.


Das sit so nicht richtig.
Die Prozessgebühr nach der BRAGO entstand für jede Prozesshandlung neu.
So das auch für den zweiten Anwalt die Prozessgebühr entstanden wäre.
Allerdings gilt seit dem 01.07.2004 das RVG, so dass für den zweiten RA wohl nicht die Gebühren nach dre BRAGO, sondern die nach dem RVG anfallen.

Gruß
Rpfl.

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#5
 Von 
guest123-12
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 92x hilfreich)

Hallo Rpfl.

Dein Post habe ich nun überhaupt nicht verstanden (auch von der Formulierung her nicht).

Anwalt 1 reicht Klage ein und kündigt dann das Mandat. Anwalt 2 nimmt die Verhandlung wahr und erhält dafür dann auch die Prozeßgebühr. Wo steht das? Das würde mich jetzt denn doch interessieren, wäre nämlich das erste mal, daß ich das höre.

Gruß

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#6
 Von 
Rechtspfleger
Status:
Praktikant
(578 Beiträge, 216x hilfreich)

Hi,

die Prozessgebühr entsteht für "das betreiben des Geschäfts" (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO).
Nach allgemeiner Meinung fällt die Prozessgebühr mit der ersten "Betreibens-"Handlung an.
Das sit schon mit der entgegennahme der Information der Fall (vgl Gerold/Schmidt 13. Aufl. Rn. 13 zu § 31 BRAGO).

Die Prozessgebühr entsteht also bei einem RA Wechsel immer neu.

Gruß
Rpfl.

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#7
 Von 
Sausemaus
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Irgendwie komme ich da nicht mehr mit. Mir ist klar, daß ein Anwalt, so er korrekt arbeitet, auch sein Geld bekommen soll.
"So er korrekt arbeitet" ist für mich nicht, wenn der Mandant vom Anwalt keine Auskunft über den Stand der Dinge bekommt und sich dann bei Gericht informieren muss. Der Anwalt dann erst auf mehrfaches Nachfragen mit der Mandantenpost rüberkommt, die expliziet angefordert wird. Gehört das Weiterleiten der Mandantenpost nicht zu den Aufgaben des Anwalts? Er soll doch für den Mandanten arbeiten.
Wenn der Anwalt dann beleidigt ist, weil der Mandant das Gericht fragen muss was Sache ist und das Mandat niederlegt, dann kann doch der Mandant nicht darunter leiden und alles doppelt zahlen. Andererseits verstehe ich, dass auch der "neue" Anwalt sein Geld bekommen muss. Aber ist das nicht die Verhandlungsgebühr?

Martin

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#8
 Von 
Rechtspfleger
Status:
Praktikant
(578 Beiträge, 216x hilfreich)

Hi,

der neue Anwalt hat Anspruch auf Prozess- und Verhandlungsgebühr (bzw. wenn nach dem 01.07. beauftragt auf die entsprechenden Gebühren des RVG) das ist in der iteratur und rechtsprechung völlig unstreitig.

Was den alten RA angeht, rechtfertigt die Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages nach einer neuen Entscheidung des BGH nicht die Kürzung der Gebühren BGH (IX ZR 256/03 in NJW 2004, 2817 ff).

Demzufolge müssen Sie zunächst beide RAe bezahlen.
Ggf können Sie wegen des entstandenen Schadens gegen den alten RA Schadenersatzansprüche geltend machen.

Gruß
Rpfl.

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#9
 Von 
Sausemaus
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Was heisst das:

bzw. wenn nach dem 01.07. beauftragt auf die entsprechenden Gebühren des RVG

Wie hoch sind diese RVG Gebühren?

Und das mit der "alte bekommt" trotz der Schlechterfüllung muss von Juristen für Juristen entschieden worden sein. Jeder Handwerker, der seine Aufgabe nicht erfüllt geht ohne Klage leer aus. Vielleicht sollte ich es darauf anlegen und die Anwältin erstmal auf mich zukommen lassen.

Martin

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#10
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Jeder Handwerker, der seine Aufgabe nicht erfüllt geht ohne Klage leer aus.

Wenn Ihr Handwerker Ihnen das Dach und den Balkon richten soll und beim Balkon pfuscht, bleibt ihm in jedem Fall ein Honorierungsanspruch bezüglich des Daches.
Und wenn Sie den mit einem Vorschuß schon erfüllt haben, kriegen Sie das auch nicht wieder.

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#11
 Von 
Sausemaus
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Auch wenn es an der Ehre der Anwälte knabbert. Wenn der Handwerker auf Halben Weg aussteigt, bekommt er auch nur halbes Geld. Wenn der Anwalt - wie hier - vor der Verhandlung hinwirft und sich ein neuer einarbeiten muss, sehe ich das ähnlich wie beim Handwerker der auf Halben Wege ...
Die 1.Gebühr ist m.E. u.a. eine Vorbereitungsgebühr auf den Prozeß.
Problem beim Anwalt ist, daß auf die Arbeit des "scheidenden" zwar aufgebaut werden kann, der "Unterbau" aber in form von Schriftsätzen besteht, den der "Neue" wohl oder übel durcharbeiten muss. Somit ist dem Neuen mit der Arbeit des Alten nur bedingt gedient.

Martin

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#12
 Von 
luDa
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 343x hilfreich)

die vergleiche sind auch völlig an den haaren herbeigezogen. bei handwerken handelt es sich um werk- oder werklieferungsveträgen.
ein anwaltwaltsvertrag ist ein dienstvertrag und im übrigen bekommt der anwalt ja auch nur halbes geld - da er die terminsgebühr ja eben nun nicht mehr verdient.

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#13
 Von 
Sausemaus
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Neue Anwalt bekommt die Erste Gebühr dann für die Nacharbeiten des Vorgängers?

Wie Hoch ist die RHV GEbühr? wo finde ich das im Netz?

Martin

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
luDa
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 343x hilfreich)

entstehen wird wohl eine
1,3 verfahrensgebühr gem §§ 2,13 RVG iVm Nr. 3100 VV
1,2 termingebühr gem. §§ 2,13 RVG iVm Nr. 3104 VV
Auslagenpauschale gem § 2 RVG iVm Nr. 7002 VV

dazu können noch gebühren für einen vergleich, sowie auslagen für fahr- kopie und abwesenheitskosten kommen.

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#15
 Von 
mgrasek100
Status:
Praktikant
(502 Beiträge, 179x hilfreich)

Bevor das jemand ließt würde ich empfehlen die wohl geänderte Rechtslage über die Anwaltsgebügren zu lesen, auch kann ich überhaupt nicht verstehen wieso der Anwalt hier Geld verlangen kann, hier hilft ein Blick in § 627 Abs.2 BGB .

Zum einen darf der Anwalt nur in der Art kündigen, dass der Mandant sich einen neuen Anwalt beschaffen kann und es muss ein Grund für die unzeitige Kündigung vorliegen, dass ist hier ja alles nicht gegeben oder ?

In den meisten Fällen besteht ein Vertrauensverhältnis, dass heißt man kann durch gewisse Verhsltensweisen davon ausgehen, dass der Anwalt nach § 242 nicht sofort kündigt.
Hinzu kommt, dass man auch durch sein Verhalten mündlich zu verstehen geben kann, § 627 BGB auszuschließen, es herrscht nach unserem GG Vertragsfreiheit.
Wenn also § 627 BGB- durch Konkludenter Vertragsschluss -ausgeschlossen wurde, greift automatisch § 626 BGB so dsss eine fristlose Kündigung sowieso nicht erfolgen kann ( § 116 BGB )

Der Anwalt kann also mitnichten mal einfach so das Mandat niederlegen, wichtig ist, was man individuell im Einzelfall vereinbart hat, § 627 BGB ist bewusst nur eine Richtschnur eine grobe und ist nicht so gestrickt wie bspw Gesetze aus dem Mietrecht

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38391 Beiträge, 13990x hilfreich)

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wirdwerden

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