Muss die Eigenbeteiligung an den Rechtsanwalt vorab bezahlt werden?

26. Februar 2021 Thema abonnieren
 Von 
Rms1972
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)
Muss die Eigenbeteiligung an den Rechtsanwalt vorab bezahlt werden?

Hallo,

ich habe einen Rechtsanwalt beauftragt, der hat von meiner Rechtschutzversicherung eine Kostendeckung erhalten.
Da ich eine Selbstbeteiligung in dieser Versicjerung habe, soll ich den Betrag von 300 € h jetzt schon überweisen, obwohl noch gar nichts geleistet wurde
Ist das üblich?

Ich hatte vor 2 Jahren einen Fall, da lag der Betrag bei 250 € und die Rechnung kam als der Fall erledigt war.

Was denn, so teuer?

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120125 Beiträge, 39831x hilfreich)

Zitat (von Rms1972):
Muss die Eigenbeteiligung an den Rechtsanwalt vorab bezahlt werden?

Wenn der Anwalt das so will, ja



Zitat (von Rms1972):
Ist das üblich?

Inzwischen ja. Man kann sich die derzeit schlechte Zahlungsmoral der Mandanten einfach nicht mehr leisten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Rms1972
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke.
Aber das soll mir doch übermitteln, dass er kein Vertrauen hat oder schon misstrauisch ist?

Er hatte gar nichts davon erwähnt als ich alle meine Unterlagen eingereicht habe und ich musste sämtliches unterschreiben. ...Da hätte man doch der ordnunghalber vorher mal mitteilen können, dass der Betrag vorab zu bezahlen wäre, oder fahre ich mir gerade einen Film? Das stößt total bei mir auf unf ich überlege mir einen anderen Anwalt zu nehmen.

Novh Keine Leistung erbringen und schon Kohle kassieren. Und sich gar nicht melden, keinen Zwischenstand durchgeben sodass ich nachhaken musste....

Ich zahle.immer meine Rechnungen aber doch nicht vorher...Aber wenn er das so will, dann dich bitte vorher mitteilen und nicht so hinten herum. ...




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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32875 Beiträge, 17266x hilfreich)

Das stößt total bei mir auf unf ich überlege mir einen anderen Anwalt zu nehmen. Sie glauben aber jetzt nicht, der bisherige RA wäre dann gratis? Denn dass er "nichts gemacht hat", ist höchst unwahrscheinlich - schon das Einlesen in einen Fall ist durchaus Arbeit.
Und sich gar nicht melden, keinen Zwischenstand durchgeben sodass ich nachhaken musste.... Woraufhin er dann sagte: "Nein, getan habe ich bisher gar nichts" - oder wie war das?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120125 Beiträge, 39831x hilfreich)

Zitat (von Rms1972):
Aber das soll mir doch übermitteln, dass er kein Vertrauen hat oder schon misstrauisch ist?

Nö.



Zitat (von Rms1972):
Da hätte man doch der ordnunghalber vorher mal mitteilen können, dass der Betrag vorab zu bezahlen wäre

Hätte man können, aber nicht müssen.



Zitat (von Rms1972):
Und sich gar nicht melden, keinen Zwischenstand durchgeben sodass ich nachhaken musste....

Naja, der Anwalt soll seinen Job machen und keine ständige Berichterstattung leifern - das hätte man dnan schon separat vereinbaren müssen, wenn das einem so wichtig ist.



Zitat (von Rms1972):
ich überlege mir einen anderen Anwalt zu nehmen.

Dann bekommt der erste Anwalt die 300 EUR und die Zahlung der Versicherung und den zweiten Anwalt zahlt man komplett selber.
Dem sollte man dann auch direkt am Anfang die Anforderungen mitteilen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16520 Beiträge, 9303x hilfreich)

Zitat:
Da hätte man doch der ordnunghalber vorher mal mitteilen können, dass der Betrag vorab zu bezahlen wäre, oder fahre ich mir gerade einen Film?

Ja, hätte er können - aber wohl nicht müssen.
Dass zumindest ein Teil der voraussichtlichen Kosten gleich am Anfang zu bezahlen ist, ist mittlerweile durchaus üblich. Das ist kein Grund, verwundert zu sein.

Zitat:
Novh Keine Leistung erbringen und schon Kohle kassieren.

Na, die eingereichten Unterlagen wird er doch schon angeschaut haben.

Zitat:
unf ich überlege mir einen anderen Anwalt zu nehmen

Für einen anderen Anwalt werden Sie aber keine Deckungszusage der Versicherung bekommen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#6
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von Rms1972):
und ich musste sämtliches unterschreiben. ...Da hätte man doch der ordnunghalber vorher mal mitteilen können, dass der Betrag vorab zu bezahlen wäre,
Die Fälligkeit ist wahrscheinlich genau in dem Stapel beschrieben, den man unterschrieben hat und man hat es nur nicht gelesen (wie immer)

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

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#7
 Von 
Rms1972
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich danke euch.
Das bedeutet, ich komme aus der Nummer nicht mehr raus. Mir geht's nicht nur um die Begleichung der Vorabrechnung,

Zitat (von drkabo):
Zitat:
Da hätte man doch der ordnunghalber vorher mal mitteilen können, dass der Betrag vorab zu bezahlen wäre, oder fahre ich mir gerade einen Film?

Ja, hätte er können - aber wohl nicht müssen.
Dass zumindest ein Teil der voraussichtlichen Kosten gleich am Anfang zu bezahlen ist, ist mittlerweile durchaus üblich. Das ist kein Grund, verwundert zu sein.

Zitat:
Novh Keine Leistung erbringen und schon Kohle kassieren.

Na, die eingereichten Unterlagen wird er doch schon angeschaut haben.

Zitat:
unf ich überlege mir einen anderen Anwalt zu nehmen

Für einen anderen Anwalt werden Sie aber keine Deckungszusage der Versicherung bekommen.


Ich kenne mich ja nicht so gut aus, darum muss ich nochmal nachfragen.

Ich kann nicht zurücktreten? Es gibt doch ein widerrufsrecht?
Es ist ja noch nichts passiert, der Anwalt hat nichts getan bisher.

Also kann ich nichts machen?

Es geht mit gar nicht nur um diese Selbstbeteiligung, sondern das Gesamtpaket, die Art und Weise der Kanzlei sagt nicht zu, es hat sich ein schlechtes Gefühl entwickelt.

Ich habe gerade mal durchgelesen wasch unterschrieben habe. Da steht nix das ich vorab die Rechnung bzw. Meinen Eigenanteil bezahlen muss.





-- Editiert von Rms1972 am 28.02.2021 07:02

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38450 Beiträge, 14006x hilfreich)

Nein, es gibt kein Rücktrittsrecht, wieso sollte es?

Wieso im Voraus bezahlen? Wenn Du ein Brötchen beim Bäcker kaufst, dann kannst Du es doch auch nicht erst bezahlen, wenn Du es gegessen hast. Oder dann auch bezahlen oder nicht, wenn es Dir geschmeckt hat oder eben nicht bezahlen, wenn es Dir nicht geschmeckt hat. So läuft nun mal das Geschäftsleben, wieso sollte es beim Anwalt anders sein?

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16520 Beiträge, 9303x hilfreich)

Zitat:
Ich kann nicht zurücktreten? Es gibt doch ein widerrufsrecht?

Nur wenn der Anwalt online oder über ein anderes Fernabsatz-System beauftragt wurde.
Aus Ihrer Schilderung schließe ich aber, dass Sie vor Ort in der Kanzlei waren. Dann besteht kein Widerrufsrecht.

Zitat:
Es ist ja noch nichts passiert, der Anwalt hat nichts getan bisher.

Ich wette, der Anwalt wird behaupten, er habe sich Ihre Unterlagen schon angeschaut, wodurch die Grundgebühr bereits gerechtfertigt ist.
Außerdem: Wer hat die Deckunsgzusage bei der Versicherung eingeholt? Sie? Oder der Anwalt? Gab es schon Schriftverkehr zwischen Versicherung und Anwalt?

Zitat:
Also kann ich nichts machen?

Zumindest werden Sie nicht kostenneutral aus der Sache rauskommen.

Zitat:
Es geht mit gar nicht nur um diese Selbstbeteiligung, sondern das Gesamtpaket, die Art und Weise der Kanzlei sagt nicht zu, es hat sich ein schlechtes Gefühl entwickelt.

Das ist dann eine Abwägungssache.
Wenn Sie mit dem Anwalt absolut nicht mehr zusammen arbeiten wollen, ist ein Anwaltswechsel alternativlos - dann müssen Sie halt mit Zusatzkosten leben. Sie sollten dann parallel Versicherung und alten Anwalt kontaktieren, so dass die Versicherung die Deckungszusage auf einen anderen (neuen) Anwalt überträgt und der alte Anwalt seine bisherige Tätigkeit in Rechnung stellt.

Man muss natürlich darauf achten, dass die Zusatzkosten dann nicht den gesamten "Gewinn" des Falls auffressen. Sollte der Streitgegenstand beispielsweise nur 200€ wert sein, lohnt es sich nie, 300€ Mehrkosten für einen Anwaltswechsel zu investieren - selbst wenn Sie am Ende gewinnen.

Es kommt aber auch darauf an, worum es geht. Bei einem 08/15-Verkehrsunfall wird man es verschmerzen können, wenn es der Anwalt mit dem schlechten Gefühl macht. Das ist ja kein Hexenwerk, die Abwicklung eines schnöden Verkehrsunfalls erfordert ja nicht unbedingt ein großartiges Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant. Wenn es aber um eine Familiensache (Scheidung, Kinder, ...) geht, wäre es mir wahrscheinlich sehr wichtig, dass ich ein gutes Gefühl bezüglich des eigenen Anwalts hätte. Das ist dann mehr eine Vertrauensangelegenheit. Da wären mir dann auch Mehrkosten egal.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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