Notarkosten unschlüssig

16. Februar 2011 Thema abonnieren
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5923 Beiträge, 1376x hilfreich)
Notarkosten unschlüssig

Nehmen wir an, A hat eine Eigentumswohnung gekauft. Kaufpreis 133.000 EUR, Verwalterzustimmung erforderlich (wird bei einem anderen Notar erledigt, Beurkundungskosten trägt auch A), es wird keine Grundschuld o.ä. eingetragen.

Nun erhält A zwei getrennte Notarrechnungen, die wie folgt lauten:

1. Rechnung:

Beurkundung, 20/10 Gebühr, § 36 II KostO : 534,00 EUR

Dokumentenpauschale: 121 Seiten: 35,65 EUR

+ kleinere Positionen (Grundbuchauszug etc.)
+MwSt

2. Rechnung:

Vollzug des Vertrages (Einholung von Verwalterzustimmung), 5/10 Gebühr, § 146 I 1: 133,50 EUR

5/10 Gebühr auf 33.250 EUR (25% von 133.000 EUR) für Prüfung und Mitteilung der Kaufpreisfälligkeit: 51,00 EUR

5/10 Gebühr auf 33.250 EUR (25% von 133.000 EUR) für Prüfung der Umschreibungsreife: 51,00 EUR

Dokumentenpauschale (70 Seiten): 28,00 EUR

+ MwSt



Hierzu hat A folgende Fragen :

1. Ist die Dokumentenpauschale richtig berechnet? A meint, dass auf der 2. Rechnung auch nur 0,15 EUR pro Seite abgerechnet werden dürfen (und nicht 0,50 EUR für die ersten 50 Seiten)?!

2. Ist die Seitenanzahl insgesamt realistisch oder kann es sein, dass der Notar die 2 Freiexemplare gem. KostO "vergessen" haben könnte?

3. Ist die Gebühr für den Vollzug bzw. die "Einholung Verwalterzustimmung" so zutreffend, wenn anschließend noch für jeden weiteren Vollzugspunkt gesondert Kosten abgerechnet werden?

Vielen Dank für Eure Hilfe!



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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1645 Beiträge, 995x hilfreich)

1. Garantieren kann ich es nicht, aber eigentlich müsste es sich um eine Angelegenheit handeln, so dass die für die 2. Rechnung nur 0,15 EUR genommenb werden dürften.
2. Ob die Seitenanzahl insgesamt realistisch ist, hängt von der Länge des Kaufvertrages ab.
Berechnen darf der Notar beispielsweise die Dokumentenpauschale auch für Entwürfe, die den Parteien vorher übersandt worden sind, für die Anzeige an das Finanzamt, die Übersendung an den Gutachterausschuss usw.
3.Die Gebühr für die Einholung der Verwalterzustimmung ist in Ordnung
PS: Bei den beiden Gebühren nach § 147 KostO ist der Notar günstig rangegangen. Bei uns und allgemein werden regelmäßig 30% des Kaufpreises als Geschäftswert genommen.

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