Nur bei PKH=weitere Tätigkeit, Anwalt hält sich nicht daran und schickt dann hohe RN

26. Januar 2007 Thema abonnieren
 Von 
tom2143
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Schüler
(191 Beiträge, 62x hilfreich)
Nur bei PKH=weitere Tätigkeit, Anwalt hält sich nicht daran und schickt dann hohe RN

Folgender fiktiver Fall:

Max Mustermann wurde verklagt, der Streitwert liegt knapp über 5000 EUR, da bei Landgerichten Anwaltszwang herrscht, suchte er einen Anwalt auf. Diesen konsultierte er ca. 2 Monate zuvor schon einmal wegen einer anderen Sache.

Er sagte gleich zu Anfang, dass er kein Einkommen habe und Beratungs- u. Prozesskostenhilfe beantragen möchte.
Weiter sagt Herr Mustermann mehrmals, dass Herr Anwalt nur für Ihn weiter arbeiten soll, wenn die Beratungs- u. Prozesskostenhilfe gewährt wird.
Wenn nicht solle er keinesfalls weiter machen.

Herr Mustermann sagt zum RA er solle nur Aktionen machen, die durch Beratungs- u. Prozesskostenhilfe bezahlt werden.
Da Herr Mustermann wg. Zahlungsunfähigkeit (hohe Überschuldung aus Unternehmenspleite) und Offenbarungseid die Rechnung nicht zahlen kann.
Hr. Mustermann sagte auch dass er bei Ablehnung der Prozesskostenhilfe den Fall nicht weiter verfolgen will.
Herr Mustermann hat den Anwalt mehrmals darauf hingewiesen.
All das sagte er im ersten Beratungsgespräch.

Herr Anwalt sagte in dem Fall vor ca. 2 Monaten, dass Beratungsgespräche über die Beratungshilfe abgerechnet werden.
So wie es aussieht wurde die Beratungshilfe wohl auch gezahlt.

Es gab nur dieses eine Beratungsgespräch.
Wie Herrn Mustermann aus Schriftstücken ersichtlich ist, hat der Anwalt erstmal um Verlängerung der Notfrist gebeten und später angezeigt, dass Herr Mustermann sich gegen die Klage verteidigen will.

Wenig später wurde ein Termin für die Güteverhandlung mit anschließender Hauptverhandlung anberaumt.
Herr Anwalt setzte Herrn Mustermann schriftlich darüber in Kenntnis und teilte gleichzeitig mit das er die Verhandlung mit Ihm wahrnehmen werde.

Die angesetzte Verhandlung dauerte ca. eine viertel Stunde.
Der Richter sagt sofort: „Mich wundert, dass so ein Fall überhaupt vor Gericht kommt, dass hätte man doch vorher klären können, da die Rechtslage eindeutig ist“, Herr Anwalt zuckt nur mit den Schultern und schaut zu Boden.
Die Rechtslage wird noch kurz erörtert.

Die Verhandlung wurde kurz unterbrochen, damit sich Herr Mustermann und Herr Anwalt beraten können, hier erfährt Herr Mustermann beiläufig, dass der Prozesskostenantrag „noch nicht ganz durch ist“.

Zurück in der Verhandlung, teilt der Richter mit, dass ein geringer Teil der Klage unbegründet ist (Die Klage wird vom Kläger um diesen Teil zurückgenommen), weiter teilt er mit, dass er die Prozesskostenhilfe keinesfalls in voller Höhe gewähren wird, nur über den geringen ungerechtfertigten Teil der Klage wird diese gewährt.
Der Richter fragt den Anwalt, ob dieser den Prozesskostenantrag um diesen Teil zurücknimmt.
Herr Anwalt druckst rum „das kann ich auch später tun“, der Richter macht Ihn nochmals darauf aufmerksam, dass er nur den kleineren Teil bewilligt.
Herr Anwalt sagt, gut dann nehmen wir den Antrag um diese Höhe zurück.

Direkt nach der Verhandlung teilt Herr Anwalt mit, dass er auf die Bezahlung der Rechnung bestehen muss, sonst holt er sich einen Rechtskräftigen Titel.
Auf die Frage über die Höhe kommen nur Ausflüchte.

Direkt ins neue Jahr datiert erhält Herr Mustermann eine Rechnung von ca. 1200 EUR (Leistungen wurden aber noch im alten Jahr erbracht).

Herr Mustermann kann und wird diese Rechnung nicht zahlen, er beruft sich darauf, dass der Anwalt ohne Auftrag tätig wurde, die Bedingung für den Auftrag war eindeutig die Gewährung der Prozesskostenhilfe.
Da Herr Mustermann sehr hoch verschuldet ist, wäre ausgeschlossen gewesen, dass er die Prozesskostenhilfe innerhalb von 4 Jahren zurückzahlen könnte (er lebt zur Miete u. hat Unterhaltspflicht für 2 Kleinkinder, sollte er über den Pfändungsfreien Betrag von 1560 EUR Nettoeinkommen kommen würde sofort gepfändet. Dieses Einkommen zu erreichen ist für Ihn jedoch unwahrscheinlich).
Dies ist jedoch auch unrelevant, da Hr. Mustermann sowieso die Bedingung gestellt hat: Weitere Tätigkeit nur mit Prozesskostenhilfe.


Ersatzweise beruft er sich auf Falschberatung, die hier eindeutig vorlag.
Wie sieht es mit Standesregeln aus? Liegt hier ein Verstoß vor?
Welche Rolle spielt die Anwaltskammer?


Herr Mustermann kann auch beweisen, das er im dem Fall 2 Monate vorher keine Prozesskostenhilfe bekam und sich daraufhin nicht weiter von Herrn Anwalt vertreten ließ.


Zum Verständnis:
Herr Mustermann findet, dass ein Rechtsanwalt eine Vergütung erhalten muss und wollte die Anwaltliche Hilfe nicht umsonst. Leider ist er aufgrund seiner finanziellen Situation auf Prozesskostenhilfe angewiesen.
Was er auch von Anfang an deutlich sagte. Er hat seine Einkommenssituation mit Dokumenten bewiesen (von Seite der Einkommenssituation stand Prozesskostenhilfe nichts im Wege).

Wie seht Ihr die Sachlage?





-- Editiert von tom2143 am 26.01.2007 20:18:40

Was denn, so teuer?

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11 Antworten
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#1
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Grundsätzlich gibt es bzgl. PKH ein paar Mißverständnisse:

1. Auch wenn PKH abgelehnt wird, ist der Anwalt tätig geworden (etwa mit der Vorbearbeitung, die für einen PKH-Antrag notwendig ist), das macht er ja nicht aus Nächstenliebe.

2. Die Anzeige der Verteidigung war sachlich geboten, denn wenn PKH gewährt worden wäre und der RA hätte die Frist zur Verteidigung versäumt, wäre seinem Mandanten dadurch möglicherweise ein Schaden entstanden (weil er dann u.U. einen eigentlich gewonnenen Prozeß nicht mehr führen könnte).

3. Es nicht nicht die Verantwortung des RA, wie schnell der PKH-Antrag durch ist.

'Mich wundert, dass so ein Fall überhaupt vor Gericht kommt, dass hätte man doch vorher klären können'

Das war ja wohl nicht die Schuld des Anwalts, wenn der Mandant es soweit hat kommen lassen, daß schon Klage eingereicht wurde.

Da Herr Mustermann sehr hoch verschuldet ist, wäre ausgeschlossen gewesen, dass er die Prozesskostenhilfe innerhalb von 4 Jahren zurückzahlen könnte

Wie wollte er denn die 5000 EUR bezahlen, auf die er verklagt wurde? Vor allem, wenn die Sachlage angeblich so eindeutig war?

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
tom2143
Status:
Schüler
(191 Beiträge, 62x hilfreich)

Danke für Ihre Ausführliche Antwort.

zu 1 u. 2
Die strittige Anwaltsrechnung enthält folgende Posten:
Verfahrens- u.
Terminsgebühr,
Geschäftsreise, Benutzung des eigenen KFZ
Tage- u. Abwesenheitsgeld
alles Posten für Leistungen des Verhandlungstages.

Die Aufwendungen für die Anzeige der Verteidigung u. die Einreichung des PKH Antrages sind nicht strittig
(Was im übrigen 2 kurze Standarttexte sind, die nicht großartig Kosten auslösten, das Ausfüllen und Belegen der PKH erledigte Hr. Mustermann ohnehin selbst).

Außerdem wurde sofort als erstes im Beratungsgespräch gesagt:
Im Zweifel keine weitere Tätigkeit.

Ich kenne die Rechtslage aus meiner Branche (KFZ), wenn ein Kunde mit einem Defekt kommt, bei dem nicht klar ist, ob diese unter Garantie fällt, der Kunde aber ausdrücklich sagt:
Reparatur nur, wenn es ein Garantiefall ist.
Die Werkstatt jedoch trotzdem repariert und es dann kein Garantiefall ist, kann diese keine Zahlung verlangen.
Sie kann auch kein Pfandrecht am KFZ ausüben, lediglich Anspruch auf die Teile hat die Werkstatt (Aufgrund des Ausbauaufwandes wird diese aber meist keinen Gebrauch davon machen).


zu 3.
Der Richter meinte nicht, dass es der Mandant hat soweit kommen lassen.
Bei den 5000 EUR handelte es sich um eine Schadensersatzforderung aus einem Vertrag.
Herrn Mustermann UND dessen Anwalt erschien das entstehen der kompletten Forderung ungerechtfertig, da die Kündigung des Vertrages unwirksam erschien.
Die Äußerung des Richters bezog sich darauf, dass die Beklagte Seite die in seinen Augen einfache Rechtslage so dermaßen falsch einschätzte (Herr Mustermann suchte sich gerade deswegen Rechtsrat, um eine Einschätzung der Rechtslage zu bekommen).
Beim Prozesskostenantrag schrieb der RA unter anderem als Begründung:

Die Beabsichtigte Rechtsverfolgung hat hinreichend Aussicht auf Erfolg u. ist auch nicht mutwillig.

zu der Frage: Wie wollte er denn die 5000 EUR bezahlen?
Antwort:
Bei so einer Gerichtsverhandlung geht es ausschließlich darum, festzustellen ob eine Forderung zu Recht besteht, nicht um die tatsächliche Zahlung
Besteht die Forderung zu Recht erhält man einen rechtskräftig vollstreckbaren Titel
(über den Sinn oder Unsinn einen rechtskräftigen Titel gegen eine Person oder Kapitalgesellschaft zu erstreiten von der man weiss, dass diese zahlungsunfähig ist, läßt sich bekanntlich streiten).
Manche Unternehmen sind auch gegen Zahlungsausfälle versichert, Voraussetzung für eine Auszahlung ist jedoch so ein Titel.

Wie und ob so eine Forderung später bezahlt werden kann, ist wieder eine ganz andere Frage
(zB. Insolvenz, Vergleich).

Auch wenn ich den Fall etwas ausführlicher geschildert habe, ist die Kernfrage eigentlich nur diese:

Wenn man so eindeutig sagt, was der Auftrag ist (weitere Tätigkeit nach Beratungsgespräch nur wenn PKH bewilligt wird und im Zweifel keine weitere Tätigkeit).
Kann sich ein Anwalt dann so dermaßen darüber hinwegsetzten?

Hr. Mustermann hat ja auch mitgeteilt, dass er im Zweifel lieber den Rechtsstreit verliert,
nur um nicht noch weitere Kosten bei jemand anderes auszulösen.
Der Anwalt hätte jederzeit aufhören können, er sollte nicht umsonst arbeiten.


1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Reparatur nur, wenn es ein Garantiefall ist.
Die Werkstatt jedoch trotzdem repariert und es dann kein Garantiefall ist, kann diese keine Zahlung verlangen.


Sehr schönes Beispiel. Was passiert denn nun, wenn die Werkstatt erst mal 6 Stunden die Fehlerursache suchen muß, bevor sie - nach deren Erkennen - überhaupt wissen kann, ob es ein Garantiefall ist? Sind die dann für lau gearbeitet worden?
Solche konditionalen Auftragsvergaben sind doch kein Lotteriespiel auf Kosten des Dienstleisters!

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
tom2143
Status:
Schüler
(191 Beiträge, 62x hilfreich)

In den og. Beispiel ging ich davon aus, dass der Defekt wie dies oft der Fall ist ein offensichtlicher ist (zB. ausgeschlagenes Stabilisatorenlager was eigentlich erheblich länger als ein Jahr halten sollte, oder ein Kupplungsteil das schon nach 15.000 km kaputt ist).

In Ihrem Beispiel in dem 6 Stunden Suche notwendig sind, ist diese Zeit natürlich in jedem Fall zu vergüten.
Grund:
Bei Auftragsvergabe war noch überhaupt nicht ersichtlich, um welches Teil es sich handelt, denn nicht jeder Fall ist ein Garantiefall (zB. Schäden durch Überbeanspruchung, falsche Bedienung, normaler Verschleiß, die Möglichkeiten sind hier zahlreich).

Ist es dann ein Garantiefall, werden in der Regel diese 6 Stunden vom Hersteller übernommen.

Um jedoch Probleme zu vermeiden, ist es immer besser dem Kunden zu sagen, dass hier auf seine Kosten eine längere Suche nötig ist (einen groben Zeitrahmen kann man, wenn man vom Fach ist fast immer nennen) und gleichzeitig den Stundensatz angibt.
Dann kann der Kunde entscheiden.

Man könnte die von Ihnen genannten 6 Stunden mit dem bezahlten Beratungsgespräch vergleichen, bei der ein RA die Möglichkeit hat, die Sachlage zu mindest grob zu prüfen.

Ich denke mal warum wie auch hier, in diesem Teil des Forums ersichtlich, immer wieder Leute unzufrieden sind, liegt schlicht und einfach an folgendem Beispiel:

A geht zum Anwalt mit einer Forderungssache, alles eindeutig der Gegner zahlt eine berechtigte Forderung nicht.
Anwalt erklärt, was auch rechtlich völlig richtig ist:
Gegner ist in Verzug und muss alle weiteren Kosten tragen (sollte korrekt eigentlich müßte heißen ;)
Der in rechtlichen Sachen unwissende A denkt, alles super und erteilt das Mandat.
Anwalt beantragt Mahnbescheid, dem wird widersprochen, Anwalt reicht Klage ein (A denkt Gerichtskostenvorschuss bekomme ja eh wieder),
A gewinnt den Prozess, Gegner zahlt immer noch nicht, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden eingeleitet. Das Ende vom Lied der Gegner hat Eidesstattliche Versicherung abgelegt.

Anwalt teilt A mit, dass zwar ein Anspruch über 30 Jahre besteht, der Anspruch aber momentan nicht beizutreiben ist
(Das es nur 30 Jahre geht, wenn der Gegner keine Insolvenz mit anschließender RSB eröffnet, wird auch oft verschwiegen).
Anwalt erlaubt sich seine Liquidation zu überreichen und bittet um Überweisung, innerhalb von 2 Wochen.

Riesiger Kritikpunkt ist, dass viele Anwälte dieses häufige Szenario einfach verschweigen und das löst oft den Unmut aus.
Viele dieser Rechnungsstreitigkeiten sind hausgemacht und könnten bei richtiger Aufklärung
vermieden werden.
Allerdings verstehe ich auch gerade die wirtschaftlichen Nöte mancher Kanzleien und das Sie durch diese Art Aufklärung das Zustandekommen des Mandats nicht riskieren möchten.


Um noch mal auf meine Kernfrage zu kommen:

Hätte der RA bei oben dargestellter Sachlage Aussicht auf Erfolg, wenn er die Rechnung einklagen möchte?
Bei Amtsgericht kann sich Hr. Mustermann wieder selbst vertreten.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Ja, RA hätte meines Erachtens mit Klage auf Honorar Aussicht auf Erfolg.

Das Beispiel mit der Kfz-Werkstatt und dem RA ist nämlich nicht so einfach übertragbar. Der RA hat nämlich auch eine Fürsorgepflicht bzgl. des Mandanten im Hinblick darauf, dass ihm die Rechtsverteidigung offen gehalten werden muss. Die Verteidigungsanzeige gegen eine Klage kann nur innerhalb einer Notfrist erfolgen und muss vorm LG durch einen RA erklärt werden. Notfristen sind nicht verlängerbar. Die Verfahrensgebühr für den RA entsteht aber bereits spätestens mit Abreichung Verteidigungsanzeige. Insoweit ist dann auch noch die Frage, wann ist der Mandant zum RA gegangen. Wie viel Zeit hatte der überhaupt um die Angelgenheit zu prüfen, bevor die Frist für die Verteidigungsanzeige ablief.

Wenn man Beklagter in einem Verfahren vor dem LG ist, wird über den PKH-Antrag nicht in eienm "Vorverfahren", wie bei Klageerhebung auf Grundlage von PKH entschieden. Da normale Klageverfahren läuft weiter und oft teilt der Richter erst im Termin zur mündlichen Verhandlung seine Rechtsansicht mit (die im übrigen auch nicht immer die richitge ist). Also, wird oft erst im Termin über die PKH entschieden. Prompt ist eine weitere Gebühr (Terminsgebühr) angefallen. Alles in allem ist also ein Auftrag "Rechtsverteidigung von Angang an, aber nur wenn ich PKH bekomme" nicht durchführbar.

Vor diesem Hintergrund hat der RA tatsächlich Anspruch auf vollständige Gebühren.

Allerdings ist meines Erachtens die Abrechnung ggf. aus einem anderen Gesichtspunkt nicht korrekt. Da zum Teil PKH gewährt wurde, muss sich der RA zumindest diesbezüglich an die Staatskasse (oder den Gegener, da dieser wegen Klagerücknahme die Kosten tragen muss) halten. Für diesen Teil des Prozesses kann er vom Mandanten keine Zahlung verlangen. Nur soweit keine PKH gewährt wurde, kann man direkt an den Mandanten herantreten.

Hier tun sich dann aber wieder neue Abrechnungserhebliche Problematiken auf. Es handelte sich um ein einheitliches Verfahren und bzgl. der RVO gilt Gebührendegression. Das heißt mit steigendem Streitwert werden die Gebühren im Verhältnis zum Streitwert geringer. Stellt der RA nun für den Teil PKH und für den Teil Nicht-PKH zwei Rechnungen aus und legt jeweils für den Gegenstandswert, den Teil des Streitwerts zu Grunde, der auf PKH und Nicht-PKH entfällt, dann wird die Gebührendegression nicht beachtet. Tja, wie man das wohl löst :???:

Wenn man den RA ärgern will, kann man hier anfangen zu meckern ... :devilangel:

1x Hilfreiche Antwort


#7
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Wenn der potentielle Mandant konkret und unzweideutig den Auftrag "Ich beauftrage Dich RA nur, wenn PKH gewährt wurde und vorher wirst Du nicht tätig", dann müsste der RA (zumidest faierer Weise) darüber aufklären, dass Verteidigungsanzeige notwendig, bis dahin mit Sicherheit noch keine PKH, etc.

Dass das im Beispielsfall aber tatsächlich in dieser klaren Form zum Ausdruck gebracht wurde, ist fraglich.

quote:

Er sagte gleich zu Anfang, dass er kein Einkommen habe und Beratungs- u. Prozesskostenhilfe beantragen möchte.
Weiter sagt Herr Mustermann mehrmals, dass Herr Anwalt nur für Ihn weiter arbeiten soll, wenn die Beratungs- u. Prozesskostenhilfe gewährt wird.
Wenn nicht solle er keinesfalls weiter machen.



Die Bedenken ergeben sich daraus, dass von einer "weiteren" Tätigkeit die Rede ist. D.h. der RA sollte also zunächst einmal tätig werden. Letzten Endes müsste man wohl den gesamten Gesprächsverlauf genau betrachten, um hier eine Entscheidung zu treffen.

-- Editiert von eidechse am 30.01.2007 11:32:52

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
tom2143
Status:
Schüler
(191 Beiträge, 62x hilfreich)

Der potentielle Mandant hat es ja eben NICHT zweideutig gesagt.

Erklärung vom Anwalt:
Das Beratungsgespräch wird bei Leuten wie Ihnen von der Staatskasse bezahlt, da hier nur die Einkommensverhältnisse zählen
(jeder hat das Recht auf eine Erstberatung).
So wie es der Anwalt erklärt hat, war das Beratungsgespräch somit praktisch bezahlt.

In diesem bezahlten Beratungsgespräch sagte M. das Anwalt nur weiterarbeiten soll, wenn PKH bewilligt wird. Es bezog sich also eindeutig auf das was nach dem Beratungsgespräch kommt (es wurde dem Anwalt schon ausführlich erklärt, im Gespräch läßt sich das viel besser erklären, als jetzt hier schriftlich im Forum).

Meiner Meinung nach hätte der Anwalt im Beratungsgespräch sagen müssen:

So wie Sie sich das vorstellen geht es nicht.
Um PKH zu beantragen muss ich die komplette Klageschrift fertigen und das löst schon Kosten aus, ob PKH dann bewilligt wird ist nicht sicher.

Mustermann hätte dann sagen können ich kann Ihre Rechnung im Zweifel nicht bezahlen und ich möchte nicht noch Schulden bei Ihnen machen, wir brechen hier ab.

Dann wäre das Beratungsgespräch bezahlt gewesen und es gäbe nicht noch einen Gläubiger (oder es muss in der nächsten Klage festgestellt werden, ob der RA nun ein Gläubiger ist).

Das die Notfrist nicht versäumt werden darf u. dass Anträge von Nichtanwälten vorm Landgericht unwirksam sind wusste Mustermann.
Er wollte es ja gerade so:
Entweder Verteidigung mit PKH oder wenn keine PKH=Versäumnisurteil

So wie ich es sich jetzt darstellt, liegt hier nun doch eine Falschberatung vor.
Grund: Als Mustermann mit diesem Auftrag kam, hätte der Anwalt beraten müssen, dass es so wie es sich M. vorstellt nicht geht, alleine schon wg. der Klageschrift für die PKH.

Oder spricht gegen die These der Faschberatung etwas?

Um es noch einmal klarzustellen, M will den RA nicht mit findigen Konstruktionen um seine Vergütung bringen.
Er will einfach nur, dass es so gemacht wird, wie es Mustermann vorher wollte und auch deutlich gesagt hat.

Um es noch mal mit der KFZ-Branche zu vergleichen.
Man kann auch nicht wenn ausdrücklich ein Kupplungstausch in Auftrag gegeben wurde, gleich noch die Bremsen mitmachen, dann würde man auch arge Probleme mit den Kunden bekommen.

Und Anwälte müssen normalerweise öfters schwierigste Sachverhalte verstehen, da glaube ich kaum, dass es möglich ist das ein RA so einen einfachen Wunsch wie Ihn Mustermann äußerte nicht versteht.




-- Editiert von tom2143 am 02.02.2007 00:31:12

-- Editiert von tom2143 am 02.02.2007 00:39:25

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Gehen wir mal ganz anders an die Angelegenheit ran, um wieder zum Ursprung zu kommen: Erfolgsaussichten einer Honorarklage.

Dass RA tätig war, steht fest. Dass die Gebühren tatsächlich angefallen sind auch. RA kann daher seinen Gebührenanspruch erstmal begründet darstellen.

Der Einwand Falschberatung und somit im Prinzip eigentlich die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs in Höhe der entstandenen RA-Kosten und die entsprechende Aufrechnung mit RA-Forderung, wäre dann vom Mandanten darzulegen und zu beweisen. Daraus ergeben sich weitere Schwierigkeiten:

1. Kann Mustermann beweisen, was er dem RA wie genau gesagt hat und was der RA darauf erwidert hat?

2. Selbst wenn man den Wortlaut bestimmter Äußerungen durch Zeugen beweisen könnte, stellt sich immer noch die Frage, wie musste die Gegenseite dies verstehen. Wenn ich mich richtig erinnere lief das immer unter dem Begriff "Lehre vom objektiven Empfängerhorizont". Bei dieser Sachlage müsste man tatsächlich das gesamte Gespräch und den Verlauf des Gespräches berücksichtigen. Aus Erfahrung weiss ich, dass oftmals eine Äußerung, die man selbst in einer ganz bestimmten Art und Weise meint und auch denkt, dass diese eindeutig und nicht misszuverstehen ist, bei dem anderen Teil ganz anders verstanden wird.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
tom2143
Status:
Schüler
(191 Beiträge, 62x hilfreich)

Danke für alle Antworten, ich denke man wird sich mit dem Anwalt einigen und eine Lösung finden, die beiden Seiten gerecht wird.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
tom2143
Status:
Schüler
(191 Beiträge, 62x hilfreich)

Grade bin ich über diesen alten Tread gestolpert.

Wollte euch nur mitteilen, wie M. und der Ra. sich damals geeinigt haben.
Nach einigen wenigen Schreiben, in der jede Seite Ihren Standpunkt aufgezeigt hatte, wurde abschließend ein Vergleich in Höhe von ca. 15 % der strittigen Forderungshöhe geschlossen.


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1x Hilfreiche Antwort

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