PKH Anwalt entscheidet eigenmächtig

9. September 2012 Thema abonnieren
 Von 
Charlina
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)
PKH Anwalt entscheidet eigenmächtig

Hallo,

da ich, ehrlich gesagt, ziemlich verzweifelt bin und nicht mehr weiter weiß, hoffe ich hier einen Rat zu finden. Für mich, d. h. meine Großfamilie geht es um (für uns) viel Geld, knapp 800 Euro. Hier, so kurz wie möglich, mein Problem.

Im Frühjahr diesen Jahres wurde ich aufgefordert, zwecks der bewilligten PKH mein/unser Einkommen nachzuweisen. Mein Fehler war es, daß dieser Brief aus Versehen zur erledigten Post gelangte und ich nicht mehr rechtzeitig daran dachte. Irgendwann trudelte der Gerichtsbeschluss ein, daß die Bewilligung der PKH aufgehoben wäre und wir fast 800 Euro zu zahlen hätten. Natürlich habe ich sofort bei dem Anwalt angerufen um zu erfragen, was man nun noch tun könne, denn es kann ja jedem mal passieren, daß er einen Brief (warum auch immer) vergisst zu beantworten. Dort erfuhr ich dann, so ganz nebenbei, daß bereits eine Mahnung eingegangen war, diese wurde aber nicht an mich weitergeleitet. Also hat das Anwaltsbüro auch einen Fehler gemacht. Der Anwalt empfahl mir aber, Beschwerde einzulegen, dieses hat er dann auch getan, allerdings ohne ausreichende Begründung und ohne einzuräumen, daß das Mahnverfahren bei mir nicht angekommen ist. Nun kam jetzt zum Anwalt die Entscheidung des zuständigen Landessozialgerichtes in der es heißt, dass nch § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGB eine Beschwerde ausgeschlossen ist. "Es wird angeregt, diese zurückzunhmen. Frist zur Äußer8ung bzw. Stellungnahme: 3 Wochen." (Diese Frist ist noch nicht abgelaufen) Und was tut daraufhin mein Anwalt? Er nimmt, ohne vorher mit mir Rücksprache gehalten zu haben, die Beschwerde zurück. Ich wusste davon NICHTS und es war auch nicht in meinem Interesse. Hätte der Anwalt nicht wenigstens versuchen können, den Sachverhalt zu erklären und auch seine Schuld an diesem Versäumnis mit einzuräumen. Es kann jeder mal einen Fehler machen, aber man sollte doch auch dazu stehen. Außerdem hätte er doch auch nochmal mit mir Rücksprache halten müssen, oder? So habe ich nur die Kopien des Schriftwechsels erhalten.

Welche Möglichkeiten habe ich, haben wir jetzt noch? Wir haben als kinderreiche Familie eh zu tun, daß wir "über die Runden kommen" Und jetzt sowas?

Bitte helft mir,
eine verzweifelte Fragerin

-- Editiert Charlina am 09.09.2012 19:40

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38470 Beiträge, 14009x hilfreich)

Was der Anwalt darf oder nicht darf, das ergibt sich aus der Vollmacht. Vielleicht da mal rauf gucken.

So, nun zum 2. Problem. Da du die genaue Bestimmung nicht genannt hast, und ich zu faul bin, alle 12 SGBs zu durchsuchen, eine allgemeine Antwort.

Es gibt Gerichtsentscheidungen, die keinem Rechtsbehelf/keinem Rechtsmittel zugängig sind. Wenn es sich hier um so eine handelt, dann kommt es auch nicht darauf an, wer hier was falsch gemacht hat. Bliebe nur der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Aber für einen diesbezüglichen Antrag sehe ich auch wenig Chancen, einfach weil du ja ganz ohne Zweifel den PKH-Antrag nicht ausgefüllt hast und nicht unverschuldet daran gehindert warst.

wirdwerden

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Toll!
Status:
Lehrling
(1138 Beiträge, 1370x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>§ 172 SGG
(1) ...
(2) ...
(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen
1. ...,
2. gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
3. ...,
4. .... <hr size=1 noshade>


Ansonsten verweist der § 73a SGG auf die Regelungen der ZPO.

Ich geh davon aus, dass in dem Schreiben des Gerichts die Folgen beschrieben werden, wenn die geforderten Angaben nicht gemacht werden.

Es kann durchaus sein, dass der RA ein Schreiben schuldhaft nicht weitergeleitet hat. Wenn aber für die TE nach Erhalt des Schreibens noch ausreichend Zeit war, die Fragen des Gerichts zu beantworten, dann ist sie allein dafür verantwortlich, die Frist einzuhalten. Danach sieht es hier aus.

Das Gericht hebt die PKH gem. § 124 Nr. 2 ZPO auf, weil die TE die Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht abgegeben hat. Hier liegt die Chance für die TE.

§ 172 SGG bestimmt, dass die Beschwerde ausgeschlossen ist, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Diese Formulierung entspricht in der ZPO der Regelung des § 124 Nr. 3 ZPO .

Die Entscheidung des Gerichts beruht also auf der Nr. 2 und nicht auf der Nr. 3 des § 124 ZPO . Damit kann man argumentieren, dass die Beschwerde nicht nach § 172 SGG ausgeschlossen ist. Es gelten also ganz normal die Regelungen der ZPO.

Hier hat der RA vermutlich einen Fehler gemacht. Er hätte die Beschwerde nicht zurücknehmen dürfen. Zumindest hätte er auf diesen feinen Unterschied hinweisen und die fehlende Erklärung nachholen können.

Ob und wie der TE jetzt noch zu helfen ist, will ich nicht mehr prüfen. Vielleicht gibt es einen Weg, die gerichtliche Entscheidung zu ändern. Vielleicht kann man auch vom eigenen RA Schadensersatz verlangen.

Manchmal geben die Gerichte den Rechtsanwälten ganz bewusst die Chance, Fehler zu machen. Man ist als Anwalt nicht verpflichtet, dieses Chancen zu ergreifen.

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Lari-Fari
Status:
Praktikant
(519 Beiträge, 260x hilfreich)

quote:
Mein Fehler war es, daß dieser Brief aus Versehen zur erledigten Post gelangte und ich nicht mehr rechtzeitig daran dachte.

Dann war dieser Brief für die TE ja offenbar nicht so wichtig.

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