Hallo,
anbei mal eine Verfahrensfrage(?).
Wird z. B. einer "gegnerischen"-Partei, (wenn in 1. Instanz schon PKH bewilligt wurde, auch bei Berufung (zählt dann ja glaube ich als 2. Instanz) ebenso PHK bewilligt, bzw. ist hier PKH überhaupt noch möglich?
Gibt es hier ggf. Außnahmen (z. B. je nach Sach-/Rechtslage oder Klagsgrundlage?)
Oder gibt es hier nur generelle Regelungen, und keine Differenzierung.
Vielen Dank fürs posting im Voraus.
Gruß,
law_and_order
PKH bei Berufung möglich ???
9. Juni 2008
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Frage vom 9. Juni 2008 | 13:33
Von
Status: Beginner (107 Beiträge, 7x hilfreich)
PKH bei Berufung möglich ???
Was denn, so teuer?
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#1
Antwort vom 9. Juni 2008 | 13:40
Von
Status: Beginner (107 Beiträge, 7x hilfreich)
PS: Gehen wir mal davon aus, dass die 1. Instanz vor einem LG geführt wurde. (Falls das relevant sein sollte.)
#2
Antwort vom 9. Juni 2008 | 16:37
Von
Status: Senior-Partner (6997 Beiträge, 3920x hilfreich)
Für die Gewährung von PKH für die zweite Instanz gilt das gleiche wie bei der ersten Instanz. Die persönlichen und wirtschaflichen Verhältnisse müssen gegeben sein und das Verfahren muss für die beantragende Partei, sprich hier die Berufung, muss Aussicht auf Erfolg haben. Will man nicht sofort Berufung einlegen, dann kann man erst den PKH Antrag innerhalb der Berufungsfrist stellen und wenn man dan PKH bekommen einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
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