In einem zivilrechtlichem Verfahren wurde ein Vergleich geschlossen und in diesem auch durch Beschluss uns PKH. in vollem Umfang bewilligt.
Der uns vertretende Anwalt verlangte aber vor Übernahme des Mandats eine Vorabzahlung von 1300 Euro, die wir auch geleistet haben!
Im Falle einer positiven PKH. sollten wir diesen Betrag zurück erstattet bekommen.
Der Anwalt lehnt das aber ab jetzt mit der Begründung, Zitat:- das geleistete Zahlungen im Rahmen der PKH angegeben werden müssen und auch wurden!
Das hat er uns vorher aber nicht gesagt, sondern uns in dem Glauben gelassen; PKH. bewilligt-Geld wieder zurück!
Wir fühlen uns von diesem Anwalt mehr oder weniger betrogen, zurecht!??
PKH. bewilligt und trotzdem Vorabzahlung nicht zurück?
Was denn, so teuer?
Was denn, so teuer?
Und diese Aussage können Sie beweisen oder haben sie sogar - vorzugsweise - schriftlich?
Wenn es vom Kollegen so gesagt worden ist; ja. Dann war sein Verhalten nicht korrekt.
MfG
RA Thomas Bohle
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ZitatWenn es vom Kollegen so gesagt worden ist; ja. Dann war sein Verhalten nicht korrekt. :
Na ja ... nur wenn man in eine Richtung schaut, die Frage ist warum er einen Vorschuss verlangt, wenn er PKH beantragt, sowas kann man vorher regeln (PKH beantragen).
@AltesHaus
Das kann man keineswegs immer vorher regeln, da manchlan Eile geboten ist, wenn der Ablauf einer Notfrist droht.
Und was wollen Sie machen, wenn PKH zu Bedingungen des ortsansässigen Anwaltes bewilligt oder gänzlich versagt wird? Wer soll dann die anwaltliche Arbeit bezahlen?
Daher verlangen wir auch einen Vorschuss, kläeren aber unsere Mandanten entsprechend auf und lassen uns den Aufklärungsbogen auch gegenzeichnen.
MfG
RA Thomas Bohle
@RA Bohle:
Mal eine Frage rein aus Interesse:
Zitat:Daher verlangen wir auch einen Vorschuss, kläeren aber unsere Mandanten entsprechend auf und lassen uns den Aufklärungsbogen auch gegenzeichnen.
Heisst das dann, dass der Mandant auch bei Bewilligung von PKH seinen geleisteten Vorschuss nicht zurückerhält, oder wie lösen Sie das Problem, dass geleistete Zahlungen im Rahmen der PKH-Abrechnung angegeben werden müssen und aus der Staatskasse nicht erstattet werden?
Ich meine, ich sehe hier einen gewissen Fehler im System. Einerseits soll der Bedürftige durch die Gewährung von VKH von den Anwalts- und Gerichtskosten freigestellt werden, andererseits kann ich jeden Anwalt gut verstehen, die gerade von Mandanten mit VKH-Berechtigung und demzufolge geringem Einkommen, einen Vorschuss verlangen. Der Staat freut sich, weil er trotz bestehender Verpflichtung (teilweise) nicht zahlen muss, der Mandant darf sich ärgern, weil er trotz Anspruchs auf VKH zumindest teilweise selbst zahlen muss.
Gruß,
Axel
ZitatHeisst das dann, dass der Mandant auch bei Bewilligung von PKH seinen geleisteten Vorschuss nicht zurückerhält, oder wie lösen Sie das Problem, dass geleistete Zahlungen im Rahmen der PKH-Abrechnung angegeben werden müssen und aus der Staatskasse nicht erstattet werden? :
Auch wenn das an Herrn Bohle gerichtet war.
PKH ist kein Geschenk, sondern ein Darlehen, welches der Bürger (in den meisten Fällen) zurückzahlen muss. Also alles, was an Vorschuss geleistet wurde muss der Mandant nicht an die Staatskasse zurückzahlen.
@AltesHaus:
Zitat:PKH ist kein Geschenk, sondern ein Darlehen, welches der Bürger (in den meisten Fällen) zurückzahlen muss.
Naja, ob das wirklich "in den meisten Fällen" so ist, weiß ich nicht. Überzeugt bin ich da keineswegs von.
Zitat:Also alles, was an Vorschuss geleistet wurde muss der Mandant nicht an die Staatskasse zurückzahlen.
Stimmt. Allerdings stellt sich - bei allem Verständnis auch für die Situation des Rechtsanwaltes - die Frage, ob bei PKH-Mandaten überhaupt ein Vorschuss verlangt werden darf.
Gruß,
Axel
@AxelK
Selbstverständlich werden die geleisteten Zahlungen bei Abrechnung nach Bewilligung auch angegeben. Es wird aber auch deutlich gemacht, wofür die Zahlungen sind - z.B. Fahrt/Abwesenheitsgelder bei auswärtigen Terminen - was in der Regel dann auch so von den Gerichten akzeptiert wird.
Desweiteren ging es um die Frage beim geforderten Vorschuss, wenn die PKH nicht bewilligt wird. Dann ist dieser Vorschuss auf das PKH-Prüfverfahren zu verrechnen.
Ich hatte ja nur deutlich gemacht, dass man sehrwohl Vorschuss verlangen sollte, wenn PKH bewilligt werden soll. Denn sonst läuft der RA eben Gefahr, nicht nur vergeblich, sondern auch umsonst gearbeitet zu haben (und wer macht das schon?)
Beim TE ging es aber um eine andere Frage - und wenn erklärt worden ist, dass der Vorschuss bei PKH-Bewilligung zurückgezahlt wird, dann hat der Kollege sich an diese Absprache nun einmal zu halten. Daran gibt es nichts zu rütteln.
MfG
RA Thomas Bohle
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