PKH und einmaliges Einkommen

19. Juni 2020 Thema abonnieren
 Von 
Carlitos123
Status:
Beginner
(81 Beiträge, 5x hilfreich)
PKH und einmaliges Einkommen

Hallo liebes Forum,

mich beschäftigt gerade folgendes Szenario:

Herr A lebt getrennt, ist alleinerziehend (1 Kind) und hat einen Vermögensfreibetrag von 5500 Euro bezüglich PKH.

Er stellt einen Scheidungsantrag und erhält Verfahrenskostenhilfe.

In den kommenden 4 Jahren muss er ja dem Gericht mitteilen, wenn sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich bessern.

Angenommen er hat nach der Scheidung 1500 Euro auf dem Konto, und erhält einen Monat später ein einmaliges Einkommen von 4000 Euro, sei es durch eine Aufwandsentschädigung, Schenkung, Lottogewinn, Zugewinnausgleich, ... was auch immer.

Dadurch überschreitet er noch nicht seinen Vermögensfreibetrag von 5500 Euro.

Muss er dieses einmalige Einkommen dem Gericht mitteilen ?

Wird das Gericht verlangen, dass er von diesem Einkommen die Verfahrenskostenhilfe zurückzahlen muss, obwohl sein Vermögen noch immer innerhalb des Freibetrags liegt ?




2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1648 Beiträge, 997x hilfreich)

Das ist schwer zu sagen.
Mitzuteilen sind wesentliche Verbesserungen der "wirtschaftlichen Verhältnisse".
Für laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt.
Obwohl ein einmaliger hoher Zufluss im Sozialhilferecht durchaus auch als Einkommen gewertet werden kann, würde ich das für PKH-Zwecke eher der Vermögens- und nicht der Einkommensverbesserung zurechnen.
Da du auch damit noch unter dem Schonbetrag liegst, würde ich das nicht unter wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse fassen. Meines Erachtens musst du das nicht mitteilen.
Solltest du das angeben dürfte auf keinen Fall nur deswegen eine eine Zahlung angeordnet werden., da sich das "normale" Einkommem (Ratenzahlung) nicht erhöht hat und der Schonbetrag für Vermögen (Einmalzahlung in Höhe des den Schonbetrag übersteigendenen Vermögens) nicht überschritten wird.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Carlitos123
Status:
Beginner
(81 Beiträge, 5x hilfreich)

Vielen Dank für deine Einschätzung.

0x Hilfreiche Antwort

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