Pfändung trotz Ratenzahlung für RA möglich?

7. Juni 2008 Thema abonnieren
 Von 
dachdesigner
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)
Pfändung trotz Ratenzahlung für RA möglich?

Guten Tag,

ich habe 2 Fragen an Euch:

ich habe mit meinem RA eine Ratenzahlung für die Kosten eines Gerichtsverfahrens mündlich vereinbart und zahle seit Monaten nachweislich die vereinbarten Raten.
Nun kam ein Schreiben vom Landgericht mit der Zahlungsaufforderung mit einer Frist von 14 Tagen.

1.) Muss ich aufgrund des Vergütungsbeschlusses dem Gericht mitteilen, dass ich alles in Raten zahle und dies auch anhand von Kontoauszügen belegen oder ist dies nicht notwendig? Ich möchte Nachteile für mich vermeiden.

2.) Kann mein Anwalt trotz Ratenzahlung eine Vollstreckung gegen mich durch Konten- oder Lohnpfändung erwirken? Denn Zahlungswillig bin ich?!
Ich danke Ihnen im Voraus.

Gruß vom Dachdesigner

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

mündlich vereinbart

Im Zweifel immer schwer zu beweisen.

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#2
 Von 
k2laus
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 38x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
dachdesigner
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)

@Mareike: Er hat die Beträge aber auch nicht zurück gehen lassen und auch nicht auf das Schreiben von mir geantwortet. Somit hat er es doch angenommen.

@K2laus: Die erste Zahlung hat sich mit seinem Antrag überschnitten, somit hat er es nicht angegeben. Und nachgereicht hat er auch nichts.
Dann wäre es wohl besser, diesen Fakt dem Gericht mitzuteilen, denke ich.

Es grüßt der Dachdesigner

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Er hat die Beträge aber auch nicht zurück gehen lassen und auch nicht auf das Schreiben von mir geantwortet. Somit hat er es doch angenommen.

Nein. Wenn Sie mir 100.000 EUR schulden und anstatt die volle Summe zu zahlen, überweisen Sie mir 3 Monate lang jeweils 1 EUR, dann heißt das nicht, daß ich damit einer Ratenzahlung über (mindestens) 8000 Jahre zugestimmt habe.
Ich wäre aber auch nicht verpflichtet, Ihnen 3 EUR, die sowieso mir gehören, wieder zurückzuerstatten.

Willenserklärungen kommen nur in Ausnahmefällen durch Schweigen/Nichtstun zustande.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
dachdesigner
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)

Es wurden Raten überwiesen, welchen er- wenn auch nur mündlich- zugestimmt hat und welche auch angemessen sind. Diese stehen im guten Verhältnis zur geschuldeten Summe.
Mir ging es lediglich darum, ob ich eine Pfändung o.ä. zu befürchten habe.

Schließlich liegt mein Zahlungswille vor.
Und auch wenn es komisch klingt, ich befürchte ehr einen negativen Schufa- Eintrag, als den Besuch vom GV. Wenn ich Schwe*n wäre, würde ich viel weniger zahlen, denn zu "Holen" ist bei mir nichts und ich liege weit unter der Pfändungsgrenze, dennoch zahle ich mehr, als ich eigentlich kann. Aber dies nur am Rande.

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#6
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Nun kam ein Schreiben vom Landgericht mit der Zahlungsaufforderung mit einer Frist von 14 Tagen

Diese Beschreibung würde im Übrigen auch zu einem Kostenfestsetzungsbeschluss passen. Dann würde es jedoch nicht um die Kosten des eigenen Rechtsanwaltes sondern um die Kosten, die die Gegenseite hatte gehen. Um die Kosten des eigenen Anwaltes würde es sich nur handeln, wenn es ein Festsetzungsbeschluss nach § 11 RVG wäre.

Was ist es denn?

Im Übrigen wären die Vereinbarungen mit dem eigenen Anwalt bei einem Kostenfestsetzungsbeschluss völlig unerheblich.

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#7
 Von 
dachdesigner
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)

Ein KFB liegt dem Anwalt vor. Hierbei geht es natürlich um die Kosten, welche die Gegenseite zu tragen hat.
Den habe ich aber nicht erhalten.

Ich selbst habe einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss nach § 11 RVG erhalten.
Mein RA hat nun endlich mit mir telefoniert und ich soll ihm wieder einen Vorschlag zur Ratenzahlung schriftlich vorschlagen. Pfänden wollen würde er angeblich nichts.

Wenn ich seine Rechnung beglichen habe, bekomme ich gut 3/4 von der Gegenseite wieder, so sein Wortlaut bzgl. des KFB, welcher meinem RA vorliegt.

@eidechse: Was meinst du genau mit:
"Im Übrigen wären die Vereinbarungen mit dem eigenen Anwalt bei einem Kostenfestsetzungsbeschluss völlig unerheblich."

Ich stehe da etwas auf dem Schlauch.

LG vom Dachdesigner

-- Editiert von dachdesigner am 10.06.2008 08:51:40

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

@ dachdesigner

Da du ja ein Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG erhalten hast, ist meine Anmerkung mit dem KFB und der Unerheblichkeit der Vereinbarung mit dem RA für dich nicht zutreffend. Trotzdem zum Verständnis kurze Erklärung:

Wenn das, was du da bekommen hast tatsächlich ein KFB gewesen wäre, der zudem noch eine Zahlungspflicht für dich festhält, dann wäre es ja ein Anspruch der Gegenpartei gegen dich auf Zahlung. Sprich im KFB werden dann die Kosten der Gegenseite aufgeführt und nicht die eigenen Kosten. Wenn du mit deinem RA eine Ratenzahlungsvereinbarung für seine Kosten vereinbart hast, dann hat diese Vereinbarung keinerlei Einfluss auf die Forderung der Gegenseite aus dem KFB.

Aber wie gesagt, da es sich ja um § 11 RVG hier handelt, kannst du den Hinweis getrost vergessen.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
dachdesigner
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)

@eidechse:
Vielen Dank.
Ich bekomme zwar aus dem KFB noch Kosten vom Gegner zurückerstattet, aber das kann dauern.
Wahrscheinlich länger, als ich meine Schulden abgezahlt habe.

LG vom Dachdesigner

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