Hallo,
ist es o.k. wenn eine Anwältin nur mit zusätzlicher Honorarvereinbarung als gewünschte Pflichtanwältin tätig wird.
Die Eltern des U-Häftlings haben diese unterschrieben und 800,- Euro + MWSt. bezahlt.
Das erwachsene Kind muß nun nach der Verurteilung 800,- Euro für die Pflichtanwältin ans Gericht zahlen.
-- Editiert am 04.11.2010 16:26
Pflichtanwalt und Honorarvereinbarung
Was denn, so teuer?
Was denn, so teuer?
Pflichtanwältin ??? War es denn ein Fall der notwendigen Verteidigung? Ist die Anwältin beigeordnet worden?
wirdwerden
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-- Editiert am 04.11.2010 16:45
Ja, sie ist auf Wunsch beigeordnet worden. Das Strafmaß war über mehrere Jahre.
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Zahlungen sind gemäß § 58 Abs. 3 RVG
auf die aus der Staatskasse zu zahlende Pflichtverteidigervergütung anzurechnen, wenn der Anwalt dadurch insgesamt mehr als das Doppelte der Pflichtverteidigervergütung erhalten würde.
Die Zahlung der Eltern müsste der Anwalt auch in seinem Antrag auf Pflichtverteidigervergütung angegeben.
So aus der Ferne kann man nicht beurteilen, ob das jetzt so richtig ist. Möglicherweise handelt es sich bei der jetzt von der Staatskasse in Rechnung gestellten Pflichtverteidigervergütung nur noch um den Restbetrag nach Anrechnung der Vorschüsse oder der Insgesamtbetrag war nicht so hoch, dass was anzurechnen gewesen wäre.
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