Pkh trotz Anwaltsrechnung

3. Dezember 2013 Thema abonnieren
 Von 
fb319956-12
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 143x hilfreich)
Pkh trotz Anwaltsrechnung

Angenommen Frau A (bekommt Pkh, keine Ratenzahlung sondern kompl. Erstattung) klagt im Namen ihrer Kinder gegen Mann B wegen Unterhalt
Frau A gewinnt. Mann B ist zahlungsunfähig und kann die Anwaltskosten von Frau A nicht zahlen. Ist es trotz Pkh rechtens das Frau A den Anwalt zahlen muß? Oder bekommt der Anwalt das über die Pkh gezahlt?

Noch eine kleine Nebenfrage, Wie hoch belaufen sich ca die Kosten für Abnahme Ev und Lohnpfändung durch einen Anwalt?(Streitwert ca 15000€

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-- Editiert fb319956-12 am 03.12.2013 07:32

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14 Antworten
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#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

PKH wird für jeden Rechtszug gesondert bewilligt und ist auch gesondert zu beantragen. Wenn A also für ihre Kinder im Klageverfahren PKH erhält, dann gilt dies nur für das Klageverfahren. Für das Klageverfahren darf der RA dann auch keine Zahlung der Gebühren von A bzw. den Kindern verlangen, wenn der RA beigeordnet wurde (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ).

Für die Zwangsvollstreckung wäre daher gesondert PKH zu beantragen. Der RA erhält für jeden Akt der Zwangsvollstreckung eine 0,3 Gebühr (Nr. 3309 VV RVG) + Pauschale Post und Telekommunikation (Nr. 7002 VV RVG) + MwSt (Nr. 7008 VV RVG). Bei einem Streitwert von 15.000,00 € landet man dann bei 255,85 € für jede einzelne ZV-Maßnahme.

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#2
 Von 
fb319956-12
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 143x hilfreich)

So, die von mir angeforderte Auflistung aller Kosten sind heute eingetroffen.
Als großer Posten fällt Pos 1 in`s Gewicht:
Az.: Bla Bla Amtsgericht
Kosten gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss in Höhe von 862,15€ zzgl. Zinsen 5% über Basiszinssatz seit 09.10.2012
Die restl. Posten sind die für die Zwangsvollstreckung und Lohnpfändung welche nicht durch Pkh abgedeckt waren.
Also wie gesagt, ich hatte Pkh genehmigt ohne Ratenzahlung. Habe gewonnen und nun dies.
Gesamt beläuft sich die Rechnung auf 1395,22€, abbezahlt wurden 826,10€(wurde vom Anwalt direkt von der monatl. Lohnpfändung einbehalten)
Restbetrag welcher gefordert wird: 645,22€

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#3
 Von 
Rechtsanwalt Lars Winkler
Status:
Schüler
(437 Beiträge, 331x hilfreich)

Interessant ist jetzt, welche Kosten denn in diesem Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzt wurden. Kosten, welche die schon gewährte PKH abdeckt können dies jedenfalls nicht sein.



Gruß

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#4
 Von 
fb319956-12
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 143x hilfreich)

Das wäre wohl jetzt die Frage. Also nochmals nachfragen?

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#5
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Was sein könnte: Bei einem Streitwert von 15.000,- € (wenn die Klage über diesen Betrag lief) kriegt der Anwalt aus der Staatskasse deutlich weniger als seine normalen Gebühren.Die Differenz von Gebühren aus der Staatskasse und normalen Gebühren darf er von Dir nicht fordern, aber im eigenen Namen gegen den Beklagten festsetzen lassen und beitreiben.
dann hätte er mit der Lohnpfändung nicht "Deinen" Unterhalt beigetrieben, sondern seine (Differenz)kosten. Die Kosten dieser Zwangsvollstreckung kann er aber nicht Dir in Rechnung stellen, da er ja seine Forderung gegen den Beklagten vollstreckte.
Hast Du den Beschluss über 862,15 €? Da müsste drinstehen, wer wem Kosten zu erstatten hat, ev. taucht da auch § 126 ZPO auf.
Hak da unbedingt nochmal nach. So ist die Auflistung jedenfalls merkwürdig.

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#6
 Von 
fb319956-12
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 143x hilfreich)

Nein, den Beschluss habe ich nicht. Nur das Urteil: Kosten des Verfahrens trägt Antragsgegner.
Mein Anwalt hat lt seiner eigenen Auskunft auch nicht versucht seine Kosten bei meinem Ex einzutreiben (wäre sinnlos, da abgegebene EV und der Unterhalt Vorrang hat bei Pfändungen)
Die Pfändungen, welche durchgeführt wurden, waren nur für den Unterhalt.Dann war abgesprochen, er zieht monatlich etwas davon ab um die Kosten der Pfändung zu bekommen.
Knapp 1000€ wurden monatlich gepfändet, rund 200 hat der Anwalt je Monat einbehalten, das 4 Monate lang, dann hat mein Ex seinen Job gekündigt, nun geht das Theater wieder von vorn los, aber egal, jedenfalls kam ein Anruf der Sekretärin wie ich nun die restl. Summe abbezahlen möchte. Daraufhin habe ich nun die Auflistung der Kosten verlangt woraus hervorgeht,das von den knapp 1400€ allein über 800 auf das Gerichtsverfahren gemünzt sind.
Die ganze Zeit dachte ich, dies sei für die Pfändung gewesen.

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-- Editiert fb319956-12 am 08.12.2013 07:57

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#7
 Von 
Rechtsanwalt Lars Winkler
Status:
Schüler
(437 Beiträge, 331x hilfreich)

Das ganze ist nach wie vor völlig undurchsichtig. Sehen Sie erst mal zu, dass Sie den Kostenversetzungsbeschluss in die Hände bekommen. Sie sind nach wie vor ganz sicher, dass Sie für das selbe Verfahren PKH bekommen haben, für das jetzt Kosten eingefordert werden?

Gruss

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#8
 Von 
fb319956-12
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 143x hilfreich)

Ja, zu 100% sicher. Pkh ohne Ratenrückzahlung. Also Übernahme der kompl. Kosten. Nur eben für die Pfändung wurde die Pkh nicht genehmigt da dies jeder selbst ohne Anwalt machen könne.
Bekomme ich den KFb vom Anwalt?

-- Editiert fb319956-12 am 08.12.2013 11:52

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#9
 Von 
Rechtsanwalt Lars Winkler
Status:
Schüler
(437 Beiträge, 331x hilfreich)

Ja. Eigentlich hätte der Ihnen den Beschluss ohnehin zusenden müssen, das Gericht schickt immer eine Abschrift für den Mandanten mit.



Gruß

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#10
 Von 
fb319956-12
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 143x hilfreich)

Einen Beschluss dahingehend habe ich nicht bekommen, nur das Urteil selbst.
Na da frage ich morgen nach den Beschluss. Das der Anwalt Verwandschaft ist wird es sicher nicht leichter machen :-(
Ich komme mir irgendwie "übern Nuckel" gezogen vor.

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2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Und nachfragen, wieso Dir Kosten füe ein Verfahren berechnet werden, für das Du PKH bekommen hast.

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1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
fb319956-12
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 143x hilfreich)

Die Antwort darauf habe ich von der Sekretärin schon bekommen. Die Pkh würde nicht alles abdecken.(Originalwortlaut: Die Pkh zahlt nur einen Teil) Ich muß dazusagen, hier waren m. E. auch keine besonderen oder ausergewöhnlichen Aufwendungen nötig. Das Gericht war zb im Nachbarort des Anwalt`s, also keine höheren Fahrtkosten usw.

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2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
fb319956-12
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 143x hilfreich)

Der Kvb ist heute vom Anwalt gefaxt worden:
Gemäß § 126zpo von dem Antragsgegner...an Anwalt...aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses vom Amtsgericht... zu erstattenden Kosten werden antragsmäßig festgesetzt auf 862,15€+ Zinsen.
Der festsetzung liegt der Antrag vom... zugrunde

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2x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Rechtsanwalt Lars Winkler
Status:
Schüler
(437 Beiträge, 331x hilfreich)

Das macht die Forderung des Rechtsanwalts gegen die eigene Mandantin nicht plausibler.

Gemäß Paragraph 122 Abs.1 Ziffer 3 ZPO darf der Rechtsanwalt nach Gewährung der Prozesskostenhilfe Honorarforderungen gegen die eigene Mandantschaft nicht mehr geltend machen.Fragen Sie Ihren Anwalt mal was er von der Norm hält.

Das hier sieht für mich – mit allem Vorbehalt – so aus, als ob der Anwalt ursprünglich (zu Recht) vorhatte das volle Honorar nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bei der Gegenseite einzutreiben. Da die Zwangsvollstreckung hier offensichtlich wenig ertragreich ist, versucht er es augenscheinlich (zu Unrecht) bei der eigenen Partei.

Gruß

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